10.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252470
Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 21.10.2025 – 6 U 126/24
Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages die ihm geschuldeten Gebühren fordern. Der Auftraggeber kann aus dem Anwaltsdienstvertrag nach §§ 611, 675 BGB resultierenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung ist bei einem Dienstvertrag per se ausgeschlossen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 21.10.2025, Az. 6 U 126/24
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 12 O 108/23, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.426,23 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
I.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im März 2018 mit internen Ermittlungen betreffend einen Verdacht der aktiven Duldung eines baurechtswidrigen Bauvorhabens. Diese Ermittlungen wurde federführend von der Partnerin der Klägerin Rechtsanwältin Dr. ("Name 01") unter Mitarbeit u.a. von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") erbracht. Die Klägerin erstellte im Juni und Dezember 2018 sog. Zwischenberichte und stellte Honorarrechnungen über insgesamt 285.480,05 €, die die Beklagte bezahlte.
Aufgrund der sich aus diesem Sachverhaltskomplex ergebenen Verdachtslage gegen einen Beamten der Beklagten wurde - neben einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hierzu beauftragte die Beklagte Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als externen Ermittlungsführer nach § 4 LDG. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 17./23.04.2018 eine gesonderte Beratungs- und Honorarvereinbarung, die eine Abrechnung nach einem Stundensatz von 420 € zzgl. Kostenpauschale und Umsatzsteuer vorsah.
Im Oktober 2018 wurde zwischen den Parteien abgestimmt, das Disziplinarverfahren wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 23 LDG auszusetzen. Die parallelen allgemeinen internen Ermittlungen bei der Beklagten sollten fortgesetzt werden. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Oktober 2019 erhielt Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") im Wege der Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft Unterlagen in einer Menge von ca. 6 Aktenordnern und ca. 24 weitere Ordner mit Verwaltungsakten von der Beklagten. Weitere Unterlagen wurden im Juni bzw. Oktober 2020 übersandt.
Die Klägerin rechnete die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer über das vergaberechtliche Dezernat von Rechtsanwältin Dr. ("Name 01") ab. Die Beklagte bezahlte die für Oktober 2019 bis April 2020 gestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 27.703,92 €. Wegen des Inhalts dieser Rechnungen wird auf die Anlagenkonvolute B-245-23 Bezug genommen.
Für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer im Mai 2020 rechnete die Klägerin unter dem 25.06.2020 11,3 Stunden ab. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, den Betreff der Rechnung zu monieren, der u.a. eine "vergaberechtliche Beratung" bezeichnete. Zudem bat die Beklagte um Mitteilung, auf welche Akten und Unterlagen sich die mit "Durchsicht von Akten und Unterlagen" bezeichnete abgerechnete Tätigkeit beziehe und wann - im Hinblick auf die bereits entstandenen Honorarkosten - mit einem Abschluss der Prüfungen zu rechnen sei. Die Klägerin antwortete unter dem 01.07.2020, Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") werde sich nunmehr wieder verstärkt dem Ermittlungsverfahren zuwenden und es seien ca. 30 Aktenordner auf ihre Relevanz zu prüfen und in den Sachbericht einzuarbeiten, der dem betroffenen Beamten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übersenden sei. Am 13.08.2020 glich die Beklagte die Rechnung vom 25.06.2020 aus.
Im September 2020 legte Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") der Beklagten einen 57-seitigen Sachbericht vom 14.09.2020 vor und übersandte diesen zur Anhörung an die Rechtsanwälte des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten.
Für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") im Zeitraum Juni bis Oktober 2020 stellte die Klägerin weitere Rechnungen, nämlich unter dem 05.07.2020 für Juni 2020 über 13.219,71 € (K10), unter dem 28.09.2020 für Juli/August 2020 über 10.365,18 € (K11), unter dem 27.10.2020 für September 2020 über 7.507,75 € (K12) und unter dem 23.11.2020 für Oktober 2020 über 11.232,02 € (K13). Diese glich die Beklagte nicht aus. Unter dem 21.11.2022 übersandte die Klägerin diese Rechnungen nochmals in "angepasster, neu ausgestellter Form" (K17).
Am 16.10.2020 kündigte die Beklagte das Mandat.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die durch Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") erbrachten Leistungen seien ordnungsgemäß durch Leistungsbeschreibungen belegt und in Rechnung gestellt. Aufgrund des klar umrissenen Mandats als Ermittlungsführer seien die Tätigkeitsbeschreibungen für die Beklagte ausreichend konkret gewesen. Sie habe auch gewusst, mit welchen Unterlagen sich Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu befassen gehabt habe. Der Zeitaufwand sei angemessen gewesen. Die Beklagte habe durch die wiederholte beanstandungsfreie Begleichung der Rechnungen sowie durch Zahlung auch nach Beanstandung, wie für Mai 2020, gezeigt, dass sie die Rechnungen grundsätzlich akzeptiere. Ab Juni 2020 sei Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") mit der Erstellung des 57-seitigen Berichtsentwurfs befasst gewesen, eine Leistungsbeschreibung mit vertiefenden Angaben sei ab dann weder erforderlich noch möglich gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.325,26 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2023 zu zahlen
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die abgerechneten Leistungen erbracht worden seien, und hat behauptet, die Tätigkeit der Klägerin sei mangelhaft gewesen. Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") habe das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot missachtet und den Berichtsentwurf vom 14.09.2020 unabgestimmt an die Rechtsvertreter des betroffenen Beamten übersandt. Zudem enthalte der Bericht trotz entsprechender Beauftragung keine dienstrechtliche Bewertung, sondern gebe bloß den Inhalt anderer Akten wieder. Eine Ermittlungsleistung sei nicht zu erkennen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Rechnungen seien nicht fällig, da die beigefügten Tätigkeitsnachweise zu allgemein gefasst seien. Sie könne an Hand der im Vergleich zu den ersten gestellten Rechnungen rudimentären Tätigkeitsbeschreibung nicht hinreichend nachvollziehen, welche konkreten Leistungen die Klägerin in Rechnung stelle.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zur, denn die Klägerin sei ihrer Pflicht zur sorgfältigen Dokumentation der von ihr geleisteten Arbeitsstunden nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Die Klägerin trage als Dienstleistende die Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden sei und habe den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen sei. Zudem sei die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Stunden Voraussetzung für die Begründetheit eines Vergütungsanspruchs. Die vorgelegten Rechnungen genügten nicht den hohen Anforderungen, die bei Stundenhonorarvereinbarungen an die Darlegung der abgerechneten Tätigkeiten zu stellen seien. Es würden Stunden pauschal zusammengefasst unter Hinweis auf die Bearbeitung von Akten und auf Literaturrecherche, ohne dass konkret angegeben werde, welche Akten und Schriftstücke bearbeitet worden seien. Die Einwände der Beklagten seien auch nicht verwirkt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.11.2024 zugestellte Urteil unter dem 13.12.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 14.02.2025 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag weiter und rügt die Auffassung des Landgerichts als fehlerhaft, dass sie die Leistungen von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") nicht ordnungsgemäß belegt habe. Vielmehr genügten die Honorarnoten den in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen. In den beigefügten Leistungsbeschreibungen habe sie jeweils nach Arbeitstagen geordnet die Bearbeitungszeiträume aufgelistet und diese jeweils mit einer Tätigkeitsbeschreibung versehen. Die Anforderungen an Tätigkeitsnachweise reduzierten sich infolge der Eigenart des Mandats, wenn, wie vorliegend, nur eine Akte (des Ermittlungsverfahrens) in Betracht komme und auch nur an einem Schriftstück (dem Ermittlungsbericht) gearbeitet werde. Da nur Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer tätig geworden sei, seien die Tätigkeitsbeschreibungen den jeweiligen Rechnungen eindeutig zuzuordnen. Bei nach außen gerichteten Tätigkeiten werde der jeweilige Gesprächspartner und bei Schreiben der jeweilige Adressat benannt. Bei Arbeiten für den Berichtsentwurf sei die Angabe ausreichend, dass für einen Bericht recherchiert und dieser entworfen wurde, denn es handele sich dabei um interne Arbeiten zu einem einzigen Komplex mit einer klar abgegrenzten Fragestellung, deren Beantwortung die Beklagte in Auftrag gegeben habe. Die Angabe, zu welchem Sachverhaltsdetail oder zu welchem rechtlichen Aspekt Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") zu welcher Zeit recherchiert und welchen Teil des Vermerks er jeweils gerade bearbeitet habe, sei nicht zu fordern. Eine genauere Beschreibung, welche der übersandten Akten an welchem Arbeitstag jeweils gesichtet und eingearbeitet worden seien, sei unmöglich, weil für die Erstellung des Berichtes verschiedene Arbeitsschritte ineinandergriffen und einzelne Unterlagen und Ordner auch mehrfach hätten gesichtet und bewertet werden müssen. Die Tätigkeitsbeschreibungen, die sich auf die Durchsicht von Akten beziehen, ließen sich zudem auch deshalb eindeutig zuordnen, weil die Unterlagen von der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt worden seien. Da die Beklagte mit dem 57-seitigen Bericht ein tatsächliches Arbeitsergebnis erhalten habe, sei ihr ein pauschales Bestreiten der anwaltlichen Tätigkeiten nicht erlaubt.
