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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    Corona zwingt den Anwalt nicht, Post früher loszuschicken

    | Allein die Coronapandemie ist noch kein Grund dafür, dass der Anwalt von längeren Brieflaufzeiten ausgehen muss. Er muss deshalb nicht damit rechnen, dass fristgebundene Schriftsätze verzögert bei Gericht eingehen (BGH 19.11.20, V ZB 49/20, Abruf-Nr. 219692 ). |

     

    Hier hatte der Bevollmächtigte den Antrag auf Fristverlängerung für eine Berufungsbegründung am späten Nachmittag des 12.3.20 (Donnerstag) in der nahen Postfiliale abgegeben. Fristablauf war der darauffolgende Montag (16.3.20) ‒ der Antrag ging jedoch erst danach bei Gericht ein. Dieses lehnte eine Wiedereinsetzung mit der folgenden Begründung ab: Mit der Corona-Zeit hätten besondere Umstände vorgelegen, sodass der Anwalt nicht darauf vertrauen durfte, dass sein Antrag am nächsten Werktag zugestellt werde. Er hätte einen sicheren Weg (Telefax, beA) wählen müssen.

     

    Dies sah der BGH anders und entschied, dass das Gericht die Sorgfaltsanforderungen des Anwalts überspannt habe. Es habe keine konkreten Anhaltspunkte genannt, warum der Anwalt mit verzögerten Postlaufzeiten hätte rechnen müssen. Corona allein sorgt nicht für verzögerte Postsendungen. Ein Anwalt ist nicht bereits bei einer abstrakten Gefahr von Verzögerungen im Briefverkehr verpflichtet, einen anderen Übermittlungsweg als die Aufgabe zur Post zu wählen.