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  • 12.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247021

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 10.04.2024 – 20 W 26/24

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

    Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
    Gründe

    I.
    1

    Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 47 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragsteller den Grundschuldbrief über eine im Grundbuch von Stadt1 Blatt ... in Abt. III, lfd. Nr. 1, und Blatt ... in Abt. III, lfd. Nr. 5, eingetragene Gesamt-Briefgrundschuld in Höhe von 10.225,84 EUR nebst Zinsen für kraftlos erklärt. Den Streitwert hat es auf 2.045,17 EUR, mithin ein Fünftel des Nennwerts der Grundschuld, festgesetzt.
    2

    Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 (Bl. 50 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde insoweit eingelegt, als der Streitwert auf 2.045,17 EUR festgesetzt wurde, und hat beantragt, den Streitwert auf 10.225,84 EUR festzusetzen, hilfsweise auf 5.112,92 EUR. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass § 53 Abs. 1 GNotKG gelte. Weiter hat er sich zum Beleg seiner Rechtsauffassung auf einen Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14.03.2008, Az. 7 T 142/2007, berufen.
    3

    Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 5 zur Beschwerde angehört, die ausweislich der Verfügung vom 30.01.2024 (Bl. 55 d.A.) Stellung genommen und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Sie hat auf eine Entscheidung des erkennenden Senats - Der Einzelrichter - vom 12.05.2017, 20 W 135/17 (vgl. Bl. 56 ff. d.A.), Bezug genommen, ausweislich dessen im dortigen Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eine Urkunde ein Bruchteil von 20% als angemessen angesehen worden sei. Der Beschwerdeführer hat ausweislich seines Schreibens vom 06.02.2024 (Bl. 62 d.A.) auf Anfrage des Amtsgerichts erklärt, an der Beschwerde festzuhalten.
    4

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 19.02.2024 (Bl. 64 d.A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf Verfügung des Senats vom 27.02.2024 (Bl. 67 d.A.) hat der Beschwerdeführer ausweislich seines Schriftsatzes vom 28.02.2024 (Bl. 69 ff. d.A.), auf dessen Einzelheiten letztendlich Bezug genommen wird, ergänzend und insbesondere zum Inhalt des letztgenannten Beschlusses des Senats Stellung genommen.

    II.
    5

    Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Festsetzung des Streit- bzw. Geschäftswerts des Aufgebotsverfahrens im Beschluss des Amtsgerichts vom 13.10.2023 mit dem Ziel der Heraufsetzung ist gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 83 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Über sie entscheidet der Senat durch den Einzelrichter, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG.
    6

    Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs auf ein Fünftel des Nennwerts der Grundschuld festgesetzt hat.
    7

    So entspricht es zumindest weit überwiegender Auffassung, dass der Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen ist und damit § 53 GNotKG keine Anwendung findet. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass Gegenstand des Aufgebotsverfahrens zu dem Grundschuldbrief nicht das Recht selbst, sondern lediglich der zu dem Grundpfandrecht ausgestellte Brief ist (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe MDR 2024, 332; OLG Celle MittBayNot 2022, 606; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.12.2019, 3 W 77/19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.2014, 3 W 115/13, je zitiert nach juris; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., KV 15212 Rz. 42; Heinemann in NK-Gesamtes Kostenrecht,3. Aufl., KV GNotKG Nr. 15212 Rz. 16; Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 22. Aufl., KV 15212 Rz. 43; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, Stand: Aug. 2019, KV 15212 Rz. 8; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 6. Aufl., § 433 Rz. 5; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 469 Rz. 2; Sternal/Zimmermann, a.a.O., § 434 Rz. 15; Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 433 Rz. 25; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rz. 16.20; nun auch Schulz in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 3. Aufl., KV 15212 Rz. 23). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsauffassung bereits angeschlossen und vertritt diese in ständiger Rechtsprechung seit etlichen Jahren (vgl. etwa Beschlüsse vom 21.07.2012, 20 W 10/14; vom 21.09.2016, 20 W 231/15; vom 05.07.2018, 20 W 338/17; vom 27.01.2020, 20 W 54/19, je n.v. und zu Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundschuld- bzw. Hypothekenbriefen).
    8

    Ist mithin der Anwendungsbereich des § 53 GNotKG bereits nicht erfasst, stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, nach welcher Vorschrift hiervon eine Abweichung zulässig sein solle, nicht.
    9