Die abgerechnete Stundenzahl sei im Hinblick auf 30 durchzuarbeitende Aktenordner und die Länge des abgelieferten Berichtes auch angemessen. Dem stehe nicht entgegen, dass dafür auch die Zwischenberichte aus dem Jahr 2018 herangezogen worden seien, denn dies habe Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") nicht von einer eigenständigen Prüfung entlastet. Zudem hätten sich seit 2018 weitere einzuarbeitende Erkenntnisse ergeben.
Der Beklagten sei es schließlich verwehrt, die vorgelegten Rechnungen zu monieren, nachdem die zunächst vorgelegten Abrechnungen beanstandungsfrei bezahlt worden seien. Die Arbeit weise schließlich keine Mängel auf, insbesondere habe es zu dem maßgeblichen Zeitpunkt einer disziplinarrechtlichen Bewertung noch nicht bedurft, weil Ziel des Sachberichts gewesen sei, eine Grundlage für die Anhörung des Beamten nach § 21 LDG bereitzustellen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2024, Az.: 12 O 108/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 32.325,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 zu zahlen.
hilfsweise
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2024, Az.: 12 O 108/23, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund der von den Parteien unstreitig geschlossenen Beratungs- und Honorarvereinbarung (K4) in Verbindung mit §§ 611, 675 BGB gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf anwaltliche Vergütung in Höhe von 9.426,23 € zu; im Übrigen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Die Parteien haben mit der Beratungs- und Honorarvereinbarung vom 17./23.04.2018 einen Anwalts(dienst)vertrag geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war die Tätigkeit der Klägerin in Person von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer eines Disziplinarverfahrens nach § 18 LDG. Für die von ihr aufgrund des streitgegenständlichen Vertrages erbrachten Leistungen steht der Klägerin gemäß der zugleich abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung ein Honorar von 420 € netto je Anwaltsstunde zuzüglich einer Pauschale von 15 % des Nettohonorars für Reisekosten, Porto- und Kopieraufwand, Kosten für Boten, Bibliothekskosten sowie Sekretariats- und Assistenzarbeiten zu, für rein prozessuale Tätigkeiten mindestens in Höhe der gesetzlich nach dem RVG vorgeschriebenen Gebühren. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung hat die Beklagte nicht erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.
2.
Die mit den streitgegenständlichen Honorarrechnungen geltend gemachte Forderung steht der Klägerin allerdings nur zu einem Teil zu, denn sie hat, nachdem die Beklagte die in den Rechnungen vorgetragenen Tätigkeiten bestritten hat, den abgerechneten Arbeitsaufwand überwiegend nicht nachgewiesen.
a) Der die Zahlung eines Zeithonorars beanspruchende Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Dies erfordert zunächst eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, wobei über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen sind (BGH, Urteile vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364, Rn. 77 m.w.N.; vom 11.12.2014 - IX ZR 177/13, juris). Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für eine anwaltliche Vertretung aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist und deshalb die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden muss, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07, NJW-RR 2010, 259, Rn. 20). Deshalb hat der Rechtsanwalt etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, Urteil vom 04.02.2010 aaO, Rn. 79; Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23, BeckRS 2024, 24569, Rn. 34 m.w.N; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 17.11.2013 - I-2 U 8/12, juris Rn. 28,). Nicht genügend sind allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können. Der Anwalt genügt seiner Darlegungslast auch regelmäßig nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen, die seine Tätigkeit ohne die Möglichkeit einer konkreten Nachprüfung lediglich in allgemeiner Form ausweisen. Vielmehr bedarf es einer konkreten schriftsätzlichen Darlegung (BGH, Urteil vom 04.02.2010 aaO Rn. 80). Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen, schriftsätzliches Vorbringen aber grundsätzlich nicht ersetzen (BGH, Beschluss vom 27.09.2001 - V ZB 29/01, juris). Diese für Honoraransprüche von Strafverteidigern entwickelten Grundsätze gelten auch für das Zivilrecht (BGH, Beschluss vom 11.12.2014, aaO). Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2022 - I-24 U 183/05, juris).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin auf Grundlage der vorgelegten Rechnungen einen Betrag von 9.426,23 € beanspruchen.
aa) Aus der Honorarrechnung für den Monat Juni 2020 vom 15.07.2020 (K10) kann die Klägerin statt abgerechneter 13.219,71 € lediglich einen Betrag von 1.494,40 € verlangen, nämlich soweit sie für den 16.06.2020 2,6 Anwaltsstunden für die Tätigkeit "Erstellung Bericht" in Ansatz bringt. Unter Heranziehung des Stundensatzes von 420 € stehen ihr danach 1.092 € zu, zuzüglich der Kostenpauschale zu einem Satz von 15 %, mithin 163,80 € und zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
(1) Der Honoraranspruch für 2,6 Anwaltsstunden am 16.06.2020 ist begründet, weil die Klägerin die erbrachte Tätigkeit mit dem Stichwort "Erstellung Bericht" für die Beklagte nachvollziehbar beschrieben hat. Zwar lässt die gewählte Bezeichnung für sich einen Rückschluss auf die konkret in dem abgerechneten Zeitraum erbrachte Tätigkeit nicht zu. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer einen Sachbericht zu erstellen hatte, mit dem der von dem Disziplinarverfahren betroffene Beamte mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert werden sollte. Zu diesem Zweck hat die Klägerin einen 57-seitigen Bericht erstellt. Die Erarbeitung eines solchen umfangreichen Berichtes nimmt gerichtsbekannt eine Vielzahl von Arbeitsstunden in Anspruch und kann kaum sinnvoll hinsichtlich einzelner Entwicklungsschritte untergliedert oder hinsichtlich einzelner Arbeitsschritte mit inhaltlichen Stichworten sinnvoll beschrieben werden. Die bloße Bezeichnung der angefertigten Seitenzahlen brächte für den Auftraggeber keinen Mehrwert. Trotz der für sich genommen pauschalen Bezeichnung liegt aufgrund der Besonderheiten des erteilten Auftrags deshalb eine ausreichende Darstellung der abgerechneten Tätigkeit durch die Klägerin vor. Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe für einen Teil des Berichtes auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefertigten Zwischenberichte zurückgreifen können und dies auch getan, steht dies einem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Bestreiten der Beklagten, die nicht darlegt, wie groß der aus den zuvor angefertigten Zwischenberichten übernommene Teil sein soll und welchen Zeitraum sie für die Erarbeitung der daraus nicht entlehnten Teile sie für angemessen hält. Dass im 57-seitigen Bericht überhaupt keine neue Leistung der Klägerin enthalten war, macht die Beklagte nicht geltend. Sie ist auch nicht dem Einwand der Klägerin entgegengetreten, die darauf hingewiesen hat, dass sie für die Anfertigung des Berichtes betreffend das Disziplinarverfahren die Ergebnisse des zwei Jahre zuvor erstellten Zwischenberichtes jedenfalls jeweils prüfen musste.
(2) Hinsichtlich der weiteren für den Monat Juni abgerechneten Anwaltsstunden fehlt es hingegen an einer nachvollziehbaren Darstellung der erbrachten Tätigkeiten. Soweit die Klägerin für den 05.06.2020 die Tätigkeit "Bearbeitung Disziplinarverfahren" abrechnet, bleibt unklar, was im Einzelnen in dem abgerechneten Zeitraum erbracht worden ist. Dies wird auch nicht dadurch hinreichend konkretisiert, dass die Klägerin in erster Instanz mit nachgelassenem, gleichwohl vom Landgericht nicht beachteten Schriftsatz vom 05.09.2024 der Tätigkeitsbeschreibung ergänzend zugefügt hat "durch Sichtung, Prüfung und Einarbeitung der Unterlagen der StA und/oder der Mandantin in den Ermittlungsbericht". Denn auch aufgrund dieser Angabe - deren Beliebigkeit bereits durch die "und/oder"Verknüpfung deutlich wird - ist nicht zu erkennen, welche Tätigkeit konkret in dem abgerechneten Zeitraum erbracht worden ist, zumal die Klägerin selbst darauf verweist, dass ihr 30 Aktenordner an Material vorlagen. Die unzureichende Konkretisierung zeigt sich auch daran, dass die Klägerin dieselbe Formulierung zur Beschreibung der an anderen Tagen abgerechneten Tätigkeiten heranzieht.
