· Fachbeitrag · Steuerjahr 2024
Steueränderungen 2024: Der tabellarische Schnellüberblick
| Haushaltskrise, Kürzungen und Umschichtungen ‒ so eine Hängepartie wie zum Jahreswechsel 2023/2024 hat es um die Steueränderungen des Folgejahres lange nicht gegeben. Wie ist denn nun der Stand im aktuellen Gesetzgebungsverfahren? Was wurde bereits umgesetzt und was kommt noch? SSP verschafft Ihnen den Durchblick ‒ mit dem Schnellüberblick in Tabellenform. |
So ist der tabellarische Schnellüberblick aufgebaut
Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2024 in Kraft getreten sind, ergeben sich u. a. aus verschiedenen Gesetzesvorhaben, BMF-Schreiben und Verordnungen. Die Änderungen sind alphabetisch nach Stichworten geordnet und mit ihren jeweiligen Rechtsquellen versehen.
Änderungen 2024 von A bis Z ‒ das ist schon beschlossen
Nachfolgend finden Sie zunächst die seit 01.01.2024 geltenden Änderungen:
Schnellüberblick / Änderungen seit 01.01.2024 von A bis Z | |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf | 
Ausgleichsabgabe 
 
 Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes, Abruf-Nr. 238816  | 
 
 
 
 
 
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Arbeitnehmer-Sparzulage 
 
 Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763  | 
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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) 
 
 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549  | 
 
 
 
 
 Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“ auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 49853628  | 
Beitragssätze 
 
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Betriebliche Altersversorgung 
 
 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549  | Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2024 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG: 
 
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Bezugsgrößen 
 
 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549  | 
 
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Dezemberhilfe 
 
 
 Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734  | Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen.  | 
Digitale Lohnschnittstelle (DLS) 
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Elterngeld 
 Haushaltsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238817  | 
 
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Jahresarbeitsentgeltgrenzen 
 Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024, Abruf-Nr. 238549  | Zum 01.01.2024 haben sich die Jahresarbeitsentgeltgrenzen geändert: 
 
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Kinderkrankengeld 
 
 § 45 Abs. 2a SGB V 
 Pflegestudiumstärkungsgesetz, Abruf-Nr. 238764  | 
 
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Kranken-/Pflegeversicherung (private) 
 
 § 52 Abs. 36 S. 3 und 4 EStG 
 Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734  | 
 
 
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Künstlersozialabgabe 
 
 Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024, Abruf-Nr. 238551  | Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2024 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. 
 Weiterführender Hinweis: Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2024“ → Abruf-Nr. 49853628  | 
Lohnsteuer-Anmeldung 
 
 BMF, Schreiben vom 06.09.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2533/19/10026 :004, Abruf-Nr. 237344  | Das BMF das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 bekannt gemacht. 
 
 
 
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Lohnsteuerbescheinigung Muster 2024 
 § 93c AO 
 BMF, Schreiben vom 08.09.2023, Az. IV C 5 - S 2533/19/10030 :005, Abruf-Nr. 237343  | 
 
 
 
 
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Mindestlohn (gesetzlicher) 
 
 Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (MiLoV4), Abruf-Nr. 238765  | Auf Beschluss der Mindestlohnkommission steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2024 von 12,00 EUR auf 12,41 EUR pro Stunde an. Die nächste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2025 auf 12,82 EUR.  | 
Mindestvergütung für Auszubildende 
 
 § 17 BBiG 
 Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung  | Seit 01.01.2024 beträgt die Mindestvergütung für Auszubildende im ersten Lehrjahr 649 EUR. Bisher waren es 620 EUR. 
 
 
 
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Minijobs 
 
 § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV  | Der monatliche Höchstbetrag bei Minijobs ist auf 538,00 EUR gestiegen. Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegt ab 01.01.2024 bei 6.456,00 EUR (= 12 x 538,00 EUR).  | 
Mitarbeiterbeteiligung 
 § 3 Nr. 39 EStG § 19a EStG 
 Zukunftsfinanzierungsgesetz, Abruf-Nr. 238763  | 
 
 
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Reisekosten bei Dienstreisen und doppelter Haushaltsführung im Ausland 
 
 BMF, Schreiben vom 21.11.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2353/19/10010 :005, Abruf-Nr. 238529  | Das BMF hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem dienstreisenden Arbeitnehmer seit 01.01.2024 steuerfrei auszahlen kann.  | 
Sachbezugswerte 
 
 14. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, Abruf-Nr. 238284 
 BMF, Schreiben vom 07.12.2023, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10010-005, Abruf-Nr. 238767  | Seit dem 01.01.2024 gelten neue Sachbezugswerte. 
 
 
 
 
 
 
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Vorsorgepauschale 
 
 § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG 
 Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734  | 
 
 
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Zinsschranke 
 
 Kreditzweitmarktförderungsgesetz, Abruf-Nr. 238734  | 
 
 
 
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Diese Änderungen sind noch "in der Pipeline"
Das Wachstumschancengesetz enthält noch einen Strauß weiterer Änderungen; diese sind allerdings im Dezember 2023 nicht mehr verabschiedet worden. Ein Überblick:
Schnellüberblick / Geplante Änderungen von A bis Z | |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf | 
Altersentlastungsbetrag 
 
 § 24a S. 5 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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Berufskraftfahrer 
 
 Wachstumschancengesetz  | 
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Beschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern 
 
 § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 
 Wachstumschancengesetz  | Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, soll § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG um einen Satz ergänzt werden: Die nichtselbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes DBA oder eine bilaterale Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. Diese Regelung soll für Einkünfte nach dem 31.12.2023 gelten.  | 
Betriebsveranstaltungen 
 
 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | Der Freibetrag bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 1 EStG) soll von bisher 110 auf 150 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer steigen.  | 
Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens 
 
 § 7 Abs. 2 S. 1 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | Die degressive AfA bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden dürfen, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.  | 
Degressive Abschreibung für Wohngebäude 
 
 § 7 Abs. 5a EStG 
 Wachstumschancengesetz  | Die degressive AfA für Wohngebäude soll erfolgen können, wenn mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung soll die degressive AfA nur dann möglich sein, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.  | 
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung 
 
 § 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG 
 Wachstumschancengesetz  | Bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen soll die Unschädlichkeitsgrenze von zehn Prozent auf 20 Prozent steigen.  | 
Erweiterter Verlustrücktrag 
 
 § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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Erweiterter Verlustvortrag 
 
 § 10d Abs. 2 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
 
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Freibeträge 
 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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Geringwertige Wirtschaftsgüter 
 
 § 6 Abs. 2 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
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Geschenke 
 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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Lohnsteuer-Jahresausgleich 
 
 § 42b Abs. 2 S. 2 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
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Pflichtveranlagung 
 
 § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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Private E-Kfz-Nutzung 
 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
 
 
 Wichtig | Gleiches gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG).  | 
Privates Veräußerungsgeschäft 
 
 § 23 Abs. 3 S. 5 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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Rentenbesteuerung 
 
 § 22 Nr. 1 S. 3 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | Ab 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert werden. Für die Kohorte 2023 würde der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent dann nur noch 82,5 Prozent betragen.  | 
Sammelposten 
 
 § 6 Abs. 2a S. 1 und 2 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
 
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Sonderabschreibung 
 
 § 7g Abs. 5 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau 
 
 § 7b EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
 
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Verpflegungsmehraufwand 
 
 § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
 
 
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Versorgungsfreibetrag 
 
 § 19 Abs. 2 S.3 EStG 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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Vermietung und Verpachtung 
 
 Wachstumschancengesetz  | 
 
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