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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Fristverlängerungsantrag geht verloren? Anwalt hat keine Schuld

    | Der Anwalt darf sich darauf verlassen, dass werktags aufgegebene Post den Empfänger am folgenden Werktag erreicht (AK 17, 165). Das LAG Mecklenburg-Vorpommern sagt: Das gilt ebenso für Anträge auf Fristverlängerung. Und zwar auch, wenn in der Kanzlei die alte Frist sofort gestrichen wird, obwohl das Gericht die Verlängerung noch nicht bestätigt hat ( 12.9.17, 5 Sa 258/16, Abruf-Nr. 197397 ). |

     

    Zwar bestand in der Kanzlei die Anweisung, dass eine zu verlängernde Frist nicht sofort gestrichen wird. Trotzdem hatte die Rechtsanwaltsfachangestellte bereits am gleichen Tag, als der Antrag auf Fristverlängerung an das Gericht verschickt wurde, im Kalender die alte Berufungsbegründungsfrist (30.1.17) gestrichen und durch die neue (28.2.17) ersetzt.

     

    Das LAG Mecklenburg-Vorpommern sah die beantragte Wiedereinsetzung als zulässig und begründet an: Grundsätzlich darf der Anwalt auf die normale Postlaufzeit vertrauen, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, z. B. ein Poststreik. An verlorenen oder verspätet ausgelieferten Sendungen trägt die Partei keine Schuld. Der Anwalt muss nicht Schriftsätze stets vorab per Telefax übersenden oder bei Gericht telefonisch nachfragen, ob eine Sendung eingegangen ist. Außerdem durfte die Kanzlei hier angesichts der üblichen Praxis des LAG ohne Weiteres davon ausgehen, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt wird. Mit eidesstattlichen Versicherungen hat sie ausreichend glaubhaft gemacht, dass der Antrag auf Fristverlängerung rechtzeitig zur Post gegeben wurde.