Soweit die Klägerin für den 12.06., 15.06., 17.06., 18.06. und 30.06.2020 jeweils die abgerechnete Tätigkeit als "Bearbeitung Ermittlungsverfahren" beschreibt, tritt hinzu, dass unklar ist, ob die abgerechnete Leistung von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") insoweit überhaupt das Disziplinarverfahren betrifft, das Gegenstand der Abrechnung aus Juni 2020 sein soll, oder ob sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erbracht worden ist, mit dessen Bearbeitung die Klägerin gesondert beauftragt war und in deren Rahmen auch Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") für sie tätig geworden ist. Mangels Beschreibung der konkret an diesen Tagen erbrachten Tätigkeiten ist nicht nachvollziehbar, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, die streitgegenständlichen Rechnungen beträfen allein die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer in dem - vertraglich so bezeichneten - Disziplinarverfahren.
Für den 17.06. gibt die Klägerin neben der "Bearbeitung Ermittlungsverfahren" als weitere abzurechnende Tätigkeit noch "Prüfung Rechtslage", für den 18.06.2020 "Recherche" und für den 30.06. "Erstellung Sachbericht" an. Auch diese Beschreibungen sind pauschal und beschreiben weder Art noch Bezug der abgerechneten Teilleistungen. Es ist nicht erkennbar, in Bezug auf welchen Gesichtspunkt die Rechtslage geprüft worden ist, oder was wo recherchiert worden ist oder ob der "Sachbericht" überhaupt dieselbe Ausarbeitung meint, die bereits für den 16.06. mit "Bericht" bezeichnet worden ist. Soweit mit Schriftsatz vom 05.09.2024 die für den 17.06.2024 abgerechneten Tätigkeiten ergänzt worden sind um "Prüfung von übersandtem Beschluss des OVG ("Ort 01")" handelt es sich, wie die Abtrennung durch ein Semikolon zeigt, um eine zusätzliche, nicht um eine erläuternde Angabe. Auch für diese - für sich genommen hinreichend konkretisierte - Tätigkeit kann die Klägerin ein Honorar allerdings nicht beanspruchen, denn mangels Spezifizierung des jeweiligen Zeitaufwandes ist nicht nachvollziehbar ist, welcher Anteil der für den 17.06.2020 abgerechneten Arbeitsstunden auf diese Prüfung und welcher Anteil auf die weiteren, nur pauschal bezeichneten Tätigkeiten entfällt.
(3) Die Klägerin kann den gegen ihre Abrechnung erhobenen Einwänden der Beklagten nicht mit dem Argument begegnen, die Beklagte habe in der Vergangenheit vergleichbare Rechnungen bezahlt und damit ein Rügerecht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, das dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH Urteile vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714 Rn. 23; vom 20.07.2010 - EnZR 23/09, 2011 Rn. 20; vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13 Rn. 13; jew. zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall allerdings nicht erfüllt.
Es fehlt bereits am Umstandsmoment, denn nach dem Ablauf des Schriftverkehrs zwischen den Parteien bestand für die Klägerin kein Anlass anzunehmen, die Beklagte werde Rechnungen mit pauschaler Tätigkeitsbeschreibung akzeptieren. Zwar hat die Beklagte unstreitig die von der Klägerin für die Monate November 2019 bis Mai 2020 gestellten Rechnungen vollständig bezahlt. Diese Rechnungen wiesen die abgerechneten Tätigkeiten aber insgesamt maßgeblich detaillierter aus als die streitgegenständlichen Abrechnungen, indem sie entweder die jeweils eingesehene Akte bezeichnet oder den Ansprechpartner von Telefonaten oder Korrespondenz namhaft gemacht haben. Nur in den Abrechnungen für März und Mai 2020 hat die Klägerin den streitgegenständlichen vergleichbare, pauschale Angaben verwendet. Die Rechnungsstellung aus Mai 2020 hat die Klägerin allerdings bereits als nicht ausreichend konkretisiert moniert (Email vom 30.06.2020, K7) und mit Schreiben vom 31.07.2020 (K9) hat die Klägerin Nachweise abgefragt, bevor sie die Rechnung am 13.08.2020 ausgeglichen hat. Bereits zuvor, unter dem 15.07.2020 hat die Klägerin die Rechnung für ihre Tätigkeit im Juni 2020 gestellt.
Im Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, dass auch das für die Annahme der Verwirkung notwendige Zeitmoment nicht gegeben ist. Denn eine rügelose Bezahlung von sechs Rechnungen (von November 2019 bis April 2020) stellt noch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Einwänden während der dafür erforderlichen "längeren Zeit" dar.
bb) Für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") in den Monaten Juli und August 2020 kann die Klägerin von den mit Rechnung vom 28.09.2020 abgerechneten 18,5 Stunden ein Honorar nur für 12,6 Stunden verlangen. Es ergibt sich ein Vergütungsanspruch für geleistete Anwaltsstunden in Höhe von 5.292 € zzgl. einer Kostenpauschale von 15 % in Höhe von 793,80 € sowie zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin ein Gesamtbetrag von 7.242,10 €.
(1) Von den abgerechneten Tätigkeiten entfallen auf den Monat Juli 0,7 Stunden, für die die Klägerin allerdings kein Honorar beanspruchen kann. Sie beschreibt die für den 01.07.2020 abgerechnete Tätigkeit - nach Ergänzung im Schriftsatz vom 05.09.2024 - mit "Korrespondenz mit Mandant (Frau ("Name 03") u.a.), Bearbeitung Ermittlungsverfahren" (01.07.2020). Zwar mag die Angabe zur Korrespondenz genügen, weil die Beklagte aufgrund der Mitteilung des Namens ihrer Mitarbeiterin die Tätigkeit der Klägerin insoweit nachvollziehen können müsste, allerdings erfüllt - aus den angeführten Erwägungen - die Angabe "Bearbeitung Ermittlungsverfahren" nicht die Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung. Da es an einer zeitlichen Abgrenzung der im Zusammenhang mit der Korrespondenz und dem Ermittlungsverfahren abgerechneten Tätigkeiten fehlt, kann die Klägerin insgesamt ihre insoweit geltend gemachte Honorarforderung nicht durchsetzen.
(2) Für den Monat August 2020 steht der Klägerin ein Honorar lediglich für 12,6 Stunden zu. Diese Stunden sind angefallen am 14.08., 17.08., 18.08., 19.08, 20.08 und 21.08.2020, jeweils für die Tätigkeit: "Bearbeitung Bericht durch Sichtung, Prüfung und Einarbeitung der Unterlagen der StA und/oder der Mandantin". Wie dargestellt, genügt dies unter den besonderen Bedingungen des der Klägerin erteilten Auftrags zur ausreichenden Konkretisierung der von ihr erbrachten Leistung.
(3) Soweit die Klägerin für den 11.08.2020 die abgerechnete Tätigkeit als "Ergänzung Bericht, Durchsicht Akten" abrechnet, kann sie ihre Honorarforderung hingegen nicht durchsetzen. Die Angabe "Durchsicht Akten" ist pauschal und lässt Umfang und Inhalt der geleisteten Tätigkeit bereits deshalb nicht erkennen, weil das der Klägerin vorgelegte Aktenvolumen unstreitig ca. 30 Ordner umfasste und ganz offensichtlich nicht innerhalb der am 11.08.2020 in Ansatz gebrachten zwei Stunden vollständig durchgesehen worden sein kann. Ob daneben auch die Angabe "Ergänzung" des Berichts konkretisierungsbedürftig ist, weil die Klägerin an anderer Stelle eine "Bearbeitung" des Berichts angibt, kann dahinstehen. Denn auch für die Tätigkeit am 11.08.2020 fehlt es an einer zeitlichen Spezifizierung, welcher Zeitraum für welche der unterschiedlichen Tätigkeiten zur Abrechnung gestellt wird. Die Klägerin kann deshalb für beide Tätigkeiten keinen Honoraranspruch durchsetzen.
Auch die für den 31.08.2020 abgerechnete "Arbeit an Zwischenbericht, Prüfung Rechtslage" begründet keinen Honoraranspruch. Hinsichtlich der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtslage fehlt es bereits an nachvollziehbaren Angaben zu dem Inhalt der Prüfung. Soweit eine "Arbeit an Zwischenbericht" abgerechnet wird, kann dahinstehen, ob dies überhaupt eine Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Disziplinarverfahrens betrifft, nachdem die Parteien jedenfalls auch die zuvor im Ermittlungsverfahren erstellten Dokumente der Klägerin als "Zwischenberichte" bezeichnet haben. Die Bezeichnung ist deshalb, wenn nicht sogar unrichtig, jedenfalls irreführend. Eine Abrechnung scheitert aber jedenfalls daran, dass auch in Bezug auf die Tätigkeit an diesem Tag der jeweilige zeitliche Anteil der Tätigkeiten nicht aufgegliedert wird, so dass auch insoweit ein gegebenenfalls bestehender anteiliger Honoraranspruch nicht zu ermitteln wäre.
cc) Für den Monat September 2020 kann die Klägerin statt abgerechneter 13,4 Stunden nur ein Honorar für 0,5 Stunden verlangen. Daraus errechnet sich eine Forderung von 210 € zzgl. Kostenpauschale von 31,50 € und zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 287,39 €.
(1) Aus der Rechnung für September 2020 steht der Klägerin eine berechtigte Forderung für 0,5 Stunden anwaltlicher Tätigkeit für die "Bearbeitung Bericht" am 09.09.2020 zu. Zur Begründung wird auf die Ausführung unter aa) (1) Bezug genommen.
(2) Im Übrigen ist eine Honorarforderung nicht dargelegt. Soweit die Klägerin für den 01.09.2020 3 Stunden "Projektarbeit" abrechnet, ist aufgrund der pauschalen Bezeichnung ohne konkreten Bezug nicht erkennbar, was an diesem Tag Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit für das Disziplinarverfahren gewesen sein soll.
Soweit die Klägerin für den 10.09.2020 als Gegenstand ihrer Tätigkeit "Telefonat mit Herrn ("Name 04"), Bearbeitung Bericht" bezeichnet, sind zwar beide angegebenen Leistungen für sich genommen genügend bezeichnet, denn bei Herrn ("Name 04") handelt es sich um einen Mitarbeiter der Klägerin, so dass das Tätigwerden der Klägerin insoweit der Beklagten bekannt geworden sein muss. Auch insoweit fehlt es aber an einer Spezifizierung der auf die beiden abgerechneten Tätigkeiten entfallenden Zeiträume. Dies ist vor allem für die Arbeit an dem Bericht von Relevanz. Denn nachdem von der Klägerin wegen der Komplexität des Berichtes nähere Angaben, an welchem Tag welcher Teil des Berichtes erstellt worden ist, nicht verlangt werden können, muss die Beklagte wenigstens in die Lage versetzt werden, nachzuvollziehen, wie viel Zeit die Klägerin insgesamt für den Bericht aufgewendet hat, um die Angemessenheit der Abrechnung zu prüfen. Dies ist ihr nicht möglich, soweit die einzelnen Teilbeträge der Arbeit an dem Bericht nicht nachvollziehbar aufgegliedert werden. Aus diesem Grund ist auch eine Honorarforderung für die Tätigkeiten am 11.09.2020, bezeichnet als "Bearbeitung Bericht; Entwurf Anschreiben an Gegenseite (RA'in ("Name 05"))" nicht begründet.
Auch für den 14.09.2020 genügt die Beschreibung der abgerechneten Tätigkeiten nicht. Insoweit wirft bereits Bedenken auf, dass die Klägerin erneut einen "Entwurf Anschreiben an Gegenseite (RA'in ("Name 05"))" abrechnet, ohne dass eine Abgrenzung zu der Tätigkeit am 11.09.2020 erfolgt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, ob es sich um ein weiteres oder dasselbe Anschreiben handelt. Ob dies den dargestellten Anforderungen gleichwohl genügt, kann dahinstehen, denn die Rechnung fasst den Zeitaufwand für den "Entwurf Anschreiben" zusammen mit der für denselben Tag abgerechneten Tätigkeit "Fertigstellung Zwischenbericht". Mangels Spezifikation der einzelnen aufgewandten Zeiträume ist eine anteilige Berücksichtigung der abgerechneten Leistungen auch insoweit nicht möglich.
Dies gilt auch für die Abrechnung vom 15.09.2020. Für diesen Tag werden abgerechnet "Schreiben an RAin ("Name 05")" (ergänzt um "Versand") und "Arbeit in Akte", was aus den oben genannten Gründen den Anforderungen an eine nachvollziehbare Darstellung der anwaltlich abgerechneten Leistungen nicht genügt.
dd) Für den Monat Oktober, für den die Klägerin insgesamt 1.232,62 € für 2,2 Stunden anwaltlicher Tätigkeit verlangt, kommt ein Vergütungsanspruch nur für 0,7 Stunden in Betracht. Die Klägerin kann damit insoweit lediglich 402,34 € verlangen.
(1) Aus dem Monat Oktober ist eine anwaltliche Tätigkeit am 14.10.2020 abrechenbar. Insoweit macht die Klägerin eine Forderung geltend für "Prüfung Schreiben Gegenseite (RA'in ("Name 05"))" sowie für "Arbeit in Akte durch Dokumentation des eingegangenen Schreibens in Ermittlungsakte und der Einarbeitung der Information in den Bericht". Dies bezeichnet die abgerechneten Tätigkeiten ausreichend nachvollziehbar. Die Beklagte ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.
(2) Für die weiteren in der Rechnung enthaltenen Tätigkeiten kann die Klägerin ein Honorar nicht beanspruchen. Ihre Tätigkeit am 06.10.2020 rechnet die Klägerin mit 0,5 Anwaltsstunden ab für "Schreiben an Herrn ("Name 06") mit Übersicht zum Verfahrensstand der Verwaltungsstreitsachen, Arbeit in Akte wegen Verwaltungsrechtliche Verfahren". Welcher Gesichtspunkt damit angesprochen ist, erschließt sich ohne Erläuterung nicht und ist auch aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen nicht erkennbar. Jedenfalls für die als "Arbeit in Akte" abgerechnete Tätigkeit steht der Klägerin deshalb eine Vergütung nicht zu. Mangels Spezifikation der auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgewendeten Zeiträume kommt ein Honorar für die Tätigkeit am 06.10.2020 auch anteilig nicht in Betracht.
Dies gilt auch für den 19.10.2020. Soweit die Klägerin für diesen Tag ihre Tätigkeit mit "Arbeit in Akte" angibt, genügt die pauschale Bezeichnung den Anforderungen an eine nachvollziehbare Darstellung nicht. Die weitere Tätigkeit "Bearbeitung Bericht unter Berücksichtigung der am 06.10. übersandten Verwaltungsakten" ist zwar ausreichend beschrieben, mangels zeitlicher Spezifikation ist der darauf entfallende Honoraranspruch aber nicht rechnerisch zu ermitteln.
3.
Insgesamt kann die Klägerin damit Honorar in Höhe von 1.494,40 € + 7.242,10 € + 287,39 € + 402,34 € = 9.426,23 € verlangen.
a) Diesem Anspruch kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Einwand der Schlechtleistung entgegenhalten. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Der Auftraggeber kann den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen(vgl. BGH Urteile vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519, juris Rn. 25; vom 15.07.2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 1817 [OVG Niedersachsen 09.03.2004 - 12 ME 64/04]; vom 04.02.2010 - BGHZ 184, 209 Rn. 55; jew. zit. nach juris). Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren kann nur dann entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten resultierenden Schadens ist (BGH, Urteil vom 24.09.2015 aaO Rn. 26). Die Voraussetzungen einer solchen Vertragspflichtverletzung und des daraus entstehenden Schadens sind vom Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - I-2 U 8/12, juris Rn. 42). Zumindest einen solchen Schaden hat die Beklagte nicht dargelegt.
b) Der Honoraranspruch ist in der bezeichneten Höhe auch fällig. Es kann dahinstehen, ob die genügende Darlegung der aufgewendeten Stunden im Fall der Vereinbarung eines Stundenhonorars für einen Anwaltsdienstvertrag überhaupt Fälligkeitsvoraussetzung ist. Denn auch wenn dies der Fall wäre, wäre aus den vorgenannten Gründen jedenfalls der der Klägerin zugesprochene Honoraranspruch in der Rechnung hinreichend dargelegt.
4.
Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 291 S. 1, 288 Abs. 2 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO.
III.
Für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam besteht kein Anlass, § 538 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.426,23 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Gründe
I.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin im März 2018 mit internen Ermittlungen betreffend einen Verdacht der aktiven Duldung eines baurechtswidrigen Bauvorhabens. Diese Ermittlungen wurde federführend von der Partnerin der Klägerin Rechtsanwältin Dr. ("Name 01") unter Mitarbeit u.a. von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") erbracht. Die Klägerin erstellte im Juni und Dezember 2018 sog. Zwischenberichte und stellte Honorarrechnungen über insgesamt 285.480,05 €, die die Beklagte bezahlte.
Aufgrund der sich aus diesem Sachverhaltskomplex ergebenen Verdachtslage gegen einen Beamten der Beklagten wurde - neben einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Hierzu beauftragte die Beklagte Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als externen Ermittlungsführer nach § 4 LDG. Zu diesem Zweck schlossen die Parteien am 17./23.04.2018 eine gesonderte Beratungs- und Honorarvereinbarung, die eine Abrechnung nach einem Stundensatz von 420 € zzgl. Kostenpauschale und Umsatzsteuer vorsah.
Im Oktober 2018 wurde zwischen den Parteien abgestimmt, das Disziplinarverfahren wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 23 LDG auszusetzen. Die parallelen allgemeinen internen Ermittlungen bei der Beklagten sollten fortgesetzt werden. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Oktober 2019 erhielt Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") im Wege der Akteneinsicht von der Staatsanwaltschaft Unterlagen in einer Menge von ca. 6 Aktenordnern und ca. 24 weitere Ordner mit Verwaltungsakten von der Beklagten. Weitere Unterlagen wurden im Juni bzw. Oktober 2020 übersandt.
Die Klägerin rechnete die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer über das vergaberechtliche Dezernat von Rechtsanwältin Dr. ("Name 01") ab. Die Beklagte bezahlte die für Oktober 2019 bis April 2020 gestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 27.703,92 €. Wegen des Inhalts dieser Rechnungen wird auf die Anlagenkonvolute B-245-23 Bezug genommen.
Für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer im Mai 2020 rechnete die Klägerin unter dem 25.06.2020 11,3 Stunden ab. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, den Betreff der Rechnung zu monieren, der u.a. eine "vergaberechtliche Beratung" bezeichnete. Zudem bat die Beklagte um Mitteilung, auf welche Akten und Unterlagen sich die mit "Durchsicht von Akten und Unterlagen" bezeichnete abgerechnete Tätigkeit beziehe und wann - im Hinblick auf die bereits entstandenen Honorarkosten - mit einem Abschluss der Prüfungen zu rechnen sei. Die Klägerin antwortete unter dem 01.07.2020, Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") werde sich nunmehr wieder verstärkt dem Ermittlungsverfahren zuwenden und es seien ca. 30 Aktenordner auf ihre Relevanz zu prüfen und in den Sachbericht einzuarbeiten, der dem betroffenen Beamten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zu übersenden sei. Am 13.08.2020 glich die Beklagte die Rechnung vom 25.06.2020 aus.
Im September 2020 legte Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") der Beklagten einen 57-seitigen Sachbericht vom 14.09.2020 vor und übersandte diesen zur Anhörung an die Rechtsanwälte des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten.
Für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") im Zeitraum Juni bis Oktober 2020 stellte die Klägerin weitere Rechnungen, nämlich unter dem 05.07.2020 für Juni 2020 über 13.219,71 € (K10), unter dem 28.09.2020 für Juli/August 2020 über 10.365,18 € (K11), unter dem 27.10.2020 für September 2020 über 7.507,75 € (K12) und unter dem 23.11.2020 für Oktober 2020 über 11.232,02 € (K13). Diese glich die Beklagte nicht aus. Unter dem 21.11.2022 übersandte die Klägerin diese Rechnungen nochmals in "angepasster, neu ausgestellter Form" (K17).
Am 16.10.2020 kündigte die Beklagte das Mandat.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die durch Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") erbrachten Leistungen seien ordnungsgemäß durch Leistungsbeschreibungen belegt und in Rechnung gestellt. Aufgrund des klar umrissenen Mandats als Ermittlungsführer seien die Tätigkeitsbeschreibungen für die Beklagte ausreichend konkret gewesen. Sie habe auch gewusst, mit welchen Unterlagen sich Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu befassen gehabt habe. Der Zeitaufwand sei angemessen gewesen. Die Beklagte habe durch die wiederholte beanstandungsfreie Begleichung der Rechnungen sowie durch Zahlung auch nach Beanstandung, wie für Mai 2020, gezeigt, dass sie die Rechnungen grundsätzlich akzeptiere. Ab Juni 2020 sei Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") mit der Erstellung des 57-seitigen Berichtsentwurfs befasst gewesen, eine Leistungsbeschreibung mit vertiefenden Angaben sei ab dann weder erforderlich noch möglich gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.325,26 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2023 zu zahlen
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat bestritten, dass die abgerechneten Leistungen erbracht worden seien, und hat behauptet, die Tätigkeit der Klägerin sei mangelhaft gewesen. Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") habe das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot missachtet und den Berichtsentwurf vom 14.09.2020 unabgestimmt an die Rechtsvertreter des betroffenen Beamten übersandt. Zudem enthalte der Bericht trotz entsprechender Beauftragung keine dienstrechtliche Bewertung, sondern gebe bloß den Inhalt anderer Akten wieder. Eine Ermittlungsleistung sei nicht zu erkennen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Rechnungen seien nicht fällig, da die beigefügten Tätigkeitsnachweise zu allgemein gefasst seien. Sie könne an Hand der im Vergleich zu den ersten gestellten Rechnungen rudimentären Tätigkeitsbeschreibung nicht hinreichend nachvollziehen, welche konkreten Leistungen die Klägerin in Rechnung stelle.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zur, denn die Klägerin sei ihrer Pflicht zur sorgfältigen Dokumentation der von ihr geleisteten Arbeitsstunden nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Die Klägerin trage als Dienstleistende die Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden sei und habe den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen sei. Zudem sei die objektive Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Stunden Voraussetzung für die Begründetheit eines Vergütungsanspruchs. Die vorgelegten Rechnungen genügten nicht den hohen Anforderungen, die bei Stundenhonorarvereinbarungen an die Darlegung der abgerechneten Tätigkeiten zu stellen seien. Es würden Stunden pauschal zusammengefasst unter Hinweis auf die Bearbeitung von Akten und auf Literaturrecherche, ohne dass konkret angegeben werde, welche Akten und Schriftstücke bearbeitet worden seien. Die Einwände der Beklagten seien auch nicht verwirkt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.11.2024 zugestellte Urteil unter dem 13.12.2024 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 14.02.2025 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag weiter und rügt die Auffassung des Landgerichts als fehlerhaft, dass sie die Leistungen von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") nicht ordnungsgemäß belegt habe. Vielmehr genügten die Honorarnoten den in der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen. In den beigefügten Leistungsbeschreibungen habe sie jeweils nach Arbeitstagen geordnet die Bearbeitungszeiträume aufgelistet und diese jeweils mit einer Tätigkeitsbeschreibung versehen. Die Anforderungen an Tätigkeitsnachweise reduzierten sich infolge der Eigenart des Mandats, wenn, wie vorliegend, nur eine Akte (des Ermittlungsverfahrens) in Betracht komme und auch nur an einem Schriftstück (dem Ermittlungsbericht) gearbeitet werde. Da nur Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer tätig geworden sei, seien die Tätigkeitsbeschreibungen den jeweiligen Rechnungen eindeutig zuzuordnen. Bei nach außen gerichteten Tätigkeiten werde der jeweilige Gesprächspartner und bei Schreiben der jeweilige Adressat benannt. Bei Arbeiten für den Berichtsentwurf sei die Angabe ausreichend, dass für einen Bericht recherchiert und dieser entworfen wurde, denn es handele sich dabei um interne Arbeiten zu einem einzigen Komplex mit einer klar abgegrenzten Fragestellung, deren Beantwortung die Beklagte in Auftrag gegeben habe. Die Angabe, zu welchem Sachverhaltsdetail oder zu welchem rechtlichen Aspekt Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") zu welcher Zeit recherchiert und welchen Teil des Vermerks er jeweils gerade bearbeitet habe, sei nicht zu fordern. Eine genauere Beschreibung, welche der übersandten Akten an welchem Arbeitstag jeweils gesichtet und eingearbeitet worden seien, sei unmöglich, weil für die Erstellung des Berichtes verschiedene Arbeitsschritte ineinandergriffen und einzelne Unterlagen und Ordner auch mehrfach hätten gesichtet und bewertet werden müssen. Die Tätigkeitsbeschreibungen, die sich auf die Durchsicht von Akten beziehen, ließen sich zudem auch deshalb eindeutig zuordnen, weil die Unterlagen von der Beklagten selbst zur Verfügung gestellt worden seien. Da die Beklagte mit dem 57-seitigen Bericht ein tatsächliches Arbeitsergebnis erhalten habe, sei ihr ein pauschales Bestreiten der anwaltlichen Tätigkeiten nicht erlaubt.