    Ausgehend davon wiederum entspricht es ebenfalls weit überwiegender Auffassung, dass bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ein Bruchteil des Nennwerts anzusetzen ist, sofern nicht der Wert des Grundstücks noch niedriger ist; insoweit entspricht es weitgehender Praxis, einen Wert von 10% bis 20% des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen (vgl. auch insoweit OLG Karlsruhe MDR 2024, 332; OLG Celle MittBayNot 2022, 606 - je 15% -; Brandenburgisches OLG, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Rohs/Wedewer/Waldner, a.a.O., KV 15212 Rz. 8; Heinemann in NK-Gesamtes Kostenrecht, a.a.O., GNotKG Nr. 15212 Rz. 16, - je 10% -; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, a.a.O., KV 15212 Rz. 42 - 10-20% -; Korintenberg/Klüsener, a.a.O., KV 15212 Rz. 43; Schulz in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, a.a.O., KV 15212 Rz. 23, je ein Bruchteil). Auch der erkennende Senat setzt den erforderlichen Bruchteil für diese Verfahren in ständiger Rechtsprechung auf 10-15% des Nennwerts fest (vgl. die oben zitierten Entscheidungen). Die vereinzelt als Gegenauffassung zitierte Entscheidung des OLG München FGPrax 2017, 47 [OLG München 20.10.2016 - 34 Wx 360/16], ist nicht einschlägig, da sich diese auf ein Verfahren nach den §§ 1170 BGB, 447 ff. FamFG bezieht, für das andere Maßstäbe gelten mag, da dort nicht lediglich ein Legitimationspapier, sondern das Recht selbst aufgeboten werden soll (so ausdrücklich auch Senat, Beschluss vom 18.05.2017, 20 W 16/16, n.v.).
    10

    Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt auch für den vorliegenden Fall keine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Senats, die - wie dargelegt - der weit überwiegend vertretenen Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung entspricht. Die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.11.1999 zur Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung in gänzlich anders gelagerten Fällen ist nicht einschlägig. Dies gilt letztendlich auch für die von der Beschwerde zitierte Entscheidung des LG Potsdam vom 14.03.2008 (MDR 2008, 653 [LG Potsdam 14.03.2008 - 7 T 142/07]), die sich ebenfalls auf nicht mehr einschlägige Rechtsvorschriften bezieht. Im Übrigen scheint es sich auch dort (vgl. Tz. 2 nach juris) um ein Verfahren betreffend den Ausschluss des Grundschuldgläubigers (vgl. dazu nun die §§ 1170 BGB, 447 ff. FamFG) gehandelt zu haben, für das - wie oben ausgeführt - andere Grundsätze gelten mögen.Die Kraftloserklärung des § 1162 BGB bezieht sich allein auf den Grundschuldbrief als Urkunde und nicht auf das dingliche Recht als solches (vgl. auch dazu OLG Karlsruhe MDR 2024, 332 m.w.N.), so dass es auf die darauf gründenden Ausführungen der Beschwerde nicht ankommt. Dies gilt letztendlich auch für die Bezugnahme auf die §§ 3.2 und 3.7 des lediglich auszugsweise beigefügten Kaufvertrags vom 03.04.2023. Bereits in der hiesigen Antragsschrift ist ausgeführt, dass die Briefgrundschuld zur Gesamthaft zur Löschung gebracht werden sollte. Dafür dürfte die bloße Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs als bloßer Teilaspekt in diesem Zusammenhang nicht hinreichend sein (vgl. dazu im Einzelnen BeckOGK/Volmer, Stand: 01.02.2024, § 1162 BGB Rz. 2, 49).
    11

    Ausgehend hiervon ist mithin die Festsetzung des Amtsgerichts, das über den vom Senat üblicherweise in Ansatz gebrachten Bruchteil von 10-15% des Nennwerts der Grundschuld noch hinausgegangen ist, jedenfalls zulasten des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
    12

    Da im Beschwerdeverfahren keine Entscheidung zulasten der Antragsteller ergangen ist, bedurfte es deren formellen Beteiligung am hiesigen Beschwerdeverfahren nicht.
    13

    Die Nebenentscheidungen für dieses Beschwerdeverfahren haben ihre gesetzliche Grundlage in § 83 Abs. 3 GNotKG.
    14

    Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 3 GNotKG.

    RechtsgebieteGeschäftswert, Aufgebotsverfahren, Grundschuldbrief