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  • 24.01.2020 · Fachbeitrag · Kanzleiorganisation

    Zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall

    Ein Rechtsbeistand muss allgemeine Vorkehrungen für den Fall treffen, dass er unvorhersehbar ausfällt, z. B. durch vorherige Absprachen mit einem vertretungsbereiten Kollegen (BGH 31.7.19, XII ZB 36/19, Abruf-Nr. 211042 ).