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  • · Fachbeitrag · § 69 AO

    Geschäftsführer haften grundsätzlich ‒auch im Insolvenzfall

    | Das FG Münster hat aktuell entscheiden, dass Geschäftsführer grundsätzlich auch für Zeiträume der Eigenverwaltung in Haftung genommen werden können. |

     

    Hintergrund

    Die Eigenverwaltung ist laut Insolvenzordnung die Möglichkeit eines Schuldners, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Der eigenverwaltende Schuldner wird so gleichsam zum Insolvenzverwalter in eigener Sache.

     

    Sachverhalt

    Die Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG stellten für die Gesellschaft einen Insolvenzantrag und beantragten die Eigenverwaltung. Das Insolvenzgericht bestellte zunächst einen vorläufigen Sachwalter, der die Aussichten für die Fortführung der KG prüfen sollte. Ein Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt ordnete es nicht an. Im Nachgang eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.

     

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