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  • · Fachbeitrag · Fristverlängerung

    Kanzleimitarbeiter kann keine Fristverlängerung beantragen

    | Der Antrag auf Fristverlängerung unterliegt gemäß § 114 Abs. 1 FamFG dem Anwaltszwang (vgl. BGHZ 93, 300). Der Antrag kann daher nicht wirksam vom einem Kanzleiangestellten gestellt werden. |

     

    Hierauf wies der BGH aktuell noch einmal hin (19.12.18, XII ZB 53/18, Abruf-Nr. 206942). Dies muss nach Ansicht des Senats auch dem Verfahrensbevollmächtigten bekannt sein. Er kann eine Fristversäumnis daher nicht damit entschuldigen, dass er einen Angestellten angewiesen habe, den Verlängerungsantrag zu stellen. Dieses Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

     

    PRAXISTIPP | Ist eine Fristverlängerung erforderlich, müssen Sie einen entsprechenden Fristverlängerungsantrag immer selber stellen. Das Bemühen Ihrer Mitarbeiter, Ihnen die Arbeit abzunehmen, findet hier seine Grenzen. Stellen Sie also sicher, dass sich Ihre Unterschrift unter dem Fristverlängerungsantrag befindet (oder die eines Kollegen, der sich den Antrag zueigen macht).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 57 | ID 45821747