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  • · Fachbeitrag · Rechtsmittel

    Anforderungen an eine Berufungsbegründung

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Eine Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. |

     

    Sachverhalt

    Das OLG hatte eine Berufung als unzulässig verworfen, weil keine ausreichende Berufungsbegründung vorliege. Es gab auch einem Wiedereinsetzungsantrag nicht statt, mit dem sich die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu einer detaillierten Rechtsmittelbegründung schaffen wollte. Ihre Rechtsbeschwerde beim BGH blieb erfolglos (BGH 11.2.20, VI ZB 54/19, Abruf-Nr. 214795).

     

    Entscheidungsgründe

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte in seinem Rechtsmittelschriftsatz nur auf deren erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen und außerdem zur „vorläufigen Berufungsbegründung“ zwei von ihrem Betreuer selbst verfasste Schreiben vorgelegt. Eine weitere Begründung erfolgte nicht. Ein solches Rechtsmittel erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nicht. Eine Berufungsbegründung muss stets die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und ihre Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO). Sie muss weiterhin konkrete Anhaltspunkte aufführen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO).

     

    Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht. Auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Nötig ist aber eine aus sich heraus verständliche, einzelfallbezogene Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger angreift und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Hieran fehlte es angesichts der bloß formelhaften Ausführungen des Berufungsführers.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Vorinstanz hatte die Klageabweisung ergänzend damit begründet, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Hierzu hatte der Rechtsmittelführer aber kein Wort verloren. Auch deswegen war die Berufungsbegründung ungenügend. Hat das Erstgericht die Abweisung einer Klage auf mehrere voneinander unabhängige rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung immer jede dieser tragenden Erwägungen angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGH 3.3.15, VI ZB 6/14, Abruf-Nr. 175839).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 77 | ID 46453023