Die abgerechnete Stundenzahl sei im Hinblick auf 30 durchzuarbeitende Aktenordner und die Länge des abgelieferten Berichtes auch angemessen. Dem stehe nicht entgegen, dass dafür auch die Zwischenberichte aus dem Jahr 2018 herangezogen worden seien, denn dies habe Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") nicht von einer eigenständigen Prüfung entlastet. Zudem hätten sich seit 2018 weitere einzuarbeitende Erkenntnisse ergeben.
Der Beklagten sei es schließlich verwehrt, die vorgelegten Rechnungen zu monieren, nachdem die zunächst vorgelegten Abrechnungen beanstandungsfrei bezahlt worden seien. Die Arbeit weise schließlich keine Mängel auf, insbesondere habe es zu dem maßgeblichen Zeitpunkt einer disziplinarrechtlichen Bewertung noch nicht bedurft, weil Ziel des Sachberichts gewesen sei, eine Grundlage für die Anhörung des Beamten nach § 21 LDG bereitzustellen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2024, Az.: 12 O 108/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 32.325,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 zu zahlen.
hilfsweise
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14.11.2024, Az.: 12 O 108/23, aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht aufgrund der von den Parteien unstreitig geschlossenen Beratungs- und Honorarvereinbarung (K4) in Verbindung mit §§ 611, 675 BGB gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf anwaltliche Vergütung in Höhe von 9.426,23 € zu; im Übrigen hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
1.
Die Parteien haben mit der Beratungs- und Honorarvereinbarung vom 17./23.04.2018 einen Anwalts(dienst)vertrag geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages war die Tätigkeit der Klägerin in Person von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer eines Disziplinarverfahrens nach § 18 LDG. Für die von ihr aufgrund des streitgegenständlichen Vertrages erbrachten Leistungen steht der Klägerin gemäß der zugleich abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung ein Honorar von 420 € netto je Anwaltsstunde zuzüglich einer Pauschale von 15 % des Nettohonorars für Reisekosten, Porto- und Kopieraufwand, Kosten für Boten, Bibliothekskosten sowie Sekretariats- und Assistenzarbeiten zu, für rein prozessuale Tätigkeiten mindestens in Höhe der gesetzlich nach dem RVG vorgeschriebenen Gebühren. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung hat die Beklagte nicht erhoben und solche sind auch nicht ersichtlich.
2.
Die mit den streitgegenständlichen Honorarrechnungen geltend gemachte Forderung steht der Klägerin allerdings nur zu einem Teil zu, denn sie hat, nachdem die Beklagte die in den Rechnungen vorgetragenen Tätigkeiten bestritten hat, den abgerechneten Arbeitsaufwand überwiegend nicht nachgewiesen.
a) Der die Zahlung eines Zeithonorars beanspruchende Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist. Dies erfordert zunächst eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, wobei über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen sind (BGH, Urteile vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010, 1364, Rn. 77 m.w.N.; vom 11.12.2014 - IX ZR 177/13, juris). Eine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für eine anwaltliche Vertretung aufgewendete Arbeitszeit einer tatsächlichen Kontrolle nicht oder allenfalls in geringem Rahmen zugänglich ist und deshalb die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden muss, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2009 - 1 BvR 1342/07, NJW-RR 2010, 259, Rn. 20). Deshalb hat der Rechtsanwalt etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt und zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH, Urteil vom 04.02.2010 aaO, Rn. 79; Urteil vom 12.09.2024 - IX ZR 65/23, BeckRS 2024, 24569, Rn. 34 m.w.N; vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 17.11.2013 - I-2 U 8/12, juris Rn. 28,). Nicht genügend sind allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können. Der Anwalt genügt seiner Darlegungslast auch regelmäßig nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen, die seine Tätigkeit ohne die Möglichkeit einer konkreten Nachprüfung lediglich in allgemeiner Form ausweisen. Vielmehr bedarf es einer konkreten schriftsätzlichen Darlegung (BGH, Urteil vom 04.02.2010 aaO Rn. 80). Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens oder dem urkundlichen Beweis von Behauptungen dienen, schriftsätzliches Vorbringen aber grundsätzlich nicht ersetzen (BGH, Beschluss vom 27.09.2001 - V ZB 29/01, juris). Diese für Honoraransprüche von Strafverteidigern entwickelten Grundsätze gelten auch für das Zivilrecht (BGH, Beschluss vom 11.12.2014, aaO). Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2022 - I-24 U 183/05, juris).
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze kann die Klägerin auf Grundlage der vorgelegten Rechnungen einen Betrag von 9.426,23 € beanspruchen.
aa) Aus der Honorarrechnung für den Monat Juni 2020 vom 15.07.2020 (K10) kann die Klägerin statt abgerechneter 13.219,71 € lediglich einen Betrag von 1.494,40 € verlangen, nämlich soweit sie für den 16.06.2020 2,6 Anwaltsstunden für die Tätigkeit "Erstellung Bericht" in Ansatz bringt. Unter Heranziehung des Stundensatzes von 420 € stehen ihr danach 1.092 € zu, zuzüglich der Kostenpauschale zu einem Satz von 15 %, mithin 163,80 € und zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.
(1) Der Honoraranspruch für 2,6 Anwaltsstunden am 16.06.2020 ist begründet, weil die Klägerin die erbrachte Tätigkeit mit dem Stichwort "Erstellung Bericht" für die Beklagte nachvollziehbar beschrieben hat. Zwar lässt die gewählte Bezeichnung für sich einen Rückschluss auf die konkret in dem abgerechneten Zeitraum erbrachte Tätigkeit nicht zu. Zwischen den Parteien ist aber unstreitig, dass Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer einen Sachbericht zu erstellen hatte, mit dem der von dem Disziplinarverfahren betroffene Beamte mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen konfrontiert werden sollte. Zu diesem Zweck hat die Klägerin einen 57-seitigen Bericht erstellt. Die Erarbeitung eines solchen umfangreichen Berichtes nimmt gerichtsbekannt eine Vielzahl von Arbeitsstunden in Anspruch und kann kaum sinnvoll hinsichtlich einzelner Entwicklungsschritte untergliedert oder hinsichtlich einzelner Arbeitsschritte mit inhaltlichen Stichworten sinnvoll beschrieben werden. Die bloße Bezeichnung der angefertigten Seitenzahlen brächte für den Auftraggeber keinen Mehrwert. Trotz der für sich genommen pauschalen Bezeichnung liegt aufgrund der Besonderheiten des erteilten Auftrags deshalb eine ausreichende Darstellung der abgerechneten Tätigkeit durch die Klägerin vor. Soweit die Beklagte moniert, die Klägerin habe für einen Teil des Berichtes auf die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angefertigten Zwischenberichte zurückgreifen können und dies auch getan, steht dies einem Vergütungsanspruch nicht entgegen. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Bestreiten der Beklagten, die nicht darlegt, wie groß der aus den zuvor angefertigten Zwischenberichten übernommene Teil sein soll und welchen Zeitraum sie für die Erarbeitung der daraus nicht entlehnten Teile sie für angemessen hält. Dass im 57-seitigen Bericht überhaupt keine neue Leistung der Klägerin enthalten war, macht die Beklagte nicht geltend. Sie ist auch nicht dem Einwand der Klägerin entgegengetreten, die darauf hingewiesen hat, dass sie für die Anfertigung des Berichtes betreffend das Disziplinarverfahren die Ergebnisse des zwei Jahre zuvor erstellten Zwischenberichtes jedenfalls jeweils prüfen musste.
(2) Hinsichtlich der weiteren für den Monat Juni abgerechneten Anwaltsstunden fehlt es hingegen an einer nachvollziehbaren Darstellung der erbrachten Tätigkeiten. Soweit die Klägerin für den 05.06.2020 die Tätigkeit "Bearbeitung Disziplinarverfahren" abrechnet, bleibt unklar, was im Einzelnen in dem abgerechneten Zeitraum erbracht worden ist. Dies wird auch nicht dadurch hinreichend konkretisiert, dass die Klägerin in erster Instanz mit nachgelassenem, gleichwohl vom Landgericht nicht beachteten Schriftsatz vom 05.09.2024 der Tätigkeitsbeschreibung ergänzend zugefügt hat "durch Sichtung, Prüfung und Einarbeitung der Unterlagen der StA und/oder der Mandantin in den Ermittlungsbericht". Denn auch aufgrund dieser Angabe - deren Beliebigkeit bereits durch die "und/oder"Verknüpfung deutlich wird - ist nicht zu erkennen, welche Tätigkeit konkret in dem abgerechneten Zeitraum erbracht worden ist, zumal die Klägerin selbst darauf verweist, dass ihr 30 Aktenordner an Material vorlagen. Die unzureichende Konkretisierung zeigt sich auch daran, dass die Klägerin dieselbe Formulierung zur Beschreibung der an anderen Tagen abgerechneten Tätigkeiten heranzieht.
