· Nachricht · Anwaltshaftung
Hinweispflicht bei verschlechterten Erfolgsaussichten
Sie führen für den Mandanten einen Prozess, zu dem die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt hat. Im Laufe des Verfahrens verschlechtern sich durch die Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Klage so, dass die Klage kaum noch Aussicht auf Erfolg hat. In diesen Fällen müssen Sie aktiv über die verschlechterten Erfolgsaussichten aufklären ( BGH 30.4.26, IX ZR 154/24, Abruf-Nr. 254212).
Das BGH-Urteil lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Hinweispflicht beginnt nicht erst, wenn die (weitere) Rechtsverfolgung völlig aussichtslos geworden ist. Vielmehr muss der Mandant auch über negative Entwicklungen informiert werden, die die bisherigen Erfolgsaussichten (nur) verschlechtern.
- Die Pflicht zur Belehrung entfällt nicht dadurch, dass er auf ein fehlendes Kostenrisiko hinweist, weil die Rechtsschutzversicherung die Kosten trägt.
FAZIT — „Augen zu und durch“ geht also nicht. Der bloße Hinweis, dass der Rechtsstreit von der Rechtsschutzversicherung gedeckt ist und „durchgezogen“ wird, befreit Sie nicht von Ihrer Pflicht, das Risiko sachlich neu einzuschätzen. |
von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg
Quelle: ID 50873353