06.01.2020 · Fachbeitrag · Berufspflichten
Eine „falsche“ Strafanzeige ist grob leichtfertiges Handeln
Ein Rechtsanwalt fertigt eine Strafanzeige gegen die Gegenseite, jedoch ist der Anzeigentext fehlerhaft. Der AGH Celle (28.1.19, AGH 23/18, Abruf-Nr. 212676 ) sagt: Auch wenn der Anwalt die Anzeige unterschrieb, ohne sie zuvor zu prüfen, habe er nur grob leichtfertig gehandelt. Berufspflichten habe er nicht verletzt.
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