20.11.2012
Landesarbeitsgericht: Urteil vom 04.10.2012 – 5 Sa 75/12
In dem Rechtsstreit
pp.
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 04.10.2012 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und den ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
1. | Die Berufung Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.01.2012, Az. 1 Ca 1185 d/10, wird zurückgewiesen. |
2. | Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. |
3. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Die Parteien streiten über rückständige Lohnansprüche sowie Urlaubsabgeltung aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 08.12.2009 bis zum 31.07.2010 als Verkäuferin beschäftigt. Soweit hier von Belang enthält der "Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung" vom 28.12.2009 folgende Regelungen (Bl. 119 f. d.A.):
"§ 4 Arbeitszeit
1) Die Arbeitszeit ist unregelmäßig und kann je nach Arbeitsanfall bis zu 57 Stunden monatlich betragen.
...§ 5 Vergütung
1) Die Arbeitnehmerin erhält eine Vergütung von EUR 7,00/Std. netto (brutto Euro 9,10; der Arbeitgeber übernimmt 30% Sozialabgaben). ..."
Während der Vertragslaufzeit erhielt die Klägerin von Januar 2010 bis Juni 2010 jeweils eine monatliche Vergütung von EUR 399,00 netto und für den Monat Dezember 2009 EUR 320,00 netto und für den Monat Juli 2010 EUR 357,00 netto, insgesamt mithin EUR 3.071,00 netto.
Mit ihrer am 30.09.2010 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin restliche Vergütung sowie Urlaubsabgeltung geltend gemacht.
Die Klägerin hat behauptet,
sie habe in erheblichem Umfang Überstunden geleistet. Im Dezember 2009 habe sie 60 Stunden, im Januar 2010 75 Stunden sowie von Februar bis einschließlich Juli 2010 jeweils 80 Stunden gearbeitet. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von EUR 9,10 brutto stehe ihr eine Gesamtvergütung von EUR 5.596,50 brutto zu, sodass ihr die Beklagte unter Abzug der bereits gezahlten EUR 3.071,00 netto noch restliches Gehalt in Höhe von EUR 2.525,50 brutto schulde. Des Weiteren habe sie Anspruch auf Urlaubsabgeltung für insgesamt 16 Tage in Höhe von EUR 868,00 brutto. Ferner schulde die Beklagte ihr Schmerzensgeld in Höhe von EUR 4.000,00 netto. Die Beklagte habe ihr beim Einstellungsgespräch für den Fall der Bewährung eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt. Die Beklagte habe sie gezwungen, Überstunden zu leisten, anderenfalls sie nicht übernommen werde. Sie sei auch ihrer spanischen Herkunft wegen benachteiligt worden. Zudem habe man von ihr verlangt, die von ihr verkauften Waren anderen Kolleginnen zuzuschreiben, damit diese daraus Vorteile hätten ziehen können.
Die Klägerin hat in der Klagschrift folgenden Antrag angekündigt,
den Beklagten zu verpflichten, ihr EUR 3.393,50 brutto und EUR 4.000,00 netto nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.
Im Gütetermin am 29.10.2010 hat das Arbeitsgericht der Klägerin einen rechtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit ihrer Klage und weitergehende Auflagen erteilt. Trotz mehrfach beantragter Fristverlängerungen hat die Klägerin ihre Klage nicht weitergehend begründet. Aufgrund der Säumnis der Klägerin hat das Arbeitsgericht im Kammertermin am 26.01.2011, zu dem die Klägerin ordnungsgemäß geladen war, auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen.
Gegen das ihr am 10.02.2011 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 21.02.2011 Einspruch eingelegt. Eine Begründung des Einspruchs hat sie nicht abgegeben.
In der mündlichen Verhandlung über den Einspruch am 18.01.2012, zu dem die Klägerin ordnungsgemäß geladen war, hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten durch Zweites Versäumnisurteil den Einspruch der wiederum säumigen Klägerin verworfen.
Gegen dieses ihr am 25.01.2012 zugestellte Zweite Versäumnisurteil hat die Klägerin am 24.02.2012 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 25.04.2012 am 25.04.2012 begründet.
