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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    So schreiben Sie geringwertige Wirtschaftsgüter ab

    von StBin Dipl.-Kauffrau Vera Frey, Schwerte

    | Bei in der Kanzlei angeschafften Wirtschaftsgütern gilt je nach Anschaffungskosten: sofortiger Betriebsausgabenabzug oder Abschreibung über deren Nutzungsdauer. Der Beitrag zeigt Ihre Gestaltungsmöglichkeiten. |

     

    1. Voraussetzungen für sofortigen Betriebsausgabenabzug

    Grundsätzlich müssen Sie die Aufwendungen für die Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als Abschreibungen über deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilen (§ 7 Abs. 1, 2 EStG). Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug in voller Höhe ist nur zulässig, wenn die Aufwendungen maximal 150 EUR netto betragen und das Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist (§ 6 Abs. 2 EStG).

     

    Liegen die Nettoaufwendungen für das Wirtschaftsgut zwischen 150 EUR und 410 EUR, kann es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist (sog. geringwertiges Wirtschaftsgut). Ob das der Fall ist, ergibt sich aus den Einkommensteuerhinweisen. Sie enthalten hierzu als Arbeitshilfe eine Aufzählung von Wirtschaftsgütern, bei denen eine selbstständige Nutzungsfähigkeit bejaht oder verneint wurde (H 6.13 ABC für selbständige Nutzungsfähigkeit EStG).

     

    Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Aufwendungen für das Wirtschaftsgut entweder

    • über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben (§ 7 Abs. 1, 2 EStG),
    • in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen (§ 6 Abs. 2 EStG) oder
    • in einen Sammelposten einstellen (§ 6 Abs. 2a EStG).

     

    2. Aufzeichnungspflicht

    Beim sofortigen Betriebsausgabenabzug müssen Sie das Wirtschaftsgut in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufnehmen. In der Regel wird diese Aufzeichnungspflicht in das ohnehin zu erstellende Anlageverzeichnis integriert. Sie können das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell ausüben. Demgegenüber können Sie das Wahlrecht zur Erfassung in einem Sammelposten nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter ausüben, die innerhalb eines Jahres angeschafft oder hergestellt werden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 EUR und 1.000 EUR liegen.

     

    Liegen die Aufwendungen über 410 EUR, aber noch unter 1.000 EUR, haben Sie nur die Wahl, ob Sie das Wirtschaftsgut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben oder in den Sammelposten einstellen.

     

    Beachten Sie | Die oben genannten Wertgrenzen werden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.17 enden, von 410 EUR auf 800 EUR erhöht. Außerdem können Wirtschaftsgüter nur noch in einen Sammelposten eingestellt werden, wenn die Anschaffungskosten mehr als 250 EUR betragen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 164 | ID 44786613