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Anwaltsfreundliches zu den Reisekosten der Partei und des Anwalts
| Die Erstattung von Reisekosten ist immer wieder ein „Zankapfel“. Das LG München I (12.8.19, 30 O 5993/17) hat hierzu jetzt zugunsten von Rechtsanwälten Stellung bezogen. Es hat geklärt: Beauftragt die am Gerichtsort ansässige Partei einen auswärtigen Anwalt, dessen Hinzuziehung für sich genommen nicht notwendig war, sind dessen Reisekosten dennoch bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. Ebenso erhält eine Partei auch dann ihre Reisekosten zum Termin und die damit verbundene Zeitversäumnis erstattet, wenn sie am Gerichtsort wohnt. |
Quelle: ID 46216399