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  • 15.06.2012

    Landesarbeitsgericht: Urteil vom 11.01.2012 – 2 Sa 6/11


    In dem Rechtsstreit
    des Universitätsklinikums S., vertreten durch den Verwaltungsdirektor,
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
    g e g e n
    den Herrn N.-H.,
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
    hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Saarland auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2012
    durch
    den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts Hossfeld
    als Vorsitzenden
    und die ehrenamtlichen Richter Heilmann-Starniske und Schorr
    als Beisitzer

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1.

    Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 9.12.2010 - Az.: 65 Ca 96/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

    2.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und Berufungsklägerin zu 9/10 und der Kläger und Berufungsbeklagte zu 1/10.

    3.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten vorliegend im Kern über die Grenzen des Direktionsrechtes im Rahmen der durch Reorganisationsmaßnahmen eingeführten Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen oberhalb der bisherigen Leitenden Pflegedienstkräfte.

    Der am .....1958 geborene Kläger ist von der Ausbildung her Krankenpfleger und seit dem 1.10.1993 als Pflegedienstleitung bei der beklagten Anstalt des öffentlichen Rechts beschäftigt. Es erfolgte entsprechend der Höhergruppierungsmitteilung vom 14.4.1994 (vgl. Bl. 127 / 128 d. A.) eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Kr. VIII Fallgruppe 5 des Tarifvertrags zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT (Angestellte im Pflegedienst). Basis bildete fortan der Arbeitsvertrag vom 11.4.1994 (vgl. Bl. 10 / 11 d. A.). In diesem Vertrag wird in der Kopfzeile neben dem Namen des Klägers und Berufungsbeklagten die Bezeichnung "Pflegedienstleitung" geführt. Seit 1.10.1995 war der Kläger als Pflegedienstleitung der Neurochirurgischen Klinik eingesetzt (vgl. Bestellungsschreiben vom 27.9.1995 - Bl. 129 d. A.). Zum 1.10.1989 wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe Kr. IX des Tarifvertrags zur Neufassung der Anlage 1 b zum BAT eingruppiert. Dies wurde im Arbeitsvertrag vom 4.9.1998 (vgl. Bl. 12 / 13 d. A.) so festgehalten. Auch in diesem Vertrag wird in der Kopfzeile wieder die Bezeichnung "Pflegedienstleitung" genannt.

    Seit dem 1.11.2006 wendet die Beklagte und Berufungsklägerin die Bestimmungen des TV-L an und hat den Kläger übergeleitet in die Entgeltgruppe E 9 d in die Entwicklungsstufe 5+. Der Verdienst des Klägers lag sodann bei 3.423,95 € brutto pro Monat.

    Beginnend mit September 2006 fanden bis in den März 2009 mehrere Konferenzen zum Themenkomplex "Reorganisation" bei der Beklagten statt (vgl. Aufstellung Bl. 50 - 53 d. A.). Es wurde auch eine Arbeitsgemeinschaft zur Reorganisation des Pflegedienstes mit der Beteiligung des Personalrats bei der Beklagten und Berufungsklägerin ins Leben gerufen (vgl. Protokolle vom 30.9. bis 9.12.2008 - Bl. 88 bis 74 d. A.). In die Reorganisationsmaßnahmen wurde auch der Personalrat umfänglich eingebunden, wie sich aus dem Schriftverkehr aus der Zeit 13.11.2007 bis 21.1.2009 (vgl. Bl. 72 - 55 d. A) ableiten lässt. So hat der Personalrat u. a. am 19.11.2008 gemäß § 84 Ziffer 5 SPersVG seine Zustimmung zum veränderten Organigramm erteilt (vgl. Bl. 56 d. A.). Vor der Reorganisationsdurchführung gab es bei der Beklagten und Berufungsklägerin 21 Pflegedienstleitungen, die für unterschiedlich große Kliniken zuständig waren, direkt unterhalb der Position des Pflegedirektors. Nach Durchführung der Reorganisation wurden bereichsübergreifend sechs Geschäftsführende Pflegedienstleitungen und eine solche Pflegedienstleitung der Krankenpflegeschule mit Zuständigkeiten für mehrere Bereiche gebildet. Diese sieben Stellen sind nunmehr unmittelbar unterhalb des Pflegedirektors in der Betriebshierarchie angeordnet. Unter diesen Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen befinden sich nun 60 neue Bereichsleitungen (vgl. Bl. 249 - 250 d. A. Bd. II zu den Aufgaben). Diese werden personell aus den 14 bisherigen Pflegedienstleitungen, die nicht zu Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen bestellt wurden, und aus hochgestuften früheren Stationsleitungen gebildet.

    Am 21.1.2009 hat der Personalrat seine Zustimmung zur Befristung der Bestellung der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung ab dem 1.2.2009 für zwei Jahre gemäß § 80 SPersVG (vgl. Bl. 55 d. A.) erteilt. Zwischenzeitlich wurde durch Spruch der Einigungsstelle am 10.5.2011 die Zustimmung des Personalrates zur Entfristung der Verträge mit den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen ersetzt. Im Anschluss an den Spruch der Einigungsstelle erfolgte die Veränderung der Vertragsgestaltungen mit den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen.

    In der Anfangsphase der Reorganisation des Pflegedienstes wandte sich der Pflegedirektor mit einem Newsletter an die Pflegedienstleitungen (vgl. Bl. 22 - 25 d. A.). In diesen Schreiben finden sich Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Reorganisation der Führungsstrukturen im Pflegedienst. Inhaltlich wird hierzu auf das erstinstanzliche Urteil wie auch auf den Newsletter selbst verwiesen. In der Sitzung vom 28.1.2009 der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte (vgl. Bl. 190 / 191 d. A. - Protokoll dieser Sitzung) erklärte der Pflegedirektor, dass er sich bei den Anwesenden bedankt und die Sitzung, die die letzte in dieser Zusammensetzung gewesen sei, hiermit beendet. Gemeint war damit eine Reduzierung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte von bisher 21 auf nur noch sieben Mitglieder zuzüglich des Pflegedirektors. Am 18.3.2009 führte der Pflegedirektor mit allen Pflegedienstleitungen eine Besprechung durch (vgl. Protokoll Bl. 26 d. A.). Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 4.5.2009 an den Leiter des Dezernats I der Beklagten (vgl. Bl. 27 / 28 d. A.). In diesem Schreiben erklärte der Kläger, dass er selbstredend nicht auf ihm zustehende arbeitsvertragliche und satzungsmäßige Rechte verzichten werde und dass er sich weiterhin als ordentliches Mitglied der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte sehe. Am 10.9.2009 wurde durch eine E-mail im Auftrag des Pflegedirektors darauf hingewiesen, dass die E-mail-Verteiler der jeweiligen Geschäftsbereiche an die neue Organisation im Pflegedienst anzupassen seien. Am 13.10.2009 wurde ein Schreiben an den Kläger verfasst zur Erinnerung an die Umsetzung der an ihn ergangenen Anordnungen (vgl. Bl. 105 d. A.). Hierin heißt es, dass die Arbeitszeiten aller Pflegedienstleitungen / Bereichsleitungen ab sofort zeitnah im System SIEDA zu erfassen seien, dass alle Abwesenheiten einschließlich Freizeitausgleich, Dozententätigkeit usw. von den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen zu genehmigen seien und dass die in den Kliniken definierten Bereiche und damit verbundenen entsprechenden Tätigkeiten umgehend zu übernehmen seien. Drei Tage später, am 16.10.2009, erfolgte der Versand der neuen Aufgabenmatrix (vgl. Bl. 207 - 214 d. A. Bd. II). Hinsichtlich der Aufgabenmatrix gibt es eine Fassung, die seitens der Beklagten mit Stand September 2009 vorgelegt wurde (als Anlage zum Schriftsatz in 2. Instanz vom 21.3.2011 - Bl. 713 / 714 d. A. Bd. III) sowie eine weitere mit Stand von September 2010 nach erster Evaluierung (als Anlage zum Schriftsatz vom 29.9.2010 in 1. Instanz - Bl. 445 / 446 d. A. Bd. II).

    Der Kläger verfolgt mit seiner Klage in erster Linie die Aufrechterhaltung des status quo vor Beginn der Reorganisation hinsichtlich seiner hierarchischen Einordnung im Klinikum der Beklagtenseite sowie hinsichtlich seiner Kompetenzen und Aufgaben als Pflegedienstleitung eines ihm zugewiesenen Bereiches.

    Für das Arbeitsverhältnis haben zunächst folgende rechtliche Bestimmungen Bedeutung:

    Im Rahmen einer Dienstanweisung vom 5.1.1979 (vgl. Bl. 149 - 153 d. A.) wurde hinsichtlich der Stellenbezeichnung "Leitende Krankenschwester / Leitender Krankenpfleger" unter Ziffer 2.1 zur Position "Vorgesetzter" Folgendes geregelt:

    2.1
    Vorgesetzter

    Unmittelbarer Vorgesetzter:

    Geschäftsführender -, Klinik-, Instituts-, Abteilungs-

    Direktor

    Dienstvorgesetzter:

    Verwaltungsdirektor

    Anfang der neunziger Jahre wurde sodann die Position des Pflegedirektors bei der Beklagten eingeführt, der letztlich für den Pflegedienst aller Klinikbereiche zuständig ist. So wurde zunächst durch das Gesetz Nr. 1337 zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 1.6.1994 in Artikel 1 Nr. 38 der vierte Titel "Universitätskliniken des Saarlandes" mit seinen §§ 48 a bis 48 h in das Universitätsgesetz des Saarlandes eingeführt (vgl. Amtsblatt des Saarlandes 1994, S. 889 ff., 895). In § 48 e wird dort erstmals die Position des Pflegedirektors beschrieben. Im Universitätsgesetz vom 23.6.1999 (Amtsblatt 1999, S. 982 ff., 995) in der Fassung vom 11.12.2003 (Amtsblatt 2004, S. 2 ff.) ist die Position des Pflegedirektors nunmehr in § 36 des Universitätsgesetzes umschrieben. Dort heißt es:

    § 36 UG 1999 Pflegedirektorin / Pflegedirektor

    (1) Die Pflegedirektorin / der Pflegedirektor wird aus dem Kreis der Leitenden Krankenpflegekräfte auf Zeit gewählt und von der Ministerin / dem Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaft bestellt. Sie / er wird von ihren / seinen dienstlichen Aufgaben freigestellt.

    (2) Der Pflegedirektorin / dem Pflegedirektor obliegen insbesondere:

    1. die Leitung und Koordinierung der Gesamtheit des pflegerischen Dienstes und des pflegerischen Dienstes der einzelnen Kliniken, Institute und Abteilungen in Zusammenarbeit mit den Klinik-, Instituts-, und Abteilungsdirektorinnen und -direktoren,

    2. die Ausübung der allgemeinen Fachaufsicht über den pflegerischen Dienst,

    3. die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des pflegerischen Dienstes,

    4. die Überwachung der Pflegequalität,

    5. die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschritts,

    6. die Bescheidung von Beschwerden über die pflegerische Versorgung und

    7. die Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie der Kinderkrankenpflege und Kinderkrankenpflegehilfe in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Pflegeschulen.

    (3) Die Pflegedirektorin / der Pflegedirektor nimmt die Aufgaben nach Absatz 2 in eigener Zuständigkeit wahr. Sie / er ist im Rahmen dieser Aufgaben zur Vertretung der Universität als die Vertreterin / der Vertreter der Universitätspräsidentin / des Universitätspräsidenten sowie zu Weisungen nach Maßgabe des § 33 Abs. 4 befugt.

    (4) § 33 Abs. 5 gilt entsprechend.

    Durch Gesetz Nr. 1540 über die Reform der Hochschulmedizin (Hochschulmedizinreformgesetz - HMG) vom 26.11.2003 (Amtsblatt des Saarlandes 2003 vom 11.12.2003, Seiten 2940 bis 2947 - Bl. 20 bis 27 d. A. 2 Sa 16/11) wurde in Artikel 1 das Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes - UKSG - eingeführt. In § 6 Abs. 1 wird zu Organen des Universitätsklinikums bestimmt, dass Klinikumsvorstand und Aufsichtsrat die Organe des Universitätsklinikums sind.

    In § 7 wird der Klinikumsvorstand näher definiert:

    § 7 Zusammensetzung des Klinikumsvorstands

    (1) Dem Klinikumsvorstand gehören der Ärztliche Direktor als Vorsitzender, der Kaufmännische Direktor, der Pflegedirektor sowie der Dekan der Medizinischen Fakultät an.

    (2) ...

    § 14 befasst sich dann mit der Person und der Funktion des Pflegedirektors und regelt Folgendes:

    § 14 Pflegedirektor

    (1) Der Pflegedirektor leitet den Pflegedienst des Universitätsklinikums.

    (2) ...

    (3) ...

    (4) Zur Beratung des Pflegedirektors in grundsätzlichen Angelegenheiten der Pflege wird die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte gebildet.

    (5) Das Nähere regelt die Satzung nach § 21.

    Die Satzung wird in § 21 wie folgt umschrieben:

    (1) Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch Satzung geregelt. In der Satzung sind die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über

    1. die Vertretung des Universitätsklinikums,

    2. die Aufgaben, Zuständigkeiten sowie das Verfahren des Aufsichtsrats und des Klinikumsvorstands,

    3. die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen,

    4. die oberste Dienstbehörde und den Dienstvorgesetzten,

    5. Aufgaben und Zuständigkeiten der Klinikumskonferenz und der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte.

    (2) Die Satzung wird vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft erlassen. Für die Gliederung des Universitätsklinikums gelten die bis zu diesem Zeitpunkt gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 des Universitätsgesetzes in der bis zum 1. Januar 2004 geltenden Fassung getroffenen Festlegungen. Sie sind der Satzung als Anlage beizufügen.

    (3) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Die Genehmigung darf nur aus rechtlichen Gründen versagt werden. Die Satzung wird im Dienstblatt der Universität des Saarlandes bekannt gemacht.

    Gemäß Artikel 5 des Hochschulmedizinreformgesetzes trat dieses Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes zum 1.1.2004 in Kraft.

