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  • 11.01.2022 · IWW-Abrufnummer 226803

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 24.09.2021 – 16 W 28/21

    Bei Erörterung des Klagebegehrens einer Stufenklage in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO erwächst auch die dadurch anfallende Terminsgebühr nach dem höheren Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags, wenn die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist.


    Tenor:

    1.

    Die Beschwerde der des Klägers vom 30.8.2021 gegen die Streitwertfestetzung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.7.2021 - 19 O 253/20 ‒ wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Entscheidung geht gerichtsbührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
     
    1

                                                              Gründe:
    2

    Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
    3

    Bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, ist der Streitwert gemäß § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen. Diese ist nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen. Auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag wird mit Einreichung der Stufenklage anhängig und mit ihrer Zustellung rechtshängig und kann deshalb bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben (etwa OLG Koblenz NJW-RR 2015, 832; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 533; Zöller/Heget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.158 m.w.N). Den Streitwert hat das Landgericht danach richtig und verfahrensfehlerfrei auf 2.000.000,-- € festgesetzt. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 21.9.2021 wird Bezug genommen.
    4

    Soweit eine Gebühr nur hinsichtlich der Auskunftsstufe angefallen ist, muss für diese der Streitwert zwar gesondert festgesetzt werden (OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; OLG Jena FamRZ 2013, 489; Zöller/Herget a.a.O.) Dies ist jedoch nur im Hinblick auf die anwaltliche Terminsgebühr von Bedeutung (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert Kommentar,  14. Aufl., Rn. 5066 ff.). Diese ist hier ebenfalls nach dem höheren Wert angefallen. In der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2021 wurde der Sach- und Streitstand auch mit dem Ziel einer gütlichen Einigung erörtert (Sitzungsprotokoll Bl. 339 d.A.) Bei Erörterung des Klagebegehrens in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO erwächst auch die - dadurch anfallende (BeckOK-ZPO/Bacher, Stand 1.7.2021, § 278 Rn. 46) - Terminsgebühr nach dem höheren Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags, wenn die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist (vgl. OLG Hamburg Beschluss vom 14.10.2003 ‒ 8 W 224/03, OLGR 2004, 189 = MDR 2004, 117 Leitsatz).

    RechtsgebietKostenfestsetzung Vorschriften§ 278 Abs. 2 ZPO; § 44 GKG