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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Bei „fehleranfälligen“ Fristen muss der Anwalt handeln

    | Schwierige, anspruchsvolle und damit fehleranfällige Fristen dürfen nicht allein vom Kanzleipersonal bearbeitet werden. Der Anwalt muss hier eigenverantwortlich handeln, betont aktuell das OVG Berlin-Brandenburg. Zwar war die Frist von einer Büroangestellten falsch notiert worden, jedoch hätte der Anwalt dies rechtzeitig erkennen können (20.5.19, OVG 5 S 29.18, Abruf-Nr. 209486 ). |

     

    Der Anwalt hatte am 19.12.18 gegen einen Beschluss des VG Beschwerde erhoben. Die Begründung ging allerdings erst am 31.1.19 und damit verfristet beim zuständigen OVG ein (Ein-Monats-Frist, § 146 Abs. 4 S. 1 VwGO). Der Wiedereinsetzungsantrag wurde damit begründet, dass die ausgebildete, zuverlässige und regelmäßig überprüfte Büroangestellte die Fristen falsch berechnet habe. Sie habe irrtümlich den 31.1.19 als Fristablauf sowie als Vorfrist den 24.1.19 notiert. Zwar könne es dem Personal übertragen werden, übliche Fristen zu berechnen und zu kontrollieren, so das OVG. Dies gälte aber anerkanntermaßen nicht für schwierigere Fristen, wie etwa die Frist zur Begründung der Revisionszulassungsbeschwerde oder der Revision (§ 133 Abs. 3 S. 1 VwGO, § 139 Abs. 3 S. 1 VwGO).

     

    MERKE | Vorliegend kam noch hinzu, dass der Anwalt dem Gericht bereits mit Schriftsatz vom 16.1.19 mitgeteilt hatte, dass die Begründung fristwahrend erfolge. Ein Anwalt muss jedoch den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich prüfen, sobald ihm die Akten zusammenhängend mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er hätte die falsch notierte Frist also bereits am 16.1.19 ‒ und damit noch rechtzeitig ‒ entdecken müssen.