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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    Fünf Entscheidungen, die sofort mehr Honorar bringen

    | Auch Anwälte haben kein Geld zu verschenken. Und wenn die Gerichte entgegen häufig zu beobachtender, rigider Tendenzen doch einmal anwaltsfreundlich entscheiden, heißt es: Nutzen Sie Ihre Chancen! |

    1. BGH gibt Möglichkeit zur Streitwerterhöhung frei

    Mit Urteil vom 26.3.13 hat der BGH klargestellt: Ist die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand (typischer Fall: Erledigungserklärung), wird die Nebenforderung zur Hauptforderung (VI ZB 53/12, Abruf-Nr. 131784). Der Praxis einiger Gerichte, in diesen Fällen den Streitwert auf Werte bis lediglich 300 EUR festzusetzen, können Sie mit dieser Entscheidung entgegentreten.

    2. Geschäftswerterhöhung im Erbscheinverfahren

    Das OLG Hamm hat jetzt in einem Erbscheinverfahren in den Geschäftswert nicht nur die unstreitigen, sondern auch die streitigen Bestandteile einbezogen (hier: Übertragung sämtlicher Bankguthaben; 10.10.12, 15 W 291/12, 
Abruf-Nr. 131928). Der Rechtsanwalt muss bei entsprechendem Vortrag aber an seine Aufklärungspflichten gegenüber dem Mandanten denken.

    3. Geschäftsgebühr auch ohne Rechtsausführungen

    Beantragt der Rechtsanwalt Akteneinsicht (hier: in einem Beratungshilfeverfahren), löst schon dies die Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV aus 
(OLG Naumburg 14.12.12, 2 Wx 66/12, Abruf-Nr. 132303; ihm folgend AG Halle (Saale) 6.3.13, 103 II 211/13).

    4. Nur fristwahrendes Rechtsmittel: Kosten selbst dann zu erstatten

    Die Beschwerde wurde ausdrücklich nur eingelegt, um die Frist zu wahren. Gleichzeitig wurde der Gegner gebeten, sich im Beschwerdeverfahren noch nicht zu bestellen. Gleichwohl beauftragte der Gegner seinen Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde wurde noch innerhalb der Beschwerdefrist zurückgenommen. Der BGH: Die volle Verfahrensgebühr ist in einem solchen Fall auf Seiten des Beschwerdegegners erstattungsfähig (28.2.13, V ZB 132/12, Abruf-Nr. 131671).

    5. Bedeutung der Verfahrenstrennung für die Terminsgebühr

    Für die Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3, Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG ist allein entscheidend, dass ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat, an dem der Anwalt teilgenommen hat. Er muss nicht tätig geworden sein. Werden ehemals verbundene Verfahren getrennt, verdient der Anwalt die Gebühr in allen verbunden gewesenen Verfahren ‒ im Fall des LG Bremen insgesamt neun Mal (13.6.12, 5 Qs 146/12, Abruf-Nr. 123517)!

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 40 | ID 40301000