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  • · Fachbeitrag · Fristversäumnis

    Wichtige E-Mails: Lesebestätigung anfordern

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Ein Rechtsanwalt, der einem anderen Rechtsanwalt einen Rechtsmittelauftrag per E-Mail zuleitet, darf nicht allein wegen der Absendung der E-Mail auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen. Er muss vielmehr organisatorische Maßnahmen ergreifen, die ihm eine Kontrolle des ordnungsgemäßen Zugangs ermöglichen (BGH 17.7.13, I ZR 64/13, Abruf-Nr. 140117).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und keine Revision zugelassen. Das Berufungsurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin K am 28.2.13 zugestellt worden. Mit ihrer beim BGH am 12.4.13 eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde hat sich K gegen die unterlassene Zulassung der Revision im Berufungsurteil gewandt. Zudem hat sie erfolglos Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Ihre Beschwerde war verfristet und unzulässig (BGH, a.a.O.).

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach § 544 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Beschwerde in einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Am 12.4.13 war diese Frist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. K hat die Frist schuldhaft nicht eingehalten.

     

    Ein Anwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax, wenn er anhand des Sendeprotokolls überprüft, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH NJW 04, 3490; NJW 10, 3101). Gleiches gilt für die Übersendung einer E-Mail, mit der ein beim BGH zugelassener Rechtsanwalt beauftragt wird, ein Rechtsmittel einzulegen.

     

    Achten Sie beim Versand wichtiger E-Mails darauf, dass bei der Adressierung kein Eingabefehler unterläuft, der Ihnen als fahrlässig zugerechnet würde. Zudem kann die Übermittlung an den Empfänger aus anderen Gründen scheitern (z.B. wenn das Speichervolumen des E-Mail-Postfachs ausgereizt ist). Daher trifft den Absender einer E-Mail die Pflicht, eine Lesebestätigung anzufordern. Hierbei reicht es aus, die E-Mail-Eingänge eine kurze Zeit, längstens einen Tag, nach Absendung der E-Mail zu beobachten. Fehler bei der Übermittlung führen dazu, dass die E-Mail umgehend an den Absender zurückgesandt wird. Erhält der Absender bei korrekter Adressierung eine solche Rücksendung nicht innerhalb kurzer Zeit nach Absendung, kann er mit einem Zugang beim Empfänger rechnen (OLG Düsseldorf NJW 03, 833).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 38 | ID 42498341