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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Mehrere Angelegenheiten: Kopierkosten anteilig umlegen

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Nimmt der Anwalt für mehrere Angelegenheiten Einsicht in die Akten eines anderen gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens und fertigt er für seine Unterlagen hiervon Kopien, sind die Kopierkosten anteilig den jeweiligen Angelegenheiten zuzuordnen (OVG Lüneburg 9.7.14, 1 MN 243/13, Abruf-Nr. 142901).

     

    Sachverhalt

    Der Anwalt war in vier gerichtlichen Verfahren tätig, für die er Einsicht in dieselbe Verwaltungsakte nehmen musste. Er hatte die Akte angefordert und sich eine Kopie hiervon angefertigt. Später rechnete er in den beiden zuerst fällig gewordenen Verfahren die Kopierkosten je hälftig ab und ließ sie für seine Partei festsetzen. Die Erinnerung der Beigeladenen hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OVG kürzte die Kopierkosten: In jedem Verfahren war nur ein Viertel der Kosten zu berücksichtigen. Der Anwalt hat die Kopien insgesamt nur einmal gefertigt, sodass ihm auch nur einmal die Vergütung zusteht (VG Hamburg JurBüro 08, 95). Eine ausdrückliche Regelung, wie Kopierkosten zu verteilen sind, wenn diese für mehrere Angelegenheiten gefertigt werden, enthält das RVG nicht. Daher ist Vorb. 7 Abs. 3 S. 1 VV RVG analog anzuwenden. Die Norm gilt unmittelbar für Reisekosten und regelt, dass die Kosten einer Geschäftsreise, die für mehrere Geschäfte vorgenommen worden ist, anteilig auf die einzelnen Angelegenheiten aufzuteilen ist. Entsprechend ist bei den Kopierkosten zu verfahren: Werden für mehrere Angelegenheiten Kopien gefertigt, müssen die Kopierkosten entsprechend aufgeteilt werden. Hier war daher je ein Viertel der Kopierkosten in jedem Verfahren zu erheben.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend. Wenn Aufwendungen für mehrere Verfahren getätigt werden und sie sich nicht konkret den einzelnen Angelegenheiten zuordnen lassen, erscheint es als die zweckmäßigste Lösung, die Kosten anteilig umzulegen. Ebenso ist dies für die Reisekosten gesetzlich geregelt. Hätte der Anwalt für jedes Verfahren die Kopien gesondert gefertigt, hätten die Kopien den einzelnen Verfahren zugeordnet werden können. Es hätte sich aber die Frage gestellt, ob es nötig gewesen wäre, die Akten mehrmals zu kopieren. Die Rechtsprechung wird dies sicherlich ablehnen, da sie bei den Kopierkosten einen sehr kleinlichen Maßstab anlegt. Meines Erachtens wäre dies jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Für den Anwalt ist es wichtig, dass er in seiner jeweiligen Handakte auch die benötigten Kopien von Verwaltungsvorgängen hat. Vorsorglich sollte mit dem Mandanten abgestimmt werden, dass Kopien von Verwaltungs-, Straf- oder Gerichtsakten für jede Akte gesondert gefertigt werden dürfen. Soweit der Anwalt nämlich Kopien im Einverständnis mit dem Mandanten fertigt, sind diese jedenfalls von diesem zu bezahlen (Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG) - unabhängig davon, ob sie später in Anbetracht der strengen Rechtsprechung erstattungsfähig sind.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 168 | ID 42919401