    Die in § 21 des UKSG angesprochene Satzung des Universitätsklinikums S. stammt in der aktuellen Ausformulierung grundlegend vom 24.6.2004 (vgl. Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes Nr. 21/2004 vom 6.7.2004 - S. 360 bis 374 = Bl. 14 bis 21 d. A.). In dieser Satzung wird zunächst in § 4 nochmals festgehalten, dass Organe des Universitätsklinikums der Klinikumsvorstand und der Aufsichtsrat sind. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung gehört der Pflegedirektor dem Klinikumsvorstand an. § 6 Abs. 5 Ziffer 3 des Satzungstextes weist aus, dass der Pflegedirektor den Pflegedienst leitet und zuständig ist für die Belange des Schulungszentrums nach § 14. Die §§ 10 und 13 befassen sich sodann mit der Definition und den Aufgaben der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte wie auch mit den Leitenden Pflegekräften selbst. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

    § 10 Konferenz der Leitenden Pflegekräfte

    (1) Die Leitenden Pflegekräfte aller Kliniken, klinischen Institute und sonstigen klinischen Bereiche bilden zusammen mit der Leitung des Schulzentrums nach § 14 Abs. 3 die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte.

    (2) Die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte legt dem Aufsichtsrat über den Klinikumsvorstand den Vorschlag für die Bestellung des Pflegedirektors vor. Sie berät den Pflegedirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

    (3) Vorsitzender der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte ist mit beratender Stimme der Pflegedirektor. Der Ärztliche Direktor und der Kaufmännische Direktor können beratend an den Sitzungen der Leitenden Pflegekräfte teilnehmen.

    (4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte mit Zustimmung des Aufsichtsrats gibt.

    § 13 Leitende Pflegekräfte

    (1) Der Pflegedienst der Kliniken, klinischen Institute und sonstigen klinischen Bereiche untersteht der jeweiligen Leitenden Pflegekraft. Sie wird vom Klinikumsvorstand im Benehmen mit dem zuständigen Klinik- oder Institutsdirektor oder dem Leiter des sonstigen klinischen Bereichs bestellt.

    (2) Die Leitende Pflegekraft ist für die Planung, Organisation und Kontrolle sowie für den wirtschaftlichen Einsatz des Pflegedienstes verantwortlich; ihr obliegt die Verantwortung für die praktische Aus-, Fort- und Weiterbildung der Pflegefachkräfte.

    Am 16.11.2004 gab sich die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Geschäftsordnung (vgl. Bl. 117 - 121 d. A.). Dort heißt es in § 1 zur Zusammensetzung der Konferenz:

    § 1 Zusammensetzung

    (1) Der Pflegedirektor ist Vorsitzender der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte mit beratender Stimme.

    (2) Ordentliche Mitglieder der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte mit Stimmrecht sind:

    1. die Leitenden Pflegekräfte aller Kliniken, Institute und sonstigen klinischen Bereiche (bei Abwesenheit deren Vertretung)

    2. die Leitung des Schulzentrums

    (3) ...

    ...

    Zu den Aufgaben bestimmt die Geschäftsordnung in § 7 Folgendes:

    § 7 Aufgaben der Konferenz

    Die Konferenz nimmt folgende Aufgaben wahr:

    1. Ausübung des Vorschlagsrechts für die Bestellung des Pflegedirektors gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung des Universitätsklinikums S. im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 2 dieser Geschäftsordnung

    2. Beratung des Pflegedirektors

    3. Festlegung von Zielen

    4. Bildung von Gremien

    5. Erteilung von Aufträgen an Gremien oder Personen

    6. Evaluierungen

    Auf der Basis von § 36 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999, § 7 der Klinikordnung vom 5.7.1995 sowie § 9 der Geschäftsordnung der Leitenden Pflegekräfte vom 21.6.2001 wurde eine Wahlordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte der Universitätskliniken des Saarlandes erlassen, in deren § 3 Ausführungen zur Wahl des Pflegedirektors gemacht werden:

    § 3 Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte spätestens 12 Wochen vor Ende der jeweiligen Amtsperiode eine Wahlkommission zur Wahl des Pflegedirektors / der Pflegedirektorin.

    Mit Blick darauf, dass zwar inzwischen eine Fassung der Entgeltordnung zum TV-L in einer Endfassung vom 31.10.2011 in Teil IV Regelungen für Beschäftigte im Pflegedienst beinhaltet, diese Entgeltordnung sich aber derzeit noch im Unterschriftsverfahren befindet, sodass ihre Anwendbarkeit zum 1.1.2012 - also zum Zeitpunkt dieser Entscheidung - noch nicht durch Änderung der Bestimmungen des TVÜ-L bzw. des TV-L möglich ist, gelten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des TV-L die Bestimmungen der Vergütungsordnung zum BAT fort. Dies hat zur Konsequenz, dass in der Anlage 1 b der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst auch die Protokollerklärungen Nr. 20 und 21 für das Verfahren Bedeutung haben.

    Diese Protokollerklärungen der Anlage 1 b im Abschnitt A zum BAT lauten wie folgt:

    Nr. 20 Leitende Krankenschwestern sind Krankenschwestern, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwester und keine Leitende Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

    Nr. 21 Leitende Krankenschwestern / Leitende Hebammen, die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 15 v. H. der Anfangsgrundvergütung ihrer Vergütungsgruppe.

    Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen.

    Auf diese Protokollerklärungen wird in den Vergütungsgruppen der Anlage 1 b im Abschnitt A zum BAT, die sich mit der Tätigkeit einer Leitenden Krankenschwester auseinandersetzen, verwiesen (Kr. VII Fallgruppe 9, Kr. VIII Fallgruppe 5, Kr. IX Fallgruppe 4; Kr. X Fallgruppe 2, Kr. XI Fallgruppe 1, Kr. XII Fallgruppe 1). In der kommenden Entgeltordnung zum TV-L findet sich in Teil IV "Beschäftigte im Pflegedienst" unter 1.: Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Gesundheits- und KrankenpflegehelferInnen sowie PflegehelferInnen unter 1.1: Leitende Gesundheits- und KrankenpflegerInnen in Einrichtungen im Sinne von § 43 eine der Protokollerklärung Nr. 20 nahezu wortgleich nachgebildete Vorbemerkung 1 zu den nachfolgenden Entgeltgruppen (Kr. 9 c Fallgruppe 1, Kr. 9 d Fallgruppe 1, Kr. 10 a Fallgruppe 1, Kr. 11 a Fallgruppe 1, Kr. 11 b Fallgruppe 1, Kr. 12 a).

