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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Anwalt muss genau hinschauen, wenn Rechtsbehelfsbelehrung kein Gericht nennt

    von Christian Noe B. A., Leipzig

    | Einem Anwalt ist aufgrund seiner Sachkunde und einem Blick ins Gesetz zuzumuten, dass er weiß oder sich schlau macht, bei welchem Gericht ein Antrag mündlich oder schriftlich gestellt werden kann. Ist eine Belehrung insoweit lückenhaft, ist sie nach dem BayOLG nicht auch gleich irreführend. |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsanwalt führte als Betreuer ein Insolvenzmandat. Mit Bescheid vom 2.3.21 wies das AG einen Antrag auf Einsicht in die Akte zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids wies darauf hin, dass hiergegen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 23 EGGVG) gestellt werden könne: „Der Antrag ... muss innerhalb eines Monats nach Zustellung oder schriftlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Bayerischen Obersten Landesgerichts [BayOLG, Adresse] oder eines Amtsgerichts gestellt werden.“

     

    Der Anwalt erklärte mit Schriftsatz vom 31.3.21 an das AG Regensburg ‒ Insolvenzgericht ‒, dass er bezüglich des Bescheids Antrag zum BayOLG auf gerichtliche Entscheidung beantrage. Aufgrund einer Weiterleitungsverfügung ging dieser erst am 19.4.21 und damit verfristet bei dem BayOLG ein. Seinen Wiedereinsetzungsantrag stützte der Anwalt darauf, dass die Belehrung missverständlich und irreführend sei. Aus ihr gehe nicht hervor, dass ein schriftlicher Antrag an das AG nicht genügt. Die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt (BayOLG 19.8.21, 102 VA 74/21, Abruf-Nr. 225855).