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  • · Fachbeitrag · §§ 51 ff. AO

    Allgemeinpolitische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften

    | Eine wegen Förderung des Umweltschutzes gemeinnützige Körperschaft darf sich mit allgemeinpolitischen Themen befassen, wenn sie parteipolitisch neutral bleibt. Sie muss sich an ihre satzungsmäßigen Ziele halten und die von der Körperschaft vertretenen Auffassungen müssen objektiv und sachlich fundiert sein. Dies gilt in besonderem Maße, wenn eine Körperschaft nach ihrer Satzung den Umweltschutz fördert, weil in diesem Bereich ein großer Teil der wirksamen Maßnahmen nicht durch den Einzelnen, sondern nur durch den Gesetzgeber getroffen werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen eingetragenen Verein. Ein Spender hatte diesem Verein einen Geldbetrag zugewendet. Die Spende war zweckgebunden zur Unterstützung der Durchführung eines Volksbegehrens, das die Rekommunalisierung von Energienetzen zum Gegenstand hatte. Der Verein stellte hierfür eine Zuwendungsbestätigung aus.

     

    Das FA hielt dies für unzulässig, da die Unterstützung eines Volksbegehrens eine unzulässige politische Betätigung darstelle und der Umweltschutz durch ein Volksbegehren nicht unmittelbar gefördert werde.

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