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  • · Aktuelle Gesetzgebung

    Wachstums-Booster: Diese Steuererleichterungen kommen für Rechtsanwälte!

    Bild: © Pixelot - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Bundesrat hat am 11.7.25 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket der Bundesregierung zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. AK nimmt das zum Anlass, Ihnen zu zeigen, welche praxisrelevanten Steueränderungen erfolgen. Inhaltlich geht es vor allem um verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und eine reduzierte Unternehmensbesteuerung. |

    Elektrofahrzeuge bis 100.000 EUR privilegiert

    Die private Mitbenutzung eines betrieblichen Firmenwagens unterliegt der Besteuerung. Entweder bei dem selbstständigen Anwalt als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), oder bei dem begünstigten Mitarbeiter der Kanzlei als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Und das gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast wurde. Wird, wie in der Praxis üblich, kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, dann sind für die Privatfahrten pro Monat 1 % des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs anzusetzen. Doch das ist nicht zwingend. Um die Elektromobilität zu fördern, wird der Bruttolistenneupreis bei reinen E-Fahrzeugen nur zur Hälfte angesetzt. Beläuft sich der Bruttolistenneupreis des E-Fahrzeugs allerdings auf nicht mehr als 70.000 EUR (bis 31.12.23: 60.000 EUR), ist der Bruttolistenneupreis sogar mit nur einem Viertel anzusetzen. Diese Begünstigung spart erheblich Steuern ‒ konkret 50 oder 75 % im Vergleich zu einem herkömmlichen Verbrenner!

     

    Neu ist: Die Grenze von 70.000 EUR wurde für alle ab dem 1.7.25 angeschafften E-Fahrzeuge auf 100.000 EUR angehoben (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG). Das gilt auch für Arbeitnehmern zur privaten Mitbenutzung überlassene E-Fahrzeuge. Bei Arbeitnehmern kommt es für die auf 100.000 EUR angehobene Grenze jedoch nicht auf das Datum der Fahrzeuganschaffung, sondern auf das Datum der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer an.

     

    • Beispiel 1

    Rechtsanwalt R hat am 2.8.25 einen neuen E-Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von 90.000 EUR erworben. Das Fahrzeug wird nicht nur für die Kanzlei, sondern auch privat durch R genutzt.

     

    Lösung

    Vor der Gesetzesänderung hätte R für die private Mitbenutzung eine den Gewinn erhöhende Entnahme in Höhe von monatlich einem Prozent des halben Bruttolistenneupreises ansetzen müssen. Das wären monatlich 450 EUR (90.000 EUR / 2 × 1 %). Nach der Gesetzesänderung sind nur noch monatlich 225 EUR als gewinn-erhöhende Entnahme anzusetzen (90.000 EUR / 4 × 1 %).

     

    PRAXISTIPP | Kann das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Anwaltskanzlei genutzt werden, sind zusätzlich gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen. Auch für die Ermittlung dieser den Gewinn erhöhenden Beträge gilt die auf 100.000 EUR angehobene Grenze.

     

    Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

    Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wie z. B. der Kanzleiausstattung oder einem PKW, die nach dem 31.3.24 und vor dem 1.1.25 von der Kanzlei angeschafft wurden, gewährte der Gesetzgeber ein Wahlrecht: Anwälte konnten die Anschaffungskosten entweder linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts oder aber degressiv abschreiben (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung betrug dabei das Doppelte der linearen Abschreibung und maximal 20 % pro Jahr. Ein späterer Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung war zulässig.

     

    Neu ist: Die Möglichkeit zur Vornahme von degressiven Abschreibungen wurde reaktiviert. Nun können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.6.25 und vor dem 1.1.28 angeschafft werden, als echte Alternative zur linearen Anschreibung degressiv abgeschrieben werden. Dabei wurde die degressive Abschreibung erheblich verbessert. Sie beträgt nun das Dreifache der linearen Abschreibung und maximal 30 % pro Jahr.

     

    PRAXISTIPP | Zusätzlich zur linearen bzw. degressiven Abschreibung können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 40 % geltend gemacht werden. Diese Sonder-AfA eignet sich ideal zur Gestaltung. Denn sie kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre verteilt werden.

