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  • · Nachricht · Befangenheit

    Ein Fehler der Geschäftsstelle ist nicht dem Richter anzulasten

    | Ein Richter kann nichts dafür, wenn die Geschäftsstelle bei Gericht unzuverlässig arbeitet und einen anwaltlichen Schriftsatz falsch abheftet. Dem Rechtsanwalt, der in einem solchen Fall einen Befangenheitsantrag stellt, kann nach dem OVG Schleswig-Holstein sogar Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden (22.7.20, 3 KN 1/20, Abruf-Nr. 217208 ). |

     

    Die Zuordnung von Schriftsätzen zu den Prozessakten fällt in den Verantwortungsbereich der gerichtlichen Geschäftsstelle. Unterlaufen dabei Fehler, stellen diese schon dem Grunde nach kein Fehlverhalten eines Richters dar, das die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Daraus kann auch nicht geschlussfolgert werden, dass sich der Richter vor einer Entscheidung nicht rechtzeitig mit dem Inhalt des Schriftsatzes auseinandergesetzt hat. Es liegt kein prozessuales Fehlverhalten vor, das Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter wecken könnte. Vielmehr ist hier nach dem OVG die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen, die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nach sich ziehenden Verhalten als überschritten anzusehen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Richter darf sich vor Erlass der Entscheidung eine Meinung bilden, AK 20, 1
    • Bestimmte Vorbereitungshandlungen können Eindruck erwecken, dass Richter voreingenommen ist, Abruf-Nr. 45683757
    • Gerichtstermin verlegen wegen Fortbildung? ‒ Ja, aber …, AK 18, 203
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 147 | ID 46751901