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  • · Fachbeitrag · Honorar

    Übernachtungskosten des auswärtigen Rechtsanwalts

    | Die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Verhandlungstermins angefallenen Übernachtungskosten sind erstattungsfähig, wenn die Anreise am Prozesstag selbst ‒ unter Berücksichtigung eines gewissen zeitlichen „Sicherheitspuffers“ ‒ vor 6.00 Uhr hätte begonnen werden müssen. |

     

    So hat vor Kurzem das OLG Frankfurt a. M. entschieden (7.5.18, 6 W 37/18, Abruf-Nr. 202930). Es stellt darauf ab, dass von einer Partei nicht verlangt werden könne, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit sei in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Der Prozessbevollmächtigte müsse also keine Anreise durchführen, bei welcher er seine Kanzlei vor 6.00 Uhr morgens hätte verlassen müssen. Das OLG liegt damit auf der Linie der Rechtsprechung des OLG Naumburg (RVGprof. 17, 11) und des VG Würzburg (RVGprof. 18, 4). Dort wird für die Erstattungsfähigkeit ebenfalls auf eine Abreise vor 6.00 Uhr morgens abgestellt. Die Entscheidungen enthalten allerdings keine Ausführungen zu einem „Sicherheitspuffer“, den das OLG Frankfurt gewährt.

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. ist also großzügiger bzw. für den Rechtsanwalt vorteilhafter. Über das Argument „Sicherheitspuffer“ lässt sich die Reisezeit auch dehnen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 181 | ID 45447072