· Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 11)
Vergütung fängt beim Gegenstandswert an, in der Kostenfestsetzung muss man nichts liegen lassen
von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz
| Sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung gilt es, achtsam zu sein. Sie müssen Vieles auf einmal im Blick haben ‒ egal, ob die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners zu hoch angesetzt werden, die eigene Vergütung gekürzt wird oder die Chance besteht, noch „etwas herauszuholen“. Der folgende Beitrag stellt 14 aktuelle Entscheidungen in den Fokus. |
1. Wegnahme eines Stromzählers wird mit sechs Monats-Abschlägen bewertet
Der Streitwert für eine Klage auf Duldung der Wegnahme eines Stromzählers ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf die Höhe der durch den beklagten Kunden an den Versorger zu zahlenden Abschläge für sechs Monate festgesetzt (BGH 11.10.21, I ZB 68/20, Abruf-Nr. 224051). Dieser (Hauptsache-)Wert ist nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach Auffassung des BGH dann auch regelmäßig als Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren anzusetzen (vgl. ebenso Gierl, in: Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 23 m. w. N.).
Im Streitfall hatte das AG im Hauptsache- und im Vollstreckungsverfahren einen Gegenstandwert von 540 EUR angenommen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte griff der BGH darauf zurück und setzte den Wert gleichermaßen fest.
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