    In erster Instanz hat der Kläger in erster Linie die Ansicht vertreten, dass die Änderung des Aufgabenbereiches und der Kompetenzen vom Weisungs- und Direktionsrecht nicht abgedeckt sei und somit eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes durch einseitige Beschneidung bisheriger Aufgaben- und Kompetenzbereiche darstelle. Die Position einer Pflegedienstleitung umfasse zum einen die Vorgesetztenfunktion sowie gemäß der Satzung der Universitätskliniken, die Bestandteil des Arbeitsvertrages sei, auch das Recht, bei der Pflegedirektorenposition ein Wahlrecht auszuüben. Ferner zählten zur Aufgabe einer Pflegedienstleitung die Planung, Organisation, Kontrolle wie auch die Verantwortlichkeit für den wirtschaftlichen Einsatz des Pflegedienstes. Die Pflegedienstleitung habe die Verantwortung für die praktische Aus-, Fort- und Weiterbildung der Pflegekräfte. Darüber hinaus erhielten Pflegedienstleitungen wie der Kläger eine Pauschalabgeltung von Mehrarbeit und seien hinsichtlich ihrer Einsätze bislang beschränkt auf die Wochentage Montag bis Freitag. Der Kläger vertrat ferner der Auffassung, dass die bisherige Zuweisung von Tätigkeiten einer Fallgruppe der Vergütungsgruppe es verbiete, nunmehr Tätigkeiten einer unterwertigen Fallgruppe / Vergütungsgruppe selbst bei gleichbleibender Vergütungshöhe zuzuweisen. Der Kläger weist auf die Inhalte der §§ 13 und 10 der Satzung der Universitätskliniken hin, die einen Bestandsschutz gegen inhaltliche Veränderungen gewährten. Auch die Geschäftsordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte sei bislang nicht außer Kraft gesetzt, sodass auch die Anzahl der Mitglieder der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte nicht einseitig habe herabgesetzt werden können und darüber hinaus das Recht der Pflegedienstleitungen bestehe, an der Wahl des Pflegedirektors teilzunehmen, der gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung vom Aufsichtsrat für drei, maximal für sechs Jahre bestellt werde. Selbst wenn bislang die Tätigkeitsmerkmale bezüglich der Entgeltgruppen zum TV-L von den Tarifvertragsparteien noch nicht festgelegt worden seien, müsse nach dem Überleitungsrecht von der Weitergeltung der Eingruppierungsregelungen des BAT ausgegangen werden. Maßgeblich entsprechend der Protokollnotiz Nr. 20 zur Vergütungsordnung Anlage 1 b zum BAT sei aber, dass eine Leitende Pflegekraft auch die Gesamtverantwortung habe. Mit der Einführung der Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen sei aber diese Gesamtverantwortung den bisherigen Pflegedienstleitungen, also auch dem Kläger, entzogen worden durch eine Herabstufung auf die Ebene der Bereichsleitungen. Gerade aber in Ziffer 5.1.1 der Dienstanweisung von 1979 werde die Gesamtverantwortung für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung der Patienten unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit in den Vordergrund gestellt.

    Aus der Aufgabenmatrix (blau gekennzeichnete Angaben aus der Zeit vor Reorganisation - Bl. 196 bis 203 d. A.; grün markierte ursprüngliche Aufgaben der Stationsleitungen - Bl. 215 bis 222 d. A. Bd. I; sowie Bl. 207 bis 214 d. A. Bd. I) lasse sich ableiten, dass eingruppierungsrelevante bisherige Aufgaben der Leitenden Pflegekräfte nunmehr auf Geschäftsführende Pflegedienstleitungen übertragen worden seien. Darüber hinaus ergebe sich deutlich aus dem Vergleich des Organigramms vor Reorganisation (Bl. 204 bis 205 d. A. Bd. I) mit dem Organigramm in der Neufassung nach Reorganisation (vgl. Bl. 206 d. A. Bd. I) eine Abwertung der Stelle des Klägers als Pflegedienstleitung auf die Ebene der früheren Stationsleitungen.

    Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

    1.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unverändert mit den Kompetenzen, insbesondere der Aufsichtsfunktion, und dem Aufgabenbereich einer Pflegedienstleitung gemäß den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9 D Entgeltstufe 5+ des TV-L (Krankenhäuser) sowie § 13 der Satzung des Universitätsklinikums S. zu beschäftigen und es zu unterlassen, dem Kläger Aufgabenbereiche und Tätigkeiten zuzuweisen, die die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Entgeltgruppe als die der Entgeltgruppe 9 d Entgeltstufe 5+ erfüllen,

    2.

    festzustellen, dass im Rahmen der Satzung des Universitätsklinikums S. sowie der arbeitsvertraglichen Regelungen im Hinblick auf seine Tätigkeit als Pflegedienstleitung

    2.1 der Kläger weiterhin Mitglied der Konferenz der leitenden Pflegekräfte ist,

    2.2 der Kläger befugt ist, den Pflegedirektor mit zu wählen und Vorschläge hierzu zu unterbreiten,

    2.3 dem Kläger die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des ihm zugeteilten Pflegebereiches, nämlich der Klinik für Neurochirurgie, obliegt,

    2.4 dem Kläger gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwester bzw. kein weiterer Leitender Krankenpfleger hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist,

    2.5 dem Kläger keinerlei Informationen vorenthalten werden dürfen, die ihm bislang zuteil geworden sind und er in den Verteiler der einzelnen Abteilungen als Pflegedienstleitung einbezogen bleibt,

    2.6 der Kläger berechtigt ist, weiterhin im Rahmen der Führungsentwicklung an Fortbildungsmaßnahmen für Führungskräfte teilzunehmen,

    2.7 der Kläger weiterhin die Aufgabe hat, den Pflegedirektor fachlich und organisatorisch zu beraten,

    2.8 der Kläger berechtigt ist, bei Beschaffungsvorgängen mitzuwirken,

    2.9 der Kläger seine Arbeitsleistung ausschließlich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr zu erbringen hat und er berechtigt ist, seine Arbeitszeit den beruflichen Bedürfnissen anzupassen, d. h. selbständig über eventuelle Mehrarbeit oder Änderung der Arbeitszeit im Rahmen der Wochenarbeitszeit zu entscheiden und eine pauschale Mehrarbeitsvergütung von 10 Stunden erhält,

    2.10 der Kläger nicht im Schicht- und Wechseldienst sowie nicht an Feiertagen und nicht in der Nacht tätig zu sein hat sowie seine Arbeitsleistung von Montag bis Freitag, nicht hingegen an Wochenenden, zu erbringen hat,

    2.11 der Kläger nicht verpflichtet ist, seine Urlaubsplanung mit der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung abzustimmen, sondern dass sein direkter Dienstvorgesetzter nach wie vor der Pflegedirektor ist und er berechtigt ist, über Urlaubszeitpunkt, Fehlzeiten und Abbau von Mehrarbeitsstunden unter Berücksichtigung betrieblicher Belange selbst zu entscheiden,

    2.12 der Kläger nicht verpflichtet ist,

    a) sich alle Anwesenheiten inklusive Freizeitausgleich, Dozententätigkeit etc. von den geschäftsführenden Pflegedienstleistungen genehmigen lassen zu müssen,

    b) in seiner Klinik die "besprochenen Bereiche" und die entsprechenden Tätigkeiten zu übernehmen, soweit dies mit der Tätigkeitsmatrix und den weiteren Anträgen in diesem Schriftsatz nicht übereinstimmt,

    2.13 der Kläger berechtigt ist, bei Personalentscheidungen direkt gegenüber dem Pflegedirektor zu berichten und nicht gegenüber der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung,

    2.14 der Kläger nicht verpflichtet ist, den Pflegeprozess persönlich am Patienten umzusetzen,

    2.15 der Kläger nicht verpflichtet ist, eine Einstufung der ihm zugeordneten PatientInnen anhand der eingeführten Instrumente (PPR, PsychPV, Impils etc.) persönlich durchzuführen,

    2.16 die Anwendung der Pflegekonzepte und gültigen Verfahrens- und Dienstanweisungen im jeweiligen Verantwortungsbereich persönlich umzusetzen,

    2.17 die fachgerechte Durchführung ärztlicher Anordnung persönlich durchzuführen,

    2.18 die ordnungsgemäße Vor- und Nachbereitung, gegebenenfalls Assistenz, bei therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen persönlich wahrzunehmen,

    2.19 der Kläger nicht verpflichtet ist, im Rahmen betriebsbezogener Aufgaben die Sicherstellung der Verfügbarkeit ärztlicher und pflegerischer Verbrauchsmaterialien und deren Entsorgung persönlich durchzuführen,

    2.20 der Kläger nicht verpflichtet ist, die Erprobung neuer Sachmittel und die Anfertigung einer kriteriengeleiteten Einschätzung, Beurteilung nach Anweisung der vorgesetzten Stellen persönlich durchzuführen,

    2.21 der Kläger nicht verpflichtet ist, eine Planung der Arbeitsabläufe unter Beachtung des Arbeitsanfalles der Gesamtstation und Einbezug vorrangig zu erledigender Aufgaben persönlich vorzunehmen,

    2.22 der Kläger berechtigt ist, den sog. SIEDAPLAN zu überwachen,

    2.23 der Kläger berechtigt bleibt, die Urlaubsplanung zu überwachen,

    2.24 der Kläger berechtigt bleibt, dauerhafte Personalversetzungen in seinem Verantwortungsbereich zu genehmigen,

    2.25 der Kläger Ansprechpartner der betriebsärztlichen Dienststelle bleibt,

    2.26 der Kläger im Rahmen personalbezogener Aufgaben nicht verpflichtet ist, die Einarbeitung neuer Mitarbeiter persönlich sicherzustellen,

    2.27 der Kläger nicht verpflichtet ist, die Anleitung von Auszubildenden und Praktikanten persönlich sicherzustellen.

    Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte weist in erster Instanz darauf hin, dass der Kläger die Position eines Pflegedienstleiters nicht auf der Basis des Arbeitsvertrages übertragen bekommen habe. Die beiden Arbeitsvertragstexte vom 11.4.1994 und vom 4.9.1998 wiesen den Kläger lediglich als Angestellten aus, wobei die Vergütungsgruppenaufnahme lediglich deklaratorischen Charakter habe. Hieraus könne der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht ableiten, dass er als Pflegedienstleiter eingestellt worden sei. Vielmehr treffe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die er aktuell innehabe. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf Beibehaltung einer Tätigkeit, die der Wertigkeit der früher ausgeübten Tätigkeit in zeitlichem Umfang von zumindest 50 % entspreche. Einen Anspruch auf Teilnahme an der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte zur Wahl des Pflegedirektors könne der Kläger jedenfalls nicht geltend machen. Hierbei müsse der Kläger auch beachten, dass nach Überzeugung der Beklagten für die Klärung dieser Frage die Organklage vor dem Verwaltungsgericht die korrekte Vorgehensweise sei. Abgesehen davon finde keine Wahl statt, sondern es werde lediglich nach § 10 der Satzung ein Vorschlag an den Aufsichtsrat für die Personalie "Pflegedirektor" unterbreitet. Auch sei die Anzahl der Leitenden Pflegekräfte, die Mitglieder der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte sind, in keiner Bestimmung vorgegeben. Bereits beginnend mit 2006 habe es eine Diskussion über die Neustrukturierung gegeben und man habe alle Maßnahmen mit dem Personalrat abgestimmt. Es gäbe weiterhin die Möglichkeit der Teilnahme an Seminaren. Eine Berechtigung, die Arbeitszeit selbst festzulegen, hätten die Pflegedienstleitungen nicht gehabt. Früher seien die Pflegedienstleitungen für die Genehmigung der von den Stationsleitungen / Funktionsbereichsleitungen erstellten Dienstpläne zuständig gewesen, jetzt erfolge die Dienstplanerstellung durch die Leitende Pflegekraft selbst, und zwar ein Mal im Monat. Die Abstimmung jeder Personalveränderung mit der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung und die Genehmigung durch den Pflegedirektor sei ebenfalls kein Ansatz für eine Klage. Einsätze im Schichtdienst oder im Wechseldienst bzw. an Feiertagen würden ohnehin von den Pflegedienstleitungen nur in Notfällen erwartet. Die Anleitung von Auszubildenden und Praktikanten sei nach Auffassung der Beklagten ebenfalls kein Grund zur Klageführung für den Kläger, insbesondere sei für solche Einsätze der Regeleinsatz nicht vorgesehen. Abgesehen davon enthielten einige Anträge Selbstverständlichkeiten wie etwa die Beratung des Pflegedirektors.

    Das der Klage zum größeren Teil stattgebende Urteil erster Instanz stützt sich hinsichtlich des Hauptantrages des Klägers auf die Feststellung, dass die erfolgte Umstrukturierung bezogen auf den arbeitsvertraglichen Status des Klägers in seinen Folgen nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO abgedeckt ist. Hierzu zieht das Arbeitsgericht die Protokollnotiz Nr. 20 zur Vergütungsordnung Anlage 1 b zum BAT heran, worin sich eine nähere begriffliche Definition für die Position einer Leitenden Krankenschwester bzw. des Leitenden Krankenpflegers und des dabei zu beachtenden Tätigkeitsbereiches ableiten lässt. Hierin werde die Gesamtverantwortung, insbesondere die Verantwortung für den Pflegedienst und Pflegebereich, deutlich sowie die Tatsache, dass keine weitere Leitende Krankenschwester oder Leitende Hebamme mit Weisungsbefugnis gegenüber einer solchen Person, die als Pflegedienstleitung beschäftigt wird, im Verantwortungsbereich der als Pflegedienstleitung beschäftigten Person tätig sein darf. Eine weitere Konkretisierung sieht das Arbeitsgericht in § 13 der Satzung der Beklagten vom 24.6.2004, die die Unterstellung des Pflegedienstes unter die Leitende Pflegekraft festlegt. Darüber hinaus gebe auch die Dienstanweisung vom 5.1.1979 einen entsprechenden Anhaltspunkt, dass lediglich der Verwaltungsdirektor als unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Leitenden Krankenschwester oder des Leitenden Krankenpflegers zu sehen sei. Zudem sei, losgelöst von der arbeitsvertraglichen Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe einer Leitenden Krankenschwester / eines Leitenden Krankenpflegers auch die tatsächliche Arbeit bis zur Umsetzung der Restrukturierung dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger die Gesamtverantwortung für den ihm zugeordneten Bereich im Pflegedienst innehatte. Es habe jetzt wesentliche Veränderungen dieses Kompetenzbereiches gegeben, wie sich aus der vorgelegten Aufgabenmatrix für die Zeit nach Durchführung der Reorganisation ableiten lasse. Dieses konkretisierte Tätigkeitsbild führe allerdings auch zur Einschränkung des dem Arbeitgeber obliegenden Direktionsrechts bezüglich der Veränderungen. Mit dem Bild einer Leitenden Krankenschwester oder eines Leitenden Krankenpflegers und des prägenden Merkmals der Gesamtverantwortung lasse sich nicht in Einklang bringen, dass jetzt eine Geschäftsführende Pflegedienstleitung unmittelbar dem Kläger vorgesetzt und ihm gegenüber weisungsbefugt ist. Die Aufteilung der Gesamtverantwortung in wesentlichen Teilen erfolge nun für die Zukunft zwischen dem Kläger als Pflegedienstleitung und der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung. Das Tätigkeitsbild der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung setze sich, wie die Parteien unstreitig gestellt haben, teilweise aus neuen Kompetenzen zusammen, die den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen übertragen worden sind, teilweise aber auch aus Bereichen, die ursprünglich den Pflegedienstleitungen, somit auch dem Kläger für seinen Bereich, als Kompetenzen zugeschrieben waren. Ferner komme hinzu, dass das Tätigkeitsbild des Klägers zum Teil in seinem zukünftigen Zuschnitt als Bereichsleitung durch Übertragung von mitarbeiter- und betriebsbezogenen Aufgaben der ehemaligen Stationsleitungen ergänzt werde. Das Arbeitsgericht stellt ferner heraus, dass der Arbeitgeber hinsichtlich der Grenzen des Direktionsrechtes auch an der Wertigkeit der dem einzelnen Angestellten / der einzelnen Angestellten übertragenen Tätigkeiten zu messen sei, insbesondere wenn durch Veränderung der Zuweisung von Tätigkeiten tarifliche Eingruppierungsmerkmale betroffen seien. Soweit die Klägerseite die Unterlassung der Zuweisung von Tätigkeiten mit Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Entgeltgruppe begehrt, sei der Anspruch des Klägers deshalb nicht gegeben, weil es ausreichend ist, dass eine Übertragung zur Hälfte von Arbeitsvorgängen erfolgt, die den Tätigkeitsmerkmalen der derzeitigen Vergütungsgruppe entsprechen. Dies bedeutet anders ausgedrückt, dass es zulässig ist, Aufgaben einer niedrigeren Vergütungsgruppe zuzuweisen, sofern die gesamte Tätigkeit nicht zu 50 % betroffen ist.