     

    „Super-AfA“ für Elektrofahrzeuge

    Für die Abschreibung von dem Anlagevermögen zugehörigen Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG (z. B. E-PKW) haben Rechtsanwälte künftig noch eine weitere Möglichkeit. Sie können die mit § 7 Abs. 2a EStG eingeführte „Super-Abschreibung“ nutzen. Einzige Voraussetzung: Das E-Fahrzeug muss nach dem 30.6.25 und vor dem 1.1.28 angeschafft werden. Diese zeitliche Befristung soll für zügige Investitionsentscheidungen sorgen und die Wirtschaft ankurbeln.

     

    Wichtig | Parallel zur „Super-AfA“ dürfen keine Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Das gilt auch für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Zusätzlich zur „Super-AfA“ sind aber Teilwert-Abschreibungen möglich.

     

    Entscheiden sich Rechtsanwälte für die „Super-AfA“, erfolgt die Abschreibung durch einen arithmetisch-degressiv fallenden Abschreibungssatz über einen Zeitraum von sechs Jahren. Konkret sind folgende AfA-Sätze maßgebend:

     

    Jahr 1

    Jahr 2

    Jahr 3

    Jahr 4

    Jahr 5

    Jahr 6

    „Super-AfA“

    75 %

    10 %

    5 %

    5 %

    3 %

    2 %

     

    Das Besondere ist nicht nur die außergewöhnliche Höhe der Abschreibung im ersten Jahr, sondern auch die Tatsache, dass sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung ‒ anders als bei der linearen bzw. degressiven Abschreibung ‒ nicht zeitanteilig reduziert. Konkret bedeutet das: Auch wenn Rechtsanwälte das E-Fahrzeug im Dezember anschaffen, können im Jahr der Anschaffung volle 75 % der Anschaffungskosten abgesetzt werden. Diesen Umstand können Sie nutzen, um gezielt Betriebsausgaben zu generieren und damit den Gewinn zu reduzieren.

     

    • Beispiel 2

    Rechtsanwalt R erwirbt im Dezember 2025 ein E-Fahrzeug für 60.000 EUR (Nutzungsdauer: 6 Jahre). Wie kann er das Fahrzeug abschreiben?

     

    Jahr
    Lineare AfA
    Neue degressive AfA
    Degressiv, dann linear
    „Super-AfA“

    2025

    834 (zeitanteilig 1/12)

    1.500 (zeitanteilig 1/12)

    1.500 (zeitanteilig 1/12)

    45.000 EUR

    2026

    10.000

    17.550

    17.550

    6.000

    2027

    10.000

    12.285

    12.285

    3.000

    2028

    10.000

    8.600

    8.600

    3.000

    2029

    10.000

    6.020

    6.880

    1.800

    2030

    10.000

    4.214

    6.880

    1.200

    2031

    9.166

    9.831

    6.305

    -

    60.000

    60.000

    60.000

    60.000

     

     

    Beachten Sie | Natürlich wird das Fahrzeug in jeder Variante insgesamt nur einmal abgeschrieben, sodass sich der Betriebsausgabenabzug in der Summe immer auf 60.000 EUR beläuft. Bei Wahl der „Super-AfA“ erfolgt jedoch ein deutlich schnellerer Abzug der Aufwendungen. Und das steigert die betriebliche Liquidität.

    Die ab 2028 reduzierte Unternehmensbesteuerung

    Wird die Anwaltskanzlei in Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt (z. B. als GmbH), unterliegt der erzielte Gewinn derzeit einer Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Soli und Gewerbesteuer. Das ändert sich. Denn die Körperschaftsteuer wird von 2028 bis 2032 um jährlich 1 % reduziert. Damit beträgt die Körperschaftsteuer ab 2032 nur noch 10 %.

