Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Unter diesen Voraussetzungen sind Abfindungen steuerbegünstigt

    von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte

    | Entlassungen kommen in jeder Branche hin und wieder aus den unterschiedlichsten Gründen vor. Es können daher auch angestellte Rechtsanwälte/Notare jederzeit betroffen sein. Oftmals sind derartige Kündigungen mit Abfindungszahlungen verbunden. Was Sie beachten müssen, damit diese Abfindungen steuerbegünstigt behandelt werden können, erfahren Sie im folgenden Beitrag. |

    1. Abfindung ist Ausgleich für Nachteile

    Eine Abfindung im steuerlichen Sinne ist der Ausgleich für den Verlust eines Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Nachteilen. Der Ausgleich kann hierbei entweder in Form einer Geldzahlung oder durch Sachleistungen (z. B. Weiternutzung eines Firmenwagens) erbracht werden. Im Hinblick auf die steuerlichen Folgen unterscheidet man folgende Leistungen:

     

    • Normal zu besteuernder Arbeitslohn nach § 19 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG,
    • steuerbegünstigte Entschädigungszahlung nach § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG,
    • steuerbegünstigte Leistung für eine mehrjährige Tätigkeit nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.

    2. Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen

    Hierbei sind insbesondere die Entschädigungszahlungen und deren Voraussetzungen (Fall 2) von besonderem Interesse, wenn eine Steuerbegünstigung erreicht werden soll:

     

    • Entschädigungszahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG werden als Ersatz für entgehende oder entgangene Einnahmen gezahlt. Wichtig ist also, dass es sich bei der Zahlung nicht um die Abgeltung von bereits erdienten Ansprüchen, wie z. B. rückständigem Arbeitslohn oder Tantiemen, handeln. Der Arbeitnehmer, der die Zahlung erhält, muss sich in einer Zwangssituation befinden, so dass er objektiv keine andere Wahl hat als die Abfindung anzunehmen.

     

    • Eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG kommt aber für Entschädigungszahlungen auch nur zur Anwendung, wenn es zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums kommt. Das heißt, dass durch die Abfindung in einem Veranlagungszeitraum insgesamt höhere Einkünfte bezogen werden müssen als es bei einer Fortführung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. In diesem Fall kommt die sog. Fünftelregelung zur Anwendung.
    •  
    • Beachten Sie | Übersteigt die Entschädigungszahlung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen nicht und werden auch keine weitere Einkünfte bezogen, die bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen worden wären, liegt keine Zusammenballung vor. Eine Steuerbegünstigung scheidet in diesem Fall aus.
    •  
    • PRAXISHINWEIS | Achten Sie bei der Vereinbarung von Abfindungszahlungen somit darauf, dass eine Verteilung der Abfindungszahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume möglichst vermieden wird.

       
    • Ausnahmsweise kann auch eine Verteilung der Entschädigungszahlung über mehrere Veranlagungszeiträume als Zusammenballung anerkannt werden.
    •  
      • Dies ist zum einen der Fall, wenn weniger als 50 Prozent der Hauptleistung in einem anderen VZR gezahlt werden und die Leistung für die soziale Fürsorge bestimmt ist. Leistungen der sozialen Fürsorge liegen z. B. vor, wenn die Leistung dazu bestimmt ist, den Arbeitsplatzwechsel zu erleichtern oder an die Arbeitslosigkeit anzupassen.
    •  
    • PRAXISHINWEIS | Dann kann z. B. vereinbart werden, dass der bisher genutzte Dienstwagen in einer Übergangszeit weitergefahren werden darf oder Zuschüsse zum Arbeitslosengeld gezahlt werden.

       
      • Zum anderen sieht die Finanzverwaltung für Bagatellzahlungen ebenfalls eine Ausnahme vor: Werden nämlich geringfügige Teilleistungen nicht im gleichen Veranlagungszeitraum wie die Hauptleistung erbracht, so liegt dennoch eine einheitliche Leistung vor, wenn diese Leistung nicht mehr als 10 Prozent der Hauptleistung beträgt (BMF-Schreiben vom 4.3.16, BStBl I 2016, S. 177).

     

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 199 | ID 44860679