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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Rechtsschutzversicherung muss sich an ihrer Deckungszusage festhalten lassen

    von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

    | Das AG Köln hatte sich mit der Klage einer Rechtsschutzversicherung zu befassen, die von den beklagten Rechtsanwälten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers Schadenersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verlangt hat. Das AG hat die Klage abgewiesen. |

     

    Sachverhalt

    Der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung war von seinem Arbeitgeber entlassen worden. Daraufhin hatte er die Beklagten beauftragt, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Diese haben den Versicherungsnehmer vor dem Arbeitsgericht und dem LAG vertreten und hatten dort keinen Erfolg. Einer der beklagten Rechtsanwälte hat dann um Deckungsschutz für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG gebeten. Der Rechtsschutzversicherer hatte sich damit einverstanden erklärt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde durchgeführt wird. Er erklärte insoweit Deckungsschutz. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG jedoch als unzulässig verworfen.

     

    Der Rechtsschutzversicherer hatte für sämtliche Instanzen die Rechtsverfolgungskosten vorab an die Beklagten gezahlt. Er verlangte nun die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG zurück. Begründung: Die von den Beklagten erhobene Nichtzulassungsbeschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen. Die Beklagten hätten verkannt, dass eine sogenannte Divergenzbeschwerde nicht mit einer unterschiedlichen Sachverhaltsbewertung zweier LAG begründet werden könne. Diese Verkennung stelle eine anwaltliche Pflichtverletzung dar. Der Rechtsschutzversicherer habe daher gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers einen Schadenersatzanspruch in Höhe der verauslagten Kosten. Das AG hat die Klage abgewiesen.