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  • · Nachricht · Wiedereinsetzung

    Anwalt muss falsche Rechtsmittelbelehrung des Gerichts erkennen

    | Fristversäumnisse gehen zulasten des Anwalts, wenn das Gericht eine völlig falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (BGH 25.11.20, XII ZB 256/20, Abruf-Nr. 219831 ). |

     

    Fehlendes Anwaltsverschulden wird vermutet, wenn eine gerichtliche Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (§ 233 ZPO). Ein Anwalt darf auch grundsätzlich auf die Richtigkeit der gerichtlichen Belehrung vertrauen. Dennoch muss er nicht ansatzweise nachvollziehbare und offensichtliche Fehler in einer gerichtlichen Belehrung erkennen und darauf reagieren. Denn mit der Übernahme eines Mandats nimmt der Anwalt auch die dazugehörige umfassende verfahrensrechtliche Sachkunde für sich in Anspruch. Im vorliegenden Fall hatte das OLG in einer familiengerichtlichen Entscheidung die falsche Rechtsbehelfsbelehrung „Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar“ beigefügt. Der Anwalt hätte hier wissen müssen, dass im Streitfall durchaus eine Rechtsbeschwerde zulässig war.

     

    MERKE | § 117 FamFG regelt die Rechtsmittelmöglichkeiten in familiengerichtlichen Streitigkeiten. Die Vorschrift verweist vor allem auf die Rechtsmittelvorschriften der §§ 514 ff. ZPO, die entsprechend für Familienstreitsachen gelten. Die Kenntnis dieser Bestimmungen gehört zum unabdingbaren Grundwissen eines Anwalts, zumal gerade § 117 FamFG eine zentrale Bedeutung einnimmt.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 55 | ID 47061168