· Fachbeitrag · Editorial
Vergütungsvereinbarung als Problemkind?!
Vergütungsvereinbarungen gem. § 3a RVG sind heute selbstverständlich. Doch die Formulierungen, die Ausgestaltung und die Handhabung geben immer wieder Anlass zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Seit gut eineinhalb Jahren habe ich den Eindruck, dass der IX. Zivilsenat des BGH, der letztinstanzlich für die Fragen zur Vergütungsvereinbarung zuständig ist, dabei ist, Auswüchse zu begrenzen. Dafür Anlass geben immer wieder zum Teil erstaunliche Vereinbarungen, die den Kollegen „auf die Füße fallen“. Mit seinen neuen Entscheidungen knüpft der BGH zwar oft an seine bisherige Rechtsprechung an, verdeutlicht aber vieles noch.
Begonnen hat es mit dem Urteil am 12.9.24 (IX ZR 65/23, Abruf-Nr. 243972). Hier erteilt der BGH der Vermischung von anwaltlichen Vergütungen eine Absage. Entweder wird nach dem RVG abgerechnet oder mit einer Vereinbarung gem. § 3a RVG. Aber beides zum eigenen Vorteil zu kombinieren, geht nicht. Auch wie ein Zeithonorar richtig abgerechnet wird, stellt der BGH mehr als anschaulich klar: Man lese nur die Rn. 33 bis 36. Und zu was eine ungenaue und unklare Abrechnung führt, hat das OLG Brandenburg (21.10.25, 6 U 126/24, RVG prof 26, 48) vorgerechnet.
Am 8.5.25 (IX ZR 90/23, Abruf-Nr. 249440) hat der Senat dann seine Rechtsprechung zur möglichen Unangemessenheit bei der fünffachen Überschreitung des Zeithonorars gegenüber der RVG-Abrechnung auf alle Zivilsachen übertragen.
Auch zu den Hinweispflichten hat der BGH (19.2.26, IX 226/22) noch einmal entschieden. Hier hat er zugunsten der Anwälte Auslegungsspielräume eröffnet. Es muss aber klar sein, für welche Fälle die Vergütungsvereinbarung gelten soll.
Zu erwarten ist in der nächsten Zeit, dass der BGH zu den Taktungen bei den Zeithonoraren entscheiden wird. Das OLG Düsseldorf (31.1.2026, 24 U 65/22) hat noch einmal grundsätzliche Kritik an der Abrechnung im 15-Minuten-Takt geäußert, was nicht neu ist, aber anscheinend immer noch in Vereinbarungen auftaucht, auch wenn es schon lange skeptisch gesehen wird. Aber manche Formulierungen leben länger.
Sie tun gut daran, sich die Entscheidungen aufmerksam anzusehen und sich Gedanken über die Formulierung Ihrer Vereinbarungen zu machen. Nur klare und eindeutige Honorarabsprachen schaffen Vertrauen – auch wenn die Erfassung und Abrechnung durchaus Mühe macht. Denn wenn die Gerichte über unsere Vergütung entscheiden, haben wir irgendetwas nicht verstanden und meist auch Mandanten verloren. Dies muss nicht sein.
Mit besten kollegialen Grüßen
Ihr Martin W. Huff