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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Fax-Versand aus Autobahnraststätte: hohes Risiko für den Anwalt

    | Nutzt ein Anwalt fremde Faxgeräte, setzt er sich einem hohen Risiko aus, da Defekte und Bedienungsfehler nie ausgeschlossen sind, so aktuell das OLG Köln (11.3.20, 6 W 115/19, Abruf-Nr. 215311 ). Fremde technische Geräte sind darüber hinaus datenschutzrechtlich problematisch. |

     

    Der Anwalt hatte eine vierseitige Beschwerdeschrift (§ 567 ZPO) am letzten Fristtag von einem Telefaxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Anstelle der vier Seiten des Schriftsatzes ging jedoch lediglich viermal die erste Seite bei Gericht ein. Während sich ein Anwalt technische Defekte beim Faxgerät in der Kanzlei nur zurechnen lassen muss, wenn sie beispielsweise wegen Störungen zuvor konkret vorhersehbar waren, gelte dies bei einem in einer Autobahnraststätte aufgestellten Faxgerät nicht. Denn es ist nie auszuschließen, dass eine technische Störung oder ein Bedienfehler vorliegt. Dass der Anwalt das Gerät insoweit geprüft und korrekt bedient hat, trug er dem Gericht gegenüber auch nicht vor. Dieses lehnte eine Wiedereinsetzung ab.

     

    PRAXISTIPP | Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen sind fremde Telefaxgeräte (z. B. in Copyshops) problematisch, die kopierte oder übertragene Seiten speichern können. Es spricht auch nicht für eine angemessene Kanzleiorganisation, fristgebundene Schriftsätze am letzten Fristtag von irgendeinem Gerät zu versenden. Tut ein Anwalt dies doch, sollte er vortragen, dass er die Funktionen geprüft hat, Defekte nach bestem Gewissen ausschließen konnte und warum er überhaupt auf bürofremde Technik ausweichen musste.