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  • · Nachricht · Sittenwidrigkeit

    Wirksamer Ausschluss des Zugewinnausgleichs bei Unternehmerehe

    | Viele Familienunternehmen und auch Anwaltskanzleien regeln in ihren Gesellschaftsverträgen, dass die Gesellschafter mit ihren Ehepartnern Gütertrennung vereinbaren müssen. Damit soll erreicht werden, dass die Gesellschaft durch eine Scheidung und evtl. Zahlungsansprüche nicht gefährdet wird. Der BGH (28.5.25, XII ZB 395/24, Abruf-Nr. 248920 ) hat sich mit der Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Ehevertrags befasst. |

     

    Sachverhalt

    Die späteren Eheleute lebten bereits zusammen und hatten ein gemeinsames Kind. Vor der Hochzeit schlossen sie einen Ehevertrag. Sie vereinbarten u. a. die Gütertrennung. Die Ehefrau sollte ‒ mit einer Wertsicherungsklausel ‒ einen hohen nachehelichen Unterhalt für die Hälfte der Ehedauer von 5.000 EUR nach vier Jahren Ehe erhalten. Zudem war geregelt worden, dass sie bis zum siebten Lebensjahr des jüngsten Kindes nicht arbeiten müsste. Beide vereinbarten einen gegenseitigen Verzicht auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht. Dabei war die Ehefrau als Unternehmensberaterin tätig und Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Einkommen von monatlich 4.200 EUR brutto im Jahr 2010. Der Ehemann war Gesellschafter und Geschäftsführer vom Unternehmen seiner Familie. Die Gesellschaftsverträge sahen vor, dass die Gesellschafter Gütertrennung vereinbaren müssen. In der Ehe wurden noch drei weitere Kinder geboren. Im Jahr 2021 kam es zum Scheidungsantrag.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Ehe wurde geschieden, der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichs wurde aber vom AG und dem OLG Stuttgart abgewiesen. Auch der BGH sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Ehevertrag unwirksam ist, da er die Ehefrau nicht unangemessen belaste oder sittenwidrig sei. Der Vertrag war im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es sei, so der BGH, auf eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse beim Vertragsabschluss abzustellen. Eine Sittenwidrigkeit könne nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ohne Nachteilsausgleich abbedungen würden. Dies sei hier nicht der Fall.

     

    Relevanz für die Praxis

    Eine Gütertrennung ist im Grundsatz immer zulässig. Dies ist bei sog. Unternehmerehen nicht anders zu beurteilen, auch wenn etwa erwartbar ist, dass die Ehefrau zum Teil aus dem Erwerbsleben ausscheiden wird. Hier war dafür eine Regelung vereinbart worden, die keine Sittenwidrigkeit erkennen ließ. Auch war die Ehefrau wirtschaftlich selber abgesichert gewesen. Allein die Tatsache, dass der Mann die Eheschließung von der Vereinbarung der Gütertrennung abhängig gemacht habe, führt zu keiner Sittenwidrigkeit. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Frau anwaltlich durch ihren Vater, einen Rechtsanwalt und Notar, beraten worden ist. Die Tatsache, dass die Gesellschaftsverträge hier eine Pflicht zur Vereinbarung der Gütertrennung vorsehen, führe ebenfalls zu keiner Sittenwidrigkeit.

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 130 | ID 50467528