Soweit die Klägerin für den 12.06., 15.06., 17.06., 18.06. und 30.06.2020 jeweils die abgerechnete Tätigkeit als "Bearbeitung Ermittlungsverfahren" beschreibt, tritt hinzu, dass unklar ist, ob die abgerechnete Leistung von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") insoweit überhaupt das Disziplinarverfahren betrifft, das Gegenstand der Abrechnung aus Juni 2020 sein soll, oder ob sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erbracht worden ist, mit dessen Bearbeitung die Klägerin gesondert beauftragt war und in deren Rahmen auch Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") für sie tätig geworden ist. Mangels Beschreibung der konkret an diesen Tagen erbrachten Tätigkeiten ist nicht nachvollziehbar, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, die streitgegenständlichen Rechnungen beträfen allein die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") als Ermittlungsführer in dem - vertraglich so bezeichneten - Disziplinarverfahren.
Für den 17.06. gibt die Klägerin neben der "Bearbeitung Ermittlungsverfahren" als weitere abzurechnende Tätigkeit noch "Prüfung Rechtslage", für den 18.06.2020 "Recherche" und für den 30.06. "Erstellung Sachbericht" an. Auch diese Beschreibungen sind pauschal und beschreiben weder Art noch Bezug der abgerechneten Teilleistungen. Es ist nicht erkennbar, in Bezug auf welchen Gesichtspunkt die Rechtslage geprüft worden ist, oder was wo recherchiert worden ist oder ob der "Sachbericht" überhaupt dieselbe Ausarbeitung meint, die bereits für den 16.06. mit "Bericht" bezeichnet worden ist. Soweit mit Schriftsatz vom 05.09.2024 die für den 17.06.2024 abgerechneten Tätigkeiten ergänzt worden sind um "Prüfung von übersandtem Beschluss des OVG ("Ort 01")" handelt es sich, wie die Abtrennung durch ein Semikolon zeigt, um eine zusätzliche, nicht um eine erläuternde Angabe. Auch für diese - für sich genommen hinreichend konkretisierte - Tätigkeit kann die Klägerin ein Honorar allerdings nicht beanspruchen, denn mangels Spezifizierung des jeweiligen Zeitaufwandes ist nicht nachvollziehbar ist, welcher Anteil der für den 17.06.2020 abgerechneten Arbeitsstunden auf diese Prüfung und welcher Anteil auf die weiteren, nur pauschal bezeichneten Tätigkeiten entfällt.
(3) Die Klägerin kann den gegen ihre Abrechnung erhobenen Einwänden der Beklagten nicht mit dem Argument begegnen, die Beklagte habe in der Vergangenheit vergleichbare Rechnungen bezahlt und damit ein Rügerecht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, das dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (BGH Urteile vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714 Rn. 23; vom 20.07.2010 - EnZR 23/09, 2011 Rn. 20; vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13 Rn. 13; jew. zit. nach juris). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall allerdings nicht erfüllt.
Es fehlt bereits am Umstandsmoment, denn nach dem Ablauf des Schriftverkehrs zwischen den Parteien bestand für die Klägerin kein Anlass anzunehmen, die Beklagte werde Rechnungen mit pauschaler Tätigkeitsbeschreibung akzeptieren. Zwar hat die Beklagte unstreitig die von der Klägerin für die Monate November 2019 bis Mai 2020 gestellten Rechnungen vollständig bezahlt. Diese Rechnungen wiesen die abgerechneten Tätigkeiten aber insgesamt maßgeblich detaillierter aus als die streitgegenständlichen Abrechnungen, indem sie entweder die jeweils eingesehene Akte bezeichnet oder den Ansprechpartner von Telefonaten oder Korrespondenz namhaft gemacht haben. Nur in den Abrechnungen für März und Mai 2020 hat die Klägerin den streitgegenständlichen vergleichbare, pauschale Angaben verwendet. Die Rechnungsstellung aus Mai 2020 hat die Klägerin allerdings bereits als nicht ausreichend konkretisiert moniert (Email vom 30.06.2020, K7) und mit Schreiben vom 31.07.2020 (K9) hat die Klägerin Nachweise abgefragt, bevor sie die Rechnung am 13.08.2020 ausgeglichen hat. Bereits zuvor, unter dem 15.07.2020 hat die Klägerin die Rechnung für ihre Tätigkeit im Juni 2020 gestellt.
Im Ergebnis kommt es nicht mehr darauf an, dass auch das für die Annahme der Verwirkung notwendige Zeitmoment nicht gegeben ist. Denn eine rügelose Bezahlung von sechs Rechnungen (von November 2019 bis April 2020) stellt noch keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Einwänden während der dafür erforderlichen "längeren Zeit" dar.
bb) Für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. ("Name 02") in den Monaten Juli und August 2020 kann die Klägerin von den mit Rechnung vom 28.09.2020 abgerechneten 18,5 Stunden ein Honorar nur für 12,6 Stunden verlangen. Es ergibt sich ein Vergütungsanspruch für geleistete Anwaltsstunden in Höhe von 5.292 € zzgl. einer Kostenpauschale von 15 % in Höhe von 793,80 € sowie zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin ein Gesamtbetrag von 7.242,10 €.
(1) Von den abgerechneten Tätigkeiten entfallen auf den Monat Juli 0,7 Stunden, für die die Klägerin allerdings kein Honorar beanspruchen kann. Sie beschreibt die für den 01.07.2020 abgerechnete Tätigkeit - nach Ergänzung im Schriftsatz vom 05.09.2024 - mit "Korrespondenz mit Mandant (Frau ("Name 03") u.a.), Bearbeitung Ermittlungsverfahren" (01.07.2020). Zwar mag die Angabe zur Korrespondenz genügen, weil die Beklagte aufgrund der Mitteilung des Namens ihrer Mitarbeiterin die Tätigkeit der Klägerin insoweit nachvollziehen können müsste, allerdings erfüllt - aus den angeführten Erwägungen - die Angabe "Bearbeitung Ermittlungsverfahren" nicht die Anforderungen an eine ausreichende Konkretisierung. Da es an einer zeitlichen Abgrenzung der im Zusammenhang mit der Korrespondenz und dem Ermittlungsverfahren abgerechneten Tätigkeiten fehlt, kann die Klägerin insgesamt ihre insoweit geltend gemachte Honorarforderung nicht durchsetzen.
(2) Für den Monat August 2020 steht der Klägerin ein Honorar lediglich für 12,6 Stunden zu. Diese Stunden sind angefallen am 14.08., 17.08., 18.08., 19.08, 20.08 und 21.08.2020, jeweils für die Tätigkeit: "Bearbeitung Bericht durch Sichtung, Prüfung und Einarbeitung der Unterlagen der StA und/oder der Mandantin". Wie dargestellt, genügt dies unter den besonderen Bedingungen des der Klägerin erteilten Auftrags zur ausreichenden Konkretisierung der von ihr erbrachten Leistung.
(3) Soweit die Klägerin für den 11.08.2020 die abgerechnete Tätigkeit als "Ergänzung Bericht, Durchsicht Akten" abrechnet, kann sie ihre Honorarforderung hingegen nicht durchsetzen. Die Angabe "Durchsicht Akten" ist pauschal und lässt Umfang und Inhalt der geleisteten Tätigkeit bereits deshalb nicht erkennen, weil das der Klägerin vorgelegte Aktenvolumen unstreitig ca. 30 Ordner umfasste und ganz offensichtlich nicht innerhalb der am 11.08.2020 in Ansatz gebrachten zwei Stunden vollständig durchgesehen worden sein kann. Ob daneben auch die Angabe "Ergänzung" des Berichts konkretisierungsbedürftig ist, weil die Klägerin an anderer Stelle eine "Bearbeitung" des Berichts angibt, kann dahinstehen. Denn auch für die Tätigkeit am 11.08.2020 fehlt es an einer zeitlichen Spezifizierung, welcher Zeitraum für welche der unterschiedlichen Tätigkeiten zur Abrechnung gestellt wird. Die Klägerin kann deshalb für beide Tätigkeiten keinen Honoraranspruch durchsetzen.
