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  • · Nachricht · Kanzleiorganisation

    Wer Anwaltstätigkeiten „outsourct“, muss trotzdem auf laufende Fristen achten

    | Anwaltliche Schriftsätze können auch von Kollegen anderer Kanzleien vorbereitet werden. Zu möglichen Fristläufen sagt das OLG Zweibrücken klipp und klar, dass dabei aber die Fristenkontrolle nicht delegiert wird (17.10.22, 4 U 92/22, Abruf-Nr. 232833 ). |

     

    Es gibt verschiedene Gründe, warum Anwälte die Kollegen anderer Kanzleien beauftragen, für sie einen Schriftsatz zu entwerfen. Zeitmangel, aufwendige Recherchen oder eine auftauchende Spezialmaterie in dem Rechtsstreit können Gründe für das „Outsourcing“ an (spezialisierte) Juristen sein. Ist der gegenständliche Schriftsatz fristgebunden, muss der beauftragende Anwalt besondere Vorkehrungen treffen, um sich für den Fall einer versäumten Frist abzusichern.

     

     

    Zudem muss der beauftragende Anwalt weiterhin selbst darauf achten, dass ihm nicht die Zeit davonläuft. Das OLG wies insofern darauf hin, dass in solchen Fällen nicht nur der rechtzeitige Eingang des Entwurfs nachzuhalten ist. Vielmehr muss der Auftraggeber dann auch Zeit haben, um diesen Entwurf inhaltlich zu prüfen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Anwalt hierfür zusätzlich ein Zeitkontingent einplanen muss. Handelt es sich beispielsweise um eine umfassende Rechtsmittelbegründung, die der beauftragte Kollege erst am Tag des Fristablaufs dem Bevollmächtigten zuleitet, kann dieser grundsätzlich in Zeitnot geraten.