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  • · Fachbeitrag · Streitwertecke (Teil 9)

    Aktuelle Rechtsprechung: 15 neue Urteile zum Streit- und Gegenstandswert

    von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    | Angefangen bei der Kostengrundentscheidung gilt es für den Rechtsanwalt, sowohl bei der Bemessung des Gegenstandswerts als auch in der Kostenfestsetzung achtsam zu sein. Er muss Vieles im Blick haben: Die Kostengrundentscheidung muss alles umfassen und richtig verteilt sein, die Auslagen des Gerichts oder die Vergütung des Gegners dürfen nicht hoch angesetzt, die eigene Vergütung nicht unzutreffend gekürzt werden. Auch die sachliche Zuständigkeit und vor allem die Rechtsmittelbeschwer ist an diese Fragen gekoppelt. Der folgende Beitrag stellt 15 wichtige Entscheidungen zum Gegenstands- oder Streitwert in den Fokus. |

    1. Gestaffelte Festsetzung ist nur für den Rechtsanwalt erheblich

    Für eine gestaffelte Streitwertfestsetzung gemäß § 63 GKG nach Verfahrensabschnitten oder Zeiträumen besteht keine Grundlage (OLG Dresden 19.7.22, 12 W 367/22, Abruf-Nr. 231197).

     

    Grundsätzlich erfolgt die Wertfestsetzung durch den Richter im Zivilverfahren nach § 63 GKG ausschließlich zur Bestimmung des Werts, nach dem sich die Gerichtsgebühren berechnen. In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht wird eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 3,0 nach Maßgabe des höchsten Werts berechnet, der in der Instanz Gegenstand war. Zeitlich gestaffelte Wertfestsetzungen sind daher für die Gerichtsgebühren regelmäßig nicht erforderlich. Sie sollen nach der wohl einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung in der Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG unterbleiben, da sie zu Unklarheiten führen können.