Die Klägerin meint,
ihre Säumnis im Einspruchstermin sei unverschuldet. Die seit 1999 bei ihrem Prozessbevollmächtigten beschäftigte Mitarbeiterin, Frau D. Y., sei alleine für die Fristenkontrolle und Termineintragungen zuständig. Aus unerklärlichen Gründen habe diese im Terminkalender als Gerichtstermin den 13.02.2010 und als Wiedervorlagetermin den 18.01.2012 eingetragen, obwohl in der Handakte als Frist für den Gerichtstermin 18.01.2012 und zur Wiedervorlage der 13.01.2012 vermerkt gewesen sei. Ihr Prozessbevollmächtigter habe erst bei der Wiedervorlage am 18.01.2012 nachmittags bemerkt, dass der Einspruchstermin bereits abgelaufen war. Aus diesem Grunde seien weder ihr noch ihrem Prozessbevollmächtigten ein Verschulden vorzuwerfen. Für das Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin ihres Prozessbevollmächtigten habe sie, die Klägerin, nicht einzustehen. Sie müsse sich ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht zurechnen lassen. Ihr Prozessbevollmächtigter habe solche einfachen Tätigkeiten wie die Eintragung von Terminen auch seiner juristisch geschulten Mitarbeiterin zur selbstständigen Erledigung übertragen dürfen. Wegen der unverschuldeten Säumnis im Termin vom 18.01.2012 sei die Sache ans Arbeitsgericht zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht habe seinen Antrag auf Fristverlängerung für die Stellungnahme ihres Ablehnungsantrages missachtet und den Antrag zurückgewiesen. Der Einspruchstermin hätte nicht stattfinden dürfen. Zur Klagbegründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Zweiten Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 18.01.2012, Az. 1 Ca 1185 d/10,
die Sache unter Auferlegung der Kosten der Berufung an die Beklagte zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht Neumünster zurückzuweisen;
hilfsweise
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Gesamtbetrag von EUR 3.393,50 brutto und einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 4.000,00 netto Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint,
es handele sich um einen Fall der schuldhaften Säumnis der Klägerin im Einspruchstermin. Die angebliche Falscheintragung des Gerichtstermins vom 18.01.2012 sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass eine ausreichende Fristen- und Terminkontrolle im Büro ihres Prozessbevollmächtigten gegeben sei. Dies zeige schon der Verfahrensgang. Die Klägerin habe mehrfach gesetzte Schriftsatzfristen nicht eingehalten. Bis zum Einspruchstermin habe die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigter die gerichtliche Auflage vom 29.10.2010 nicht erfüllt. Zudem habe die Klägerin kurz vor dem zunächst auf den 31.08.2011 anberaumten Einspruchstermin einen Verlegungsantrag gestellt, weil "durch die Mitarbeiter übersehen" worden sei, dass der Prozessbevollmächtigte einen religiösen Feiertag wahren müsse und den Termin nicht wahrnehmen könne. Auch in dem Fall habe es Probleme bei der Eintragung der Termine gegeben.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 04.10.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.
II. In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 514 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 6 ArbGG unterliegt ein sogenanntes Zweites Versäumnisurteil der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumnis nicht vorgelegen habe. Ob die Säumnis unverschuldet war, richtet sich nach den gleichen Maßstäben wie bei der Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO (BGH, Urt. v. 22.04.1999 - IX ZR 364/98 -, NJW 1999, 2120 ff.; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.07.2005 - 5 Sa 164/05 -, zit. n. [...]; Zöller/Heßler, ZPO 29. Aufl., Rn. 9 zu § 514 ZPO).Ob ein Verschulden der Partei vorliegt, ist nach dem objektiv abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgebend ist die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei, wobei das Verschulden im Einzelfall verfahrensbezogen zu bestimmen ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 12 zu § zu 233). "Ohne Verschulden" setzt im vorliegenden Fall voraus, dass sowohl die Klägerin als auch deren Prozessbevollmächtigter schuldlos den Einspruchstermin versäumt haben. Dabei schaden Vorsatz und Fahrlässigkeit jeden Grades, also auch nur ein leichtes prozessuales Verschulden. Nach den allgemeinen prozessualen Darlegungs- und Beweislastregeln hat die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Der entsprechende Vortrag gehört zur Schlüssigkeit des Rechtsmittels (LAG Köln, Urt. v. 29.10.1993 - 4 Sa 707/93 -, LAGE § 513 ZPO Nr. 8).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann gerade nicht festgestellt werden, dass der Klägerin überhaupt kein Verschulden an ihrer Säumnis im Einspruchstermin am 18.01.2012 trifft. Vorliegend beruht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welches sich diese gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, auf einer unzureichenden bzw. mangelhaften Büroorganisation in Bezug auf die Fristen- und Terminkontrolle.
