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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Keine Terminsgebühr bei Erscheinen des Anwalts in Unkenntnis der Berufungsrücknahme

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    | Erscheint der Anwalt des Berufungsbeklagten zum ursprünglich angesetzten Verhandlungstermin und wird ihm dort lediglich vom Vorsitzenden eröffnet, dass die Berufung unmittelbar vor dem Termin zurückgenommen und der Verhandlungstermin abgesetzt worden ist, entsteht für ihn keine Terminsgebühr. So entschied es das LAG Berlin-Brandenburg. |

     

    Sachverhalt

    Eine halbe Stunde vor dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem LAG teilte die Beklagte B dem Gericht per Telefax mit, dass die Berufung zurückgenommen werde. Der Anwalt der Klägerin K hatte davon keine Kenntnis und erschien zum Termin. Dort informierte ihn der Vorsitzende der Kammer über die zwischenzeitlich erfolgte Berufungsrücknahme. Zum Aufruf der Sache kam es nicht mehr. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte K zunächst, eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3202 VV RVG festzusetzen. Auf Hinweis der Rechtspflegerin reduzierte K den Antrag auf eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3203 VV RVG. Das ArbG setzte antragsgemäß fest. Hiergegen erhob B sofortige Beschwerde und machte geltend, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen, da zur Terminszeit bereits kein Verfahren mehr rechtshängig gewesen sei und das Gericht auch keinen Termin durchgeführt habe. Die Rechtspflegerin half der Beschwerde nicht ab. Das Beschwerdegericht gab der sofortigen Beschwerde statt und setzte die Terminsgebühr ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Entscheidend hat das LAG Berlin-Brandenburg (29.8.19, 26 Ta [Kost] 6062/19, Abruf-Nr. 212241) darauf abgestellt, dass es nicht mehr zur Durchführung des Termins gekommen ist. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG verdient der Anwalt eine Terminsgebühr, wenn er an einem gerichtlichen Termin teilnimmt. Das aber wiederum setzt voraus, dass tatsächlich auch ein gerichtlicher Termin stattfindet. Dazu ist es nicht erforderlich, dass im Termin verhandelt oder erörtert wird. Die bloße Anwesenheit in einem gerichtlichen Termin kann schon ausreichen, um die Terminsgebühr auszulösen (BGH AGS 10, 561; OLG Zweibrücken 6.2.07, 4 W 13/07). Ein solcher gerichtlicher Termin hat hier aber nicht stattgefunden. Die Berufung war bereits vor dem Termin zurückgenommen worden. Das Gericht hat daraufhin den Termin nicht mehr durchgeführt und die Sache auch nicht aufgerufen.