Auch die für den 31.08.2020 abgerechnete "Arbeit an Zwischenbericht, Prüfung Rechtslage" begründet keinen Honoraranspruch. Hinsichtlich der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtslage fehlt es bereits an nachvollziehbaren Angaben zu dem Inhalt der Prüfung. Soweit eine "Arbeit an Zwischenbericht" abgerechnet wird, kann dahinstehen, ob dies überhaupt eine Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Disziplinarverfahrens betrifft, nachdem die Parteien jedenfalls auch die zuvor im Ermittlungsverfahren erstellten Dokumente der Klägerin als "Zwischenberichte" bezeichnet haben. Die Bezeichnung ist deshalb, wenn nicht sogar unrichtig, jedenfalls irreführend. Eine Abrechnung scheitert aber jedenfalls daran, dass auch in Bezug auf die Tätigkeit an diesem Tag der jeweilige zeitliche Anteil der Tätigkeiten nicht aufgegliedert wird, so dass auch insoweit ein gegebenenfalls bestehender anteiliger Honoraranspruch nicht zu ermitteln wäre.
cc) Für den Monat September 2020 kann die Klägerin statt abgerechneter 13,4 Stunden nur ein Honorar für 0,5 Stunden verlangen. Daraus errechnet sich eine Forderung von 210 € zzgl. Kostenpauschale von 31,50 € und zuzüglich Umsatzsteuer, insgesamt 287,39 €.
(1) Aus der Rechnung für September 2020 steht der Klägerin eine berechtigte Forderung für 0,5 Stunden anwaltlicher Tätigkeit für die "Bearbeitung Bericht" am 09.09.2020 zu. Zur Begründung wird auf die Ausführung unter aa) (1) Bezug genommen.
(2) Im Übrigen ist eine Honorarforderung nicht dargelegt. Soweit die Klägerin für den 01.09.2020 3 Stunden "Projektarbeit" abrechnet, ist aufgrund der pauschalen Bezeichnung ohne konkreten Bezug nicht erkennbar, was an diesem Tag Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit für das Disziplinarverfahren gewesen sein soll.
Soweit die Klägerin für den 10.09.2020 als Gegenstand ihrer Tätigkeit "Telefonat mit Herrn ("Name 04"), Bearbeitung Bericht" bezeichnet, sind zwar beide angegebenen Leistungen für sich genommen genügend bezeichnet, denn bei Herrn ("Name 04") handelt es sich um einen Mitarbeiter der Klägerin, so dass das Tätigwerden der Klägerin insoweit der Beklagten bekannt geworden sein muss. Auch insoweit fehlt es aber an einer Spezifizierung der auf die beiden abgerechneten Tätigkeiten entfallenden Zeiträume. Dies ist vor allem für die Arbeit an dem Bericht von Relevanz. Denn nachdem von der Klägerin wegen der Komplexität des Berichtes nähere Angaben, an welchem Tag welcher Teil des Berichtes erstellt worden ist, nicht verlangt werden können, muss die Beklagte wenigstens in die Lage versetzt werden, nachzuvollziehen, wie viel Zeit die Klägerin insgesamt für den Bericht aufgewendet hat, um die Angemessenheit der Abrechnung zu prüfen. Dies ist ihr nicht möglich, soweit die einzelnen Teilbeträge der Arbeit an dem Bericht nicht nachvollziehbar aufgegliedert werden. Aus diesem Grund ist auch eine Honorarforderung für die Tätigkeiten am 11.09.2020, bezeichnet als "Bearbeitung Bericht; Entwurf Anschreiben an Gegenseite (RA'in ("Name 05"))" nicht begründet.
Auch für den 14.09.2020 genügt die Beschreibung der abgerechneten Tätigkeiten nicht. Insoweit wirft bereits Bedenken auf, dass die Klägerin erneut einen "Entwurf Anschreiben an Gegenseite (RA'in ("Name 05"))" abrechnet, ohne dass eine Abgrenzung zu der Tätigkeit am 11.09.2020 erfolgt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, ob es sich um ein weiteres oder dasselbe Anschreiben handelt. Ob dies den dargestellten Anforderungen gleichwohl genügt, kann dahinstehen, denn die Rechnung fasst den Zeitaufwand für den "Entwurf Anschreiben" zusammen mit der für denselben Tag abgerechneten Tätigkeit "Fertigstellung Zwischenbericht". Mangels Spezifikation der einzelnen aufgewandten Zeiträume ist eine anteilige Berücksichtigung der abgerechneten Leistungen auch insoweit nicht möglich.
Dies gilt auch für die Abrechnung vom 15.09.2020. Für diesen Tag werden abgerechnet "Schreiben an RAin ("Name 05")" (ergänzt um "Versand") und "Arbeit in Akte", was aus den oben genannten Gründen den Anforderungen an eine nachvollziehbare Darstellung der anwaltlich abgerechneten Leistungen nicht genügt.
dd) Für den Monat Oktober, für den die Klägerin insgesamt 1.232,62 € für 2,2 Stunden anwaltlicher Tätigkeit verlangt, kommt ein Vergütungsanspruch nur für 0,7 Stunden in Betracht. Die Klägerin kann damit insoweit lediglich 402,34 € verlangen.
(1) Aus dem Monat Oktober ist eine anwaltliche Tätigkeit am 14.10.2020 abrechenbar. Insoweit macht die Klägerin eine Forderung geltend für "Prüfung Schreiben Gegenseite (RA'in ("Name 05"))" sowie für "Arbeit in Akte durch Dokumentation des eingegangenen Schreibens in Ermittlungsakte und der Einarbeitung der Information in den Bericht". Dies bezeichnet die abgerechneten Tätigkeiten ausreichend nachvollziehbar. Die Beklagte ist dem auch nicht substantiiert entgegengetreten.
(2) Für die weiteren in der Rechnung enthaltenen Tätigkeiten kann die Klägerin ein Honorar nicht beanspruchen. Ihre Tätigkeit am 06.10.2020 rechnet die Klägerin mit 0,5 Anwaltsstunden ab für "Schreiben an Herrn ("Name 06") mit Übersicht zum Verfahrensstand der Verwaltungsstreitsachen, Arbeit in Akte wegen Verwaltungsrechtliche Verfahren". Welcher Gesichtspunkt damit angesprochen ist, erschließt sich ohne Erläuterung nicht und ist auch aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen nicht erkennbar. Jedenfalls für die als "Arbeit in Akte" abgerechnete Tätigkeit steht der Klägerin deshalb eine Vergütung nicht zu. Mangels Spezifikation der auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufgewendeten Zeiträume kommt ein Honorar für die Tätigkeit am 06.10.2020 auch anteilig nicht in Betracht.
Dies gilt auch für den 19.10.2020. Soweit die Klägerin für diesen Tag ihre Tätigkeit mit "Arbeit in Akte" angibt, genügt die pauschale Bezeichnung den Anforderungen an eine nachvollziehbare Darstellung nicht. Die weitere Tätigkeit "Bearbeitung Bericht unter Berücksichtigung der am 06.10. übersandten Verwaltungsakten" ist zwar ausreichend beschrieben, mangels zeitlicher Spezifikation ist der darauf entfallende Honoraranspruch aber nicht rechnerisch zu ermitteln.
3.
Insgesamt kann die Klägerin damit Honorar in Höhe von 1.494,40 € + 7.242,10 € + 287,39 € + 402,34 € = 9.426,23 € verlangen.
a) Diesem Anspruch kann die Beklagte nicht mit Erfolg den Einwand der Schlechtleistung entgegenhalten. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrages die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Der Auftraggeber kann den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen. Eine Minderung der vereinbarten Vergütung ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen(vgl. BGH Urteile vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14, NJW 2015, 3519, juris Rn. 25; vom 15.07.2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 1817 [OVG Niedersachsen 09.03.2004 - 12 ME 64/04]; vom 04.02.2010 - BGHZ 184, 209 Rn. 55; jew. zit. nach juris). Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren kann nur dann entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten resultierenden Schadens ist (BGH, Urteil vom 24.09.2015 aaO Rn. 26). Die Voraussetzungen einer solchen Vertragspflichtverletzung und des daraus entstehenden Schadens sind vom Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 - I-2 U 8/12, juris Rn. 42). Zumindest einen solchen Schaden hat die Beklagte nicht dargelegt.
b) Der Honoraranspruch ist in der bezeichneten Höhe auch fällig. Es kann dahinstehen, ob die genügende Darlegung der aufgewendeten Stunden im Fall der Vereinbarung eines Stundenhonorars für einen Anwaltsdienstvertrag überhaupt Fälligkeitsvoraussetzung ist. Denn auch wenn dies der Fall wäre, wäre aus den vorgenannten Gründen jedenfalls der der Klägerin zugesprochene Honoraranspruch in der Rechnung hinreichend dargelegt.
4.
Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 291 S. 1, 288 Abs. 2 BGB, § 696 Abs. 3 ZPO.
III.
Für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Potsdam besteht kein Anlass, § 538 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.