a) Dabei wird dem Rechtsanwalt grundsätzlich zugestanden, dass er gewisse einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, zur selbstständigen Erledigung auf sein geschultes und zuverlässiges Büropersonal übertragen darf. Zu diesen einfachen Tätigkeiten zählt auch das Führen eines Fristen- und Terminkalenders. Der Rechtsanwalt darf sich mithin grundsätzlich darauf verlassen, dass das gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Büropersonal einen von ihm in der Handakte verfügten Termin und eine entsprechende Wiedervorlage- bzw. Vorfrist in den Fristen- und Terminkalender überträgt. Die Eintragung der Frist im Fristen- bzw. Terminkalender ist von der damit beauftragten Bürokraft sogleich - nicht erst nach Vorlage des Schriftstücks an den Rechtsanwalt - vorzunehmen und durch einen Erledigungsvermerkt an der Fristennotierung auf den Handakten kenntlich zu machen (Zöller/Greger, 29. Aufl., Rn. 23 zu § 233 ZPO 'Fristwahrung'). Der Rechtsanwalt muss indessen sowohl den Ablauf als auch die personelle Zuständigkeit der Fristen- und Terminkontrolle eindeutig vorgegeben. Die Fristwahrung ist durch Führen eines Fristenkalenders und Notierung der Fristen auf den Handakten zu sichern, dabei sind Not- und Rechtsmittelbegründungsfristen deutlich hervorzuheben. Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze bzw. der Wahrnehmung von Terminen sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen und Termine ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (BGH 13.07.2010 - VI ZB 1/10 - MDR 2010, 1142 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 02.03.2011- 6 Sa 583/10 -, zit. n. [...]).
b) Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt kein Fall der unverschuldeten Säumnis vor.
aa) Dem klägerischen Vortrag lässt sich gerade nicht entnehmen, wann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überhaupt den Einspruchstermin und den Wiedervorlagetermin in die Handakte eingetragen und wann die Zeugin Y. diese in der Handakte notierten Termine in den Fristen- und Terminkalender übertragen hat. Die Angabe des Bearbeitungsdatums ist angesichts des Umstandes, dass das Arbeitsgericht nach der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Klägerin Mitte Dezember 2011 des Einspruchstermin zeitnah mit Ladungsverfügung vom 30.12.2011(zugestellt am 03.01.2011) auf den 18.01.2011 anberaumt hat, auch nicht entbehrlich.Zudem hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, inwieweit der von ihrem Rechtsanwalt (angeblich) in der Handakte vermerkte Einspruchstermin als sogenannte Notfrist besonders hervorgehoben war. Auch lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, ob die Zeugin Y. überhaupt von dem Rechtsanwalt angewiesen wurde, neben der Übertragung der Termine in den Fristen- und Terminkalender auch einen entsprechenden Erledigungsvermerk in der Handakte zu notieren und ob in der Handakte ein solcher Erledigungsvermerk vorhanden ist. Der Erledigungsvermerk ist auch nicht entbehrlich, sondern dient einer zusätzlichen Eigenkontrolle durch die Angestellte selbst. Die Klägerin hat mithin nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr Prozessbevollmächtigter alle erforderlichen Anweisungen und Vorkehrungen bezüglich der Büroorganisation getroffen hat, damit Gerichtstermine von ihm rechtzeitig wahrgenommen werden können. Der Vortrag der Klägerin ist mithin bereits unzureichend, sodass es auf etwaige Beweisangebote nicht ankommt. Die Vernehmung der Zeugin Y. liefe auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
Die Klägerin hat mithin nicht in sich schlüssig dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter den Einspruchstermin am 18.01.2012 ohne jegliches Verschulden versäumt hat.
bb) Ungeachtet dessen möchte die Kammer nicht unerwähnt lassen, dass das vorliegende Verfahren noch weitere Anhaltspunkte offenbart, die auf eine mangelhafte Büroorganisation des Klägervertreters hindeuten. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese zusätzlichen Organisationsmängel ursächlich für die Säumnis im Einspruchstermin waren. So hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die in der Berufungsbegründung in Bezug genommene "Kopie des Vermerks" in der Handakte gerade nicht als Anlage beigefügt. Insoweit kann auch nicht überprüft werden, ob der Prozessbevollmächtigte den Gerichts- und den Wiedervorlagetermin seinerseits richtig notiert hat. Es fragt sich an dieser Stelle zudem, ob der Klägervertreter selbst den kopierten Auszug aus der Handakte nicht der Berufungsbegründung beigefügt hat oder ob die Zeugin Y. diese Anlage wiederum versehentlich nicht mit ans Gericht geschickt hat. Das gleiche gilt im Übrigen für den in der Klagschrift auf Seite 2 in Bezug genommenen Arbeitsvertrag, der ebenfalls der Klagschrift nicht beigefügt war. Zudem haben weder der Klägervertreter selbst noch dessen Angestellte bei der Ladung (Zustellung 20.07.2011) zum vormaligen Einspruchstermin vom 31.08.2011 bemerkt, dass an diesem Tag ein vom Prozessbevollmächtigten zu beachtender religiöser Feiertag war. Aus diesem Grunde hat die Klägerin erst kurz vor dem Termin einen Verlegungsantrag gestellt. Angesichts dieser Versäumnisse in ein und derselben Akte kann nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Büroorganisation und von einem wohlinstruierten und überwachten Büropersonal des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgegangen werden. Gegen eine ordnungsgemäße Büroorganisation spricht zudem, dass der Klägervertreter trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung vom 14.03.2011 das ihm mit dem Versäumnisurteil vom 26.01.2011 zugesandte Empfangsbekenntnis nicht ans Arbeitsgericht zurückgesandt hat. Auch scheinen weder der Prozessbevollmächtigte selbst noch dessen Büropersonal die gerichtlichen Hinweise auf den Ladungsverfügungen vom 22.03.2011 (Einspruchstermin: 04.05.2011) und vom 15.07.2011 (Einspruchstermin: 31.08.2011) gelesen zu haben. Das Arbeitsgericht hatte im Zuge des Akteneinsichtsgesuchs der Klägerin zur Klärung des Eingangs ihres (angeblichen) Schriftsatzes vom 29.11.2010, mitgeteilt, dass der genannte Schriftsatz beim Arbeitsgericht nicht eingegangen sei. Angesichts dieser gerichtlichen Hinweise ist es überhaupt nicht erklärlich, dass der Prozessbevollmächtigte diesen behaupteten Schriftsatz vom 29.11.2010 nicht unverzüglich bei Gericht nachgereicht hat. Zudem muss bezweifelt werden, dass es überhaupt einen Schriftsatz vom 29.11.2010 gegeben hat. Denn der Klägerin wurde im Gütetermin vom 29.10.2010 neben einem gerichtlichen Hinweis auch eine Schriftsatzauflage unter Fristsetzung bis zum 19.11.2010 erteilt. Diese Frist verlängerte das Arbeitsgericht auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bis zum 26.11.2010. Mit beim Gericht am 30.11.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 26.11.2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin abermals für eine Woche Fristverlängerung. Mit gerichtlicher Verfügung vom 01.12.2010 lehnte das Arbeitsgericht die Fristverlängerung ab und forderte die Klägerin auf, umgehend vorzutragen, damit eine Verzögerung vermieden werde. Angesichts dieser zeitlichen Abfolge erscheint es wenig glaubhaft, dass der Prozessbevollmächtigte noch vor Erhalt der gerichtlichen Verfügung vom 01.12.2010 einen Schriftsatz vom 29.10.2010 gefertigt haben will. Stattdessen erscheint es wahrscheinlicher, dass der Prozessbevollmächtigte sich im Kammertermin vom 26.01.2011 in die (erste) Säumnis "geflüchtet" hat.
III. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG.
Die Revision war nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der sich keine grundsätzlichen Rechtsfragen stellten, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sind.
Verkündet am 04.10.2012