    Das Arbeitsgericht hat dann die Anträge unter 2.1 und 2.2, bezogen auf die Feststellung, dass der Kläger weiterhin Mitglied der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte ist und dabei befugt ist, den Pflegedirektor mit zu wählen und Vorschläge hierzu zu unterbreiten, im Wesentlichen für begründet erachtet auf der Basis von § 10 Abs. 1 der Satzung der beklagten Anstalt vom 24.6.2004. Hiernach gehören der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte die Leitenden Pflegekräfte aller Kliniken, klinischen Institute und sonstigen klinischen Bereiche an sowie die Leitung des Schulzentrums. Aufgaben der Konferenz sind der Vorschlag zur Bestellung des Pflegedirektors an den Aufsichtsrat nach § 10 Abs. 2 der Satzung wie auch die Beratung des Pflegedirektors. Ein direkter Anspruch des Klägers auf Feststellung, den Pflegedirektor wählen zu dürfen, besteht wegen der Festlegung, dass lediglich eine Wahlkommission aus den Mitgliedern der Konferenz gebildet wird, die ihrerseits einen Vorschlag an den Aufsichtsrat macht, nicht. Das Arbeitsgericht hält den Antrag aber dahingehend für auslegungsfähig. Auch könne aus § 10 der Satzung abgeleitet werden, dass eine einseitige Veränderung der Mitgliederanzahl in der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte nicht möglich sei, da die Leitenden Pflegekräfte "aller" Kliniken kraft Satzung Mitglieder der Konferenz sind. Ein einseitiger Entzug dieses Rechtes durch Direktionsrecht sei nicht zulässig, da weder eine Satzungsänderung vorgenommen worden sei noch ein Erlass einer neuen Satzung erfolgt sei und die Stellung der Pflegedienstleitung als wesentliches Arbeitnehmerrecht auch die Teilnahme an dieser Konferenz beinhalte.

    Die Anträge unter 2.3 und 2.4, bezogen auf die Gesamtverantwortung des Klägers als Pflegedienstleiter, wie auch die Feststellung, dass ihm gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwester bzw. kein weiterer Leitender Krankenpfleger hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist, hält das Arbeitsgericht ebenfalls aus der Protokollnotiz Nr. 20 der Vergütungsordnung der Anlage 1 b zum BAT für begründet mit der Konsequenz, dass bei Übernahme einer Leitungsfunktion nur bei Gesamtverantwortung ohne Weisungsunterworfenheit unter eine weitere Pflegekraft der Position der Leitenden Pflegekraft Rechnung getragen werden könne. Nach dem Profil / der Aufgabenbeschreibung für die Position der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung vom 28.10.2008 (vgl. Bl. 251 / 252 d. A. Bd. II) handelt es sich bei dieser Position ebenfalls um eine Leitende Pflegekraft im Sinne der Protokollnotiz Nr. 20 der Vergütungsordnung der Anlage 1 b zum BAT, jedoch mit der Konsequenz, dass diese nunmehr der bisherigen Pflegedienstleitung gegenüber Weisungsbefugnisse innehaben soll. Gerade diese Konstruktion widerspricht aber der übertragenen Gesamtverantwortung des Klägers in seiner Funktion als Pflegedienstleitung. Ein dauerhafter Anspruch auf Beibehaltung der Gesamtverantwortung für einen bestimmten Bereich besteht allerdings im Rahmen des öffentlich-dienstrechtlichen Arbeitsverhältnisses nicht. Vielmehr kann durchaus auch ein anderer Bereich zugewiesen werden.

    Der Antrag zu 2.6, die Berechtigung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für Führungskräfte, ist nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil ebenfalls auf der Basis der Protokollnotiz Nr. 20 in Verbindung mit § 13 der Satzung berechtigt.

    Ferner sind auch die Anträge 2.7 hinsichtlich der fachlichen und organisatorischen Beratung des Pflegedirektors sowie 2.8 hinsichtlich der Mitwirkung bei Beschaffungsvorgängen entsprechend der Protokollnotiz Nr. 20 der Vergütungsordnung der Anlage 1 b zum BAT aus der Gesamtverantwortung heraus sowie aus § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung begründet, bezogen auf die Beratungsfunktion. Hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge ergibt es sich aus der Thematik der Pflegedienstleitung mit der ihr obliegenden Gesamtverantwortung für den ihr übertragenen Bereich.

    Der zweite Teil des Antrags 2.9 hinsichtlich der Überstundenpauschale von 10 Überstunden pro Monat ist nach Ausführungen des Arbeitsgerichtes, basierend auf der Zusage vom 14.4.1994 (vgl. Bl. 127 d. A.), als begründet anzuerkennen.

    Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in zweiter Instanz zunächst ihre Ansicht geäußert, dass sich der Rechtsstreit zwischen den Parteien durch den Spruch der Einigungsstelle vom 10.5.2011 mit der Ersetzung der Zustimmung zur endgültigen Besetzung der sieben Stellen der Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen erledigt haben dürfte, da das Ziel des Klägers und Berufungsbeklagten letztlich faktisch nicht mehr zu erreichen sei (vgl. Einigungsstellenprotokoll vom 10.5.2011 - Bl. 840 bis 847 d. A. Bd. IV). In der Folge seien am 25.5.2011 Änderungsvereinbarungen mit den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen abgeschlossen worden (vgl. exemplarisch Bl. 848 / 849 d. A. Bd. IV). Auch sei im Rahmen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes im Einstweiligen Anordnungsverfahren 2 L 2348/10 vom 17.6.2011 der Antrag, im Wege der Einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung zu erhalten, die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte ab sofort wieder in ihrer satzungsmäßigen Zusammensetzung monatlich einzuberufen und den Antragstellern dieses Verfahrens die Teilnahme an der monatlichen Konferenz zu ermöglichen, zurückgewiesen worden mit der Konsequenz, dass dies auch für den Kläger entsprechende Auswirkungen habe (vgl. Bl. 582 - 587 d. A. Bd. III).

    Darüber hinaus weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass ihrer Meinung nach das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge bezogen auf die Teilnahmemöglichkeit an Fortbildungsmaßnahmen für Führungskräfte bezüglich der Beratung in fachlicher und organisatorischer Hinsicht des Pflegedirektors wie auch bezüglich der Berechtigung der Mitwirkung bei Beschaffungsvorgängen nicht gegeben sei, da die Beklagte diese Rechte nie ernsthaft bestritten habe bzw. bestehende Inhalte dieser Rechte von den Reorganisationsmaßnahmen im Pflegedienst nicht betroffen worden seien. Gerade bei den Fortbildungsmaßnahmen werde darauf hingewiesen, dass lediglich im Kalenderjahr 2009 nicht alle Leitenden Pflegekräfte Fortbildungsmaßnahmen besuchen konnten, der Kläger aber durchaus im Kalenderjahr 2010 an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen habe. Richtig sei lediglich, dass bei der Investitionsgüterbeschaffung neu hinzugekommen sei, dass eine Gegenzeichnung durch die Geschäftsführende Pflegedienstleitung notwendig geworden ist.

    Soweit der Kläger auf unveränderte Kompetenzen, insbesondere Aufsichtsfunktion, und Aufgabenbereiche einer Pflegedienstleitung abstellt, weist die Beklagtenseite auf ihre Rechtsansicht hin, dass mit diesem Vortrag des Klägers die Existenz des Pflegedirektors, die nach Ausführungen der Beklagtenseite bereits seit 1989 gesetzlich geregelt sei, letztlich negiert werde. Die Leitenden Pflegekräfte seien hinsichtlich ihrer Kompetenzen der Position des Pflegedirektors seit nahezu 30 Jahren untergeordnet. Weder die Dienstanweisung von 1979 noch die Entgeltgruppe aus dem TV-L oder die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen zum BAT beinhalten nach Darstellung der Beklagtenseite und Berufungsklägerseite Anhaltspunkte für die Leitungsfunktion. Insbesondere sei die Dienstanweisung zu einem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem die Position des Pflegedirektors noch gar nicht existent gewesen sei. Festzuhalten sei, dass die Gesamtverantwortung schon immer seit Tätigwerden des Klägers durch die Existenz des Pflegedirektors eingeschränkt gewesen sei. Eine inhaltliche Veränderung im Bereich, der dem Kläger zugeteilt worden sei, hinsichtlich der Verantwortung gegenüber nachgeordneten Kräften sei bezüglich der Gesamtverantwortung nicht zu verzeichnen. Die Beklagtenseite weist auf die Notwendigkeit von Umbaumaßnahmen hin, um letztlich den Versorgungsaufträgen der beklagten Anstalt auch für die Zukunft wirtschaftlich gewachsen zu sein. Es sei zutreffend, dass bei der Aufgabenmatrix bei angegebenen 85 Aufgaben einer Pflegedienstleitung 74 hiervon, mithin also 87,06 % der Aufgaben, auch nach der Reorganisation bei der Pflegedienstleitung verblieben seien und lediglich ca. 13 % der Entscheidungsbefugnisse sich verändert hätten. Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes habe jedoch keinen Anspruch auf Ausschluss jeglicher Veränderung seines Aufgabenbereiches. Dies könne auch nicht aus der Protokollnotiz Nr. 20 der Vergütungsordnung der Anlage 1 b zum BAT abgeleitet werden.

    Soweit die Frage der Mitgliedschaft in der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte angesprochen werde, verbleibe es bei den Darstellungen erster Instanz und der Ansicht, dass es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Frage handele. Insbesondere verbiete § 10 der Satzung des Universitätsklinikums nicht jegliche Umstrukturierung. Die Konferenz sei kein Beschlussgremium. Sie wähle letztlich auch nicht den Pflegedirektor, sondern unterbreite dem Aufsichtsrat einen entsprechenden Personalvorschlag.

    Bezüglich der Mehrarbeitsvergütung vertritt die Berufungsklägerin die Auffassung, dass ein Anspruch aus dem Schreiben vom 14.4.1994 deshalb nicht abgeleitet werden könne, da die Zusatzbelastung durch die Mutterschaftsvertretung für eine andere Leitende Pflegekraft in der Universitätsaugenklinik durch die Mehrarbeitsvergütungspauschale ausgeglichen worden sei und diese Situation längstens entfallen sei.

    Abschließend halte die Berufungsklägerin den Hilfsantrag, welcher erst in zweiter Instanz gestellt worden sei, für unzulässig, da er im Wege der Anschlussberufung hätte eingebracht werden müssen.

    Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt,

    1.

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 9.12.2010 die Klage kostenpflichtig abzuweisen

    2.

    den Hilfsantrag als unzulässig kostenpflichtig abzuweisen.

    Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt,

    1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 9.12.2010, Az: 65 Ca 96/09, als unzulässig zu verwerfen,

    hilfsweise

    als unbegründet zurückzuweisen,

    hilfsweise

    die Beklagte zu verurteilen, den Klägern mit den Kompetenzen, insbesondere der Aufsichtsfunktion, und dem Aufgabenbereich einer Pflegedienstleitung gemäß der Protokollerklärung Nr. 20 der Anlage 1 b zum BAT "Angestellte im Pflegedienst" - Abschnitt A - und gemäß der Aufgabenstellung, wie sie sich aus § 13 der Satzung des Universitätsklinikums S. vom 24.6.2004 ergibt, zu beschäftigen.

    Der Berufungsbeklagte und Kläger in erster Instanz hält die Berufungseinlegung gegen ein angebliches Urteil vom 21.10.2010 für unzulässig. Darüber hinaus setze sich die Berufung in weiten Teilen mit dem Urteil nicht auseinander und wiederhole lediglich den erstinstanzlichen Vortrag.

    Für die Anträge 2.6 bis 2.8 sei das Rechtsschutzbedürfnis durchaus gegeben. Insbesondere sei es wenig wahrscheinlich, dass sich der Pflegedirektor von jedem Mitarbeiter beraten lasse, der nicht Mitglied der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte sei. Darüber hinaus sei es keineswegs unstreitig, dass ein Mitwirkungsrecht bei Beschaffungsvorgängen weiterhin bestünde. Hinsichtlich der weiteren Belassung der Kompetenzen und des Aufgabenbereiches einer Leitenden Pflegekraft werde neben dem erstinstanzlichen Vortrag nur darauf verwiesen, dass die Eingruppierungsregelungen zum BAT über § 17 TVÜ-L weiter gelten und insofern die Protokollerklärung Nr. 20 der Anlage 1 b zum BAT wie auch § 13 der Satzung die Stellung der Leitenden Pflegekräfte, auch hinsichtlich ihrer Gesamtverantwortung wie auch der Mitgliedschaft in der Konferenz, sicherstellen. Es bleibe dabei, dass die Mitgliedschaft in der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte nicht einseitig durch Erklärung des Pflegedirektors beendet werden könne und dass dem Arbeitgeber kein einseitiges Recht zustehe nach Überzeugung des Klägers, die satzungsmäßige Zusammensetzung der Konferenz hinsichtlich der Mitgliederzahl zu verändern ohne entsprechend § 2 Abs. 7 der Geschäftsordnung mit 2/3-Mehrheit und Zustimmung des Aufsichtsrates eine entsprechende Änderung vorgenommen zu haben. Hinsichtlich der Existenz des Pflegedirektors werde dies aus Sicht des Berufungsbeklagten keineswegs negiert. Allerdings habe der Pflegedirektor gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung der Beklagtenseite die Position des Mitglieds des Vorstandes mit Zuständigkeit für den Geschäftsbereich "Pflege". Die Existenz dieser Position ändere aber bislang nichts an der Gesamtverantwortung der Leitenden Pflegekräfte für den ihnen konkret zugewiesenen Bereich. Eine solche Änderung sei jedoch entsprechend der Organisationsänderung nunmehr durch Einführung einer unmittelbar über den Leitenden Pflegekräften angeordneten Position der Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen für größere Bereiche erfolgt.

    Der Hilfsantrag sei entgegen der Überzeugung der Berufungsklägerin und Beklagten nach Meinung des Berufungsbeklagten und Klägers zulässig, da erst durch die Tenorierung in erster Instanz in einem Parallelrechtsstreit bei einer anderen Kammer des Arbeitsgerichts Saarbrücken die Möglichkeit ersehen werden konnte auf Klägerseite, dass ggf. eine Anpassung der Formulierung erforderlich werde. Mit dem Hilfsantrag werde im Übrigen keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, sodass eine Anschlussberufung aus Sicht des Klägers und Berufungsbeklagten nicht geboten erscheine.

    Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Urteil erster Instanz und die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs.2b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß §§ 66 Abs.1 S.1, 64 Abs.6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist somit zulässig, sie ist aber nur teilweise begründet.

    1. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsbeklagten und Klägers erster Instanz ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ordnungsgemäß eingelegt worden, da gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO innerhalb der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einzuhaltenden einmonatigen Berufungsfrist in hinreichend konkret auslegbarer Weise gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 9.12.2010 Berufung eingelegt worden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 519 Abs. 3 ZPO die Beifügung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils fordert, was hier vorliegend unstreitig erfolgt ist. Darüber hinaus ist zwar das Datum des Urteils mit 21.10.2010 fehlerhaft angegeben worden in der Berufungsschrift, allerdings ist das Aktenzeichen mit 65 Ca 96/09 korrekt wiedergegeben, sodass ein direkter Bezug zur beigefügten Urteilsausfertigung hergestellt werden kann. Darüber hinaus hat der Kläger - was zwischen den Parteien unstreitig ist - zum damaligen Zeitpunkt lediglich einen konkreten Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Saarbrücken geführt.

    2. Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin und Beklagten in erster Instanz ist auch der von Klägerseite als Berufungsbeklagtem mit Schriftsatz vom 16.5.2011 unter Ziffer 3 gestellte Hilfsantrag zulässig, da es für diesen Antrag nicht der Einlegung einer Anschlussberufung nach § 524 ZPO bedarf. Zum einen ist der Begründung des Klägervertreters beizupflichten, dass erst durch die Tenorierungsdivergenz der beiden Kammerbesetzungen des Arbeitsgerichts (Tenorierungsunterschied zwischen den Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 Ca 32/11 und dem vorliegenden Rechtsstreit sowie dem Rechtsstreit 65 Ca 89/09) die Notwendigkeit einer Modifizierung des ursprünglichen Antrages erkennbar werden konnte. Darüber hinaus folgt die Kammer auch der Rechtsansicht des Berufungsbeklagten und Klägers erster Instanz darin, dass im Kern mit der Formulierung des Hilfsantrages keine Abänderung der zentralen Aussage des Urteilstenors zu 1) aus erster Instanz begehrt wird, der darin besteht, dass der Kläger auch weiterhin als Pflegedienstleitung tatsächlich zu beschäftigen ist. Im Übrigen erfüllt die Veränderung der Formulierung durch den Hilfsantrag zu 3), der erst in der Berufungsinstanz gestellt wird, die Voraussetzungen an Klageänderung nach § 263 ZPO deshalb nicht, weil entsprechend § 264 Nr. 1 lediglich die tatsächlichen wie auch rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden. Losgelöst hiervon wäre der Antrag aber auch dann zulässig, wenn man mit der Rechtsansicht der Berufungsklägerin von der Notwendigkeit einer Anschlussberufung ausgeht. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 524 Abs. 2 Satz 2 von der Zulässigkeit einer Anschlussberufung auszugehen ist, wenn sie bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung eingelegt worden ist und entsprechend § 524 Abs. 3 Satz 1 in der Anschlussberufungsschrift auch begründet worden ist. Beide Voraussetzungen sind mit dem Schriftsatz vom 16.5.2011 seitens der Berufungsbeklagtenvertretung für den Berufungsbeklagten als erfüllt anzusehen.

    3. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat gegen die Beklagte und Berufungsklägerin einen Anspruch darauf, mit den Kompetenzen, insbesondere der Aufsichtsfunktion, und dem Aufgabenbereich einer Pflegedienstleitung beschäftigt zu werden entsprechend den Vorgaben der Protokollerklärung Nr. 20 der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1 b zum BAT) - Abschnitt A - sowie unter Berücksichtigung von § 13 der Satzung des Universitätsklinikums S. vom 24.6.2004, weil das arbeitgeberseitig auf den Inhalten des Arbeitsvertrages wie auf § 106 GewO basierende Weisungs- / Direktionsrecht der Berufungsklägerin nicht das Recht gegeben hat, durch Schaffung einer über den Pflegedienstleitungen angeordneten neuen Leitungsebene unterhalb des Pflegedirektors in Form der Positionen der Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen die bisher bestehende Position der Leitenden Pflegekraft in der Betriebshierarchie um eine Stufe nach unten abzustufen, woran auch die Beibehaltung der bisherigen Vergütung nichts ändert.

    a) Zunächst kann festgehalten werden, dass das Weisungs- / Direktionsrecht des Arbeitgebers ein wesentlicher Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses ist. Es erlaubt dem Arbeitgeber, die im Arbeitsvertrag meist nur rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht nach Art, Zeit und Ort zu konkretisieren, wobei sich Grenzen aus dem Einzelarbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Gesetzen ergeben können. Letztlich steht dem Arbeitgeber bei Ausübung dieses Rechtes in diesem Rahmen regelmäßig ein weiter Raum zur einseitigen Gestaltung von Arbeitsbedingungen zu, wobei er auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung des Arbeitsnehmers herbeiführen darf. Die Grenzen billigen Ermessens im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB sind bei der Ausübung einzuhalten, sodass eine Leistungsbestimmung dann einem billigen Ermessen entspricht, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind. Ob dies allerdings der Fall ist, unterliegt letztlich der gerichtlichen Kontrolle (vgl. zum Komplex "Direktionsrecht allgemein": BAG im Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 455/96 - in ZTR 1998, S. 187 u. 188 - Rnrn 35 u. 36 bei [...]; Melms, in Moll, Münchener Anwaltshandbuch zum Arbeitsrecht, 2. Auflage München 2009, Rn 74 zu § 8 "Begründung des Arbeitsverhältnisses"; Müller-Glöge in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage München 2009, Rnrn 1016 ff. zu § 611 BGB). Bezogen auf den öffentlichen Dienstbereich gilt, dass dann, wenn die Parteien keine bestimmte Tätigkeit, sondern lediglich eine allgemeine Beschreibung (z. B. Angestellter) in den Vertrag aufgenommen haben, wie es besonders in den Musterverträgen des öffentlichen Dienstes häufig geschieht, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich alle im Rahmen der vereinbarten Vergütungsgruppe liegenden Tätigkeiten zuweisen kann, sofern nicht ausnahmsweise Billigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen (vgl. BAG im Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 23/05 - in NZA 2006, S. 1350 bis 1352 - Rn 16, in [...]). Dabei ist zu beachten, dass das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers grundsätzlich nicht so weit geht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn er dem Arbeitnehmer die der bisherigen Tätigkeit entsprechende höhere Vergütung weiter gewährt; dabei ist unerheblich, wenn bei Übertragung von Tätigkeiten, die der gleichen Vergütungsgruppe entsprechen, aus der einschlägigen Fallgruppe ein Bewