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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Kosten sparen bei der Aktenversendungspauschale

    | Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG; BGBl I, 13, 2586 ff.) hat zum 1.8.13 den Auslagentatbestand betreffend die Aktenversendungspauschale im GKG, FamGKG und GNotKG neu gefasst. Hieraus ergeben sich Einsparungsmöglichkeiten. |

     

    Im Einzelnen sehen die Auslagentatbestände nun wie folgt aus:

     

    • Hier entfallen Kosten
    • Nr. 9003 GKG VV 
    • Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ...12,00 EUR
    • (1) Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.
    • (2) Die Auslagen werden von dem Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2116 zu erheben ist.
    •  
    • Nr. 2003 FamGKG VV 
    • Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ...12,00 EUR
    •  
    • Nr. 31003 GNotKG VV 
    • Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung ...12,00 EUR
    • Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung.