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  • 07.08.2015 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kosten für zwei Festplatten werden erstattet

    Die einem Pflichtverteidiger entstandenen Beschaffungskosten für zwei Festplatten zur Speicherung von umfangreichen Beweismitteln sind dem Pflichtverteidiger als erforderliche Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten (OLG Hamm 6.5.15, 2 Ws 40/15, Abruf-Nr. 145066 ).