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  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Privatgutachten auch zu erstatten, wenn es nicht vorgelegt wurde

    | Die Kosten eines Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind. Hierzu muss das Gutachten weder im Prozess noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgelegt werden ( BGH 26.2.13, VI ZB 59/12, Abruf-Nr. 131199 ). |

     

    In einem Verkehrsunfallprozess hatte die beklagte Haftpflichtversicherung einen Tag nach Klagezustellung einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, um die Frage eines möglichen Versicherungsbetrugs zu klären. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, beantragte die 
Beklagte die Festsetzung der Gutachtenkosten. Der BGH hielt die Kostenfestsetzung für zulässig, da Anhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug vorlagen. Das Gutachten musste zwecks Kostenerstattung nicht zur Gerichtsakte gereicht werden. Maßgeblich ist, ob die Partei dessen Einholung ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Auch die Einführung des Gutachtens in den Rechtsstreit ist nicht erforderlich, da für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten allein auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die kostenauslösende Maßnahme veranlasst wurde. Für die Kostenerstattung genügt also, die Rechnung des Gutachters einzureichen und die Entstehung der Kosten anwaltlich zu versichern. Ausnahme: Nur durch die Vorlage des Gutachtens kann nachgewiesen werden, dass der Partei die verlangten Kosten entstanden sind.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 76 | ID 42305092