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  • 07.08.2015 · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Kosten für zwei Festplatten werden erstattet

    | Die einem Pflichtverteidiger entstandenen Beschaffungskosten für zwei Festplatten zur Speicherung von umfangreichen Beweismitteln sind dem Pflichtverteidiger als erforderliche Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten (OLG Hamm 6.5.15, 2 Ws 40/15, Abruf-Nr. 145066 ). |