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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Ist die Frist „schwierig“, muss der Anwalt zwingend prüfen

    | Obwohl das Personal den Umgang mit Fristen beherrscht, muss sich der Anwalt eine versäumte Frist zurechnen lassen. So sagt der BGH wiederholt: Sobald eine Frist nicht mehr üblich ist, muss der Anwalt selbst nachprüfen. Dies ist auch der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass Kanzleimitarbeiter zwei Fristen verwechseln, so aktuell der BGH. |

     

    Grundsätzlich darf der Anwalt sein qualifiziertes Personal betrauen, Fristen zu berechnen. Allerdings sind die betreffenden Mitarbeiter umfassend einzuweisen. Dies geschieht am sinnvollsten mit einer schriftlichen Arbeitsanweisung. Dazu gehört auch, die Mitarbeiter zu belehren, bei „nicht üblichen“ Fristen grundsätzlich den Anwalt zu fragen bzw. ihm direkt die Akte vorzulegen. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht erhöht sich nämlich dann, wenn besondere Umstände eine erhöhte Gefahr für den reibungslosen Ablauf des Kanzleibetriebs darstellen (BGH 9.9.08, VI ZB 8/08). Von einer „üblichen“ Frist ist auszugehen, wenn diese vertraut (z. B. Klagefrist gegen einen Widerspruchsbescheid) und einfach zu berechnen ist. Mit einer nicht üblichen Frist hat man es bereits zu tun, wenn sie verwechselt werden kann oder es mit dieser schon Schwierigkeiten gegeben hat. So war es der Fall in der aktuellen Entscheidung des BGH (12.2.20, IV ZB 23/19, Abruf-Nr. 214371).

     

    Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsanwaltsfachangestellte eine Wiedereinsetzungsfrist falsch notiert. Die Fristdauer selbst hatte sie grundsätzlich korrekt berechnet, allerdings ging sie von einem falschen Datum aus: