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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Beratungspflichten des Anwalts zum Verfahren

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten sorgfältig und fortlaufend über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens aufklären und hierbei auch neue Vorgaben der Rechtsprechung beachten. Dies gilt gleichermaßen, wenn das betreffende Verfahren bereits anhängig ist. |

     

    Sachverhalt

    Die klagende Rechtsschutzversicherung nahm eine Rechtsanwältin aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) in Anspruch und verlangte Schadenersatz für übernommene Verfahrenskosten. Die Berufsangehörige hatte zahlreiche Anleger gegen einen Immobilienfonds vertreten und nach vergeblichen außergerichtlichen Bemühungen insgesamt mehr als 1.750 Schadenersatzklagen erhoben, wobei die Versicherung im Streitfall sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für den Berufungsrechtszug Deckungszusagen erteilte.

     

    Während des laufenden ‒ schon in der Berufungsinstanz anhängigen ‒ Verfahrens konkretisierte der BGH seine einschlägige Rechtsprechung (BGH 18.6.15, III ZR 198/14). Die bisherigen außergerichtlichen Aktivitäten der Anwältin genügten diesen Vorgaben nicht. Das OLG wies die Berufung daher zurück; eine wiederum mit Deckungszusage der Versicherung hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb beim BGH erfolglos. Die Schadenersatzklage gegen die Anwältin hatte in erster Instanz Erfolg. Das demgegenüber klageabweisende Urteil des OLG hob der BGH jetzt auf und verwies die Sache teilweise zurück (BGH 16.9.21, IX ZR 165/19, Abruf-Nr. 225223).

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH fasst in seiner Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zu den mandatsbezogenen Beratungspflichten des Berufsangehörigen zusammen. Deren Grundlagen ergeben sich aus der folgenden Übersicht:

     

    Übersicht / 

    Zu welcher Beratung ist der Anwalt grundsätzlich verpflichtet?

    Dem Rechtsanwalt obliegt stets die allgemeine umfassende und möglichst erschöpfende Beratung des Mandanten. Dazu muss er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorschlagen und ihn über mögliche Risiken aufklären, um eine sachgerechte Entscheidung herbeizuführen (BGH 21.6.18, IX ZR 80/17).

    Was muss Ziel der Beratung sein?

    Der Ratschlag muss dem Mandanten eine eigenverantwortliche sachgerechte Weichenstellung in seiner Rechtsangelegenheit ermöglichen, wobei ‒ zumal bei juristischen Laien ‒ eine vollständige rechtliche Analyse nicht geboten ist. Auf eine mögliche besonders erfolgversprechende Entscheidung muss der Anwalt aber bei mehreren Alternativen hinweisen (BGH 1.3.07, IX ZR 261/03).

    Ist eine Risikoabschätzung nötig?

    Der Rechtsanwalt muss das ungefähre Ausmaß der Risiken abschätzen und dem Mandanten gegebenenfalls explizit von einer beabsichtigten Rechtsverfolgung abraten (BGH 8.1.04, IX ZR 30/03). Der bloße Hinweis, Erfolgsaussichten seien unklar, genügt hier nicht (BGH 10.5.12, IX ZR 125/10).

    Welche Rolle spielt die höchstrichterliche Rechtsprechung?

    Der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt überragende Bedeutung zu. Deshalb hat der Anwalt seine Beratung danach auszurichten, selbst wenn er diese Rechtsauffassung für unzutreffend hält (BGH 28.0.00, IX ZR 6/99).

    Was ist nach Einleitung des Rechtsstreits zu beachten?

    Verändert sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufklären, damit dieser seine ursprüngliche Entscheidung überdenken und eventuell korrigieren kann. Auch hier muss der Berufsangehörige prüfen, ob er von der Fortführung der Rechtsverfolgung eindeutig abrät.

    Hat eine bestehende Rechtsschutzversicherung Auswirkungen auf die Beratungspflicht?

    Die Obliegenheiten des Anwalts zur umfassenden Beratung des Mandanten werden nicht durch eine vorhandene Rechtsschutzversicherung tangiert. Insbesondere genügt es nicht, dass der Anwalt ohne Aufklärung des Mandanten von sich aus eine Deckungszusage einholt. Wird diese erteilt, obliegt die Rechtsverfolgung trotzdem allein der Disposition des Auftraggebers auf der Grundlage anwaltlicher Empfehlungen.

    Welche Konsequenzen hat die schuldhafte Verletzung der Beratungspflicht?

    Hier kommt es allein darauf an, wie sich der Mandant im Fall pflichtgemäßer Unterweisung verhalten hätte.

     

    Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Mandant den Hinweisen des Rechtsanwalts folgt, sofern aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eine bestimmte tatsächliche Reaktion eindeutig nahegelegen hätte. Ein solcher Anscheinsbeweis kann nur durch Tatsachen entkräftet werden, die im Einzelfall für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGH 10.5.12, IX ZR 125/10).

     

    Die Vermutung beratungsentsprechenden Verhaltens besteht aber nicht, wenn verschiedene Handlungsalternativen ernsthaft in Betracht gekommen wären, selbst wenn hier unterschiedliche Vorteile und Risiken im Raum stünden. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung kann den Mandanten z. B. zur Fortsetzung eines Rechtsstreits bewegen, auch wenn nur geringe Erfolgsaussichten bestehen (KG 23.9.13, 8 U 173/12).

     

    Letztendlich ist diese Frage stets einzelfallbezogen vom Tatrichter zu prüfen und zu entscheiden.

    Bestehen Grenzen?

    Der Anscheinsbeweis für beratungsentsprechendes Verhalten des Mandanten greift nicht, wenn die Rechtsverfolgung objektiv und eindeutig aussichtslos ist. Eine solche Entscheidung dient nie den Interessen eines vernünftig urteilenden Mandanten. Gebühreninteressen des Berufsangehörigen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

     

    Angesichts dieser Grundsätze nahm der BGH eine Beratungspflichtverletzung für das Berufungsverfahren an. Hier hätte die Anwältin nach Bekanntwerden der klarstellenden Entscheidung des BGH im Jahr 2015 ihr Rechtsmittel mit der Folge reduzierter Gerichtskosten zurücknehmen müssen.

     

    Wegen der im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten muss das OLG über mögliche Beratungsfehler neu entscheiden. Der BGH weist aber explizit darauf hin, dass die erteilte Deckungszusage die Anwältin nicht exkulpiert. Denn auch mögliche Fehler eines Versicherers würden den Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung der Berufsangehörigen und unnötigerweise entstandenen Gerichtskosten nicht entfallen lassen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 23 | ID 47744173