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  • · Nachricht · Prozesskostenhilfe

    Äußerungsfrist zur PKH beginnt nicht gleich zu laufen

    | Ein Verwaltungsgericht muss erst über einen PKH-Antrag entscheiden, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen und die Gegenseite hierzu angehört wurde. Aber: Wurde zunächst lediglich Klage eingereicht, beginnt nicht gleich die Äußerungsfrist für die Gegenseite zu laufen. |

     

    Das hat das OVG Lüneburg entschieden (28.11.17, 4 PA 268/17, Abruf-Nr. 198820). Es hat verneint, dass die Äußerungsfrist zum PKH-Antrag schon mit Klageerhebung in Gang gesetzt wird. In aller Regel muss das Verwaltungsgericht der Gegenseite erst eine angemessene Frist zur Stellungnahme setzen, nachdem die Klage begründet worden ist. Da hier nur eine (unbegründete) Klage vorlag, hatte das Gericht noch keinen Anlass, den Beklagten aufzufordern. Nichts anderes ergibt sich aus § 85 S. 2 Hs. 1 VwGO. Danach ist der Beklagte zugleich mit Zustellung der Klage aufzufordern, sich schriftlich zu äußern. Eine Partei kann sich aber erst sinnvoll verteidigen, wenn sie weiß, aus welchen Gründen sie verklagt wurde.

     

    MERKE | Die Norm ist daher einschränkend auszulegen: Der Beklagte ist nur dann bereits mit Zustellung der Klage aufzufordern, sich hierzu zu äußern, wenn sie bereits begründet worden ist. Fordert ihn das Gericht zur Äußerung auf, muss es ihm hierfür nicht zugleich eine angemessene Frist setzen. § 85 S. 3 VwGO stellt dies ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts.