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  • · Nachricht · Terminsgebühr

    Festsetzung nach § 11 RVG bindet Rechtsschutzversicherung nicht

    Ein Rechtsschutzversicherer muss einen rechtskräftigen Beschluss nach § 11 RVG im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Anwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung erst gestellt hat, nachdem er wusste, dass etwaige Rückzahlungsansprüche vom Auftraggeber auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen sind. Damit gab der BGH (12.6.25, IX ZR 163/24, Abruf-Nr. 249113 ) dem Rechtsschutzversicherer Recht. Das LG Köln muss nun entscheiden, ob die streitige Terminsgebühr tatsächlich angefallen ist oder nicht.

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Es ist ein typischer Fall zwischen einer Rechtsschutzversicherung und dem Anwalt: Die Rechtsschutzversicherung deckt ein Berufungsverfahren. In diesem fordert die Kanzlei im Wege der Vorschusszahlung gemäß § 9 RVG eine Terminsgebühr. Die Rechtsschutzversicherung leistete rund 1.800 EUR als Vorschuss. Die Berufung wurde gemäß § 522 ZPO vom Gericht zurückgewiesen. Nach dem Ende des Verfahrens verlangte die Rechtsschutzversicherung vergeblich die Terminsgebühr zurück. Danach beantragte die Kanzlei gegen ihren Mandanten Gebührenfestsetzung gemäß § 11 RVG und setzte dort die Terminsgebühr an, weil die sachbearbeitende Rechtsanwältin in einem Telefonat mit der Gegenseite 2 Jahre vorher über einen Vergleichsabschluss gesprochen hätte. Das LG setzte die Vergütung entsprechend fest.

     

    Die Rechtsschutzversicherung klagte die aus ihrer Sicht nicht angefallene Terminsgebühr ein. Die Kanzlei wandte dagegen ein, dass die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 11 RVG dem Rückzahlungsanspruch entgegenstehe. Die Terminsgebühr sei damit rechtskräftig festgestellt worden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH hat das Urteil des LG aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Dem Anspruch der Rechtsschutzversicherung könne die Festsetzung gemäß § 11 RVG nicht entgegengehalten werden. Eine Rechtskrafterstreckung kommt nicht in Betracht. Denn der Rückzahlungsanspruch der Gebühren sei bereits mit der Zahlung der Gebühren auf den Rechtsschutzversicherer § 86 Abs. 1 S. 1 VVG übergegangen, bevor das Verfahren gemäß § 11 RVG begonnen habe. Auch eine Anwendung der §§ 407, 412 BGB, einem möglichen Forderungsübergang, sei hier nicht anzuwenden. Denn die Kanzlei wusste, dass die Rechtsschutzversicherung den Vorschuss geleistet hatte, dass damit etwaige Rückzahlungsansprüche auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen waren und dass dieser bereits vor Antragstellung gemäß § 11 RVG den Rückforderungsanspruch geltend gemacht hatte.

     

    PRAXISTIPP — Für Sie bedeutet das, dass Sie sich direkt mit der Rechtsschutzversicherung auseinander setzen müssen, wenn es um angefallene Gebühren und von der Rechtsschutzversicherung gezahlte Vorschüsse geht. Es ist nicht mehr möglich, die Gebühren gemäß § 11 RVG ohne Beteiligung der Rechtsschutzversicherung festsetzen zu lassen.

     

    von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2026 | Seite 67 | ID 50716845