     

    Bis VZ 2027
    VZ 2028
    VZ 2029
    VZ 2030
    VZ 2031
    Ab VZ 2032

    Körperschaftsteuer

    15 %

    14 %

    13 %

    12 %

    11 %

    10 %

     

    Infolge der bis 2032 sinkenden Körperschaftsteuer haben steuerbilanzielle Gestaltungswahlrechte künftig eine hohe Bedeutung. Denn lässt sich der Gewinn eines Jahres mit (noch) hohem Steuersatz durch ein Bilanzierungswahlrecht reduzieren und muss dafür als Umkehreffekt der Gewinn eines späteren Jahres mit geringerem Steuersatz erhöht werden, wird ein effektiver Steuervorteil erzielt:

     

    • Beispiel 3

    Die Anwalts-GmbH A bildet 2027 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 100.000 EUR. Dieser wird im Jahr 2030 bei Anschaffung entsprechender Wirtschaftsgüter aufgelöst.

     

    Lösung

    2027 reduziert sich das zu versteuernde Einkommen um 100.000 EUR. Das spart bei einer Körperschaftsteuer von 15 % 15.000 EUR. Parallel erhöht sich das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2030 um 100.000 EUR. Das kostet bei einem Körperschaftsteuersatz von 12 % 12.000 EUR. Im Saldo wird nur das Einkommen von 2027 nach 2030 verschoben. Dabei generiert die Kanzlei aber einen Steuervorteil über effektiv 3.000 EUR, weil sich zwischenzeitlich die Körperschaftsteuer reduziert hat.

     

    Sollte die Kanzlei als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt werden, unterliegt der Gewinn auf Ebene des Anwalts der progressiven Einkommensteuer. Von der reduzierten Körperschaftsteuer profitieren diese Anwälte nicht. Um jedoch die Belastungsneutralität zwischen der Besteuerung als Kapitalgesellschaft bzw. als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft zu wahren, wurde die in § 34a EStG geregelte Gewinnthesaurierung modifiziert. § 34a EStG gestattet es Anwälten, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25 % zzgl. Soli zu versteuern. Damit bleibt der Kanzlei etwa 70 % des Gewinns für betriebliche Investitionen. Die Kehrseite: Werden die thesaurierten Gewinne nach einigen Jahren entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % zzgl. Soli. Oft tritt dadurch eine höhere Gesamtsteuerbelastung, aber auch eine zinslose Steuerstundung ein.

     

    Neu ist: Weil ab 2028 die Körperschaftsteuer in mehreren Schritten von 15 auf 10 % reduziert wird, hat sich der Gesetzgeber zur parallelen Reduzierung der Thesaurierungsbesteuerung entschieden. Die Thesaurierungssteuer beträgt nun:

     

    Bis VZ 2027
    VZ 2028 und 2029
    VZ 2030 und 2031
    Ab VZ 2032

    Steuer

    28,25 %

    27,00 %

    26,00 %

    25,00 %

     
    • Beispiel 4

    Rechtsanwalt R thesauriert von dem 2032 erzielten Gewinn einen Teilbetrag von 100.000 EUR und verwendet ihn für betriebliche Investitionen.

     

    Lösung

    Die 100.000 EUR unterliegen nicht der progressiven Einkommensteuer von bis zu 45 %, sondern sie werden mit 25 % zzgl. Soli besteuert. Die Steuer beträgt 26.375 EUR. Sollte in späteren Jahren der thesaurierte Nettobetrag von 73.625 EUR (100.000 abzgl. 26.375 EUR) entnommen werden, kommt es zur Nachversteuerung mit ebenfalls 25 % zzgl. Soli. Diese zweite Steuerbelastung beträgt 19.418 EUR (73.625 EUR × 25 % zzgl. Soli).

     

    Beachten Sie | Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für die Thesaurierung von 100.000 EUR inklusive der Entnahmesteuer 45.793 EUR (26.375 + 19.418 EUR). Wird der Soli herausgerechnet, verbleiben 43.405 EUR ‒ ein effektiver Steuersatz von 43,405 %. Zum Vergleich: Der aktuelle Spitzensteuersatz beträgt 45 %. Damit kann künftig die Gewinnthesaurierung für Anwälte mit hohem Einkommen echte Steuervorteile bringen ‒ neben der zinslosen Steuerstundung!

    Quelle: Ausgabe 09 / 2025 | Seite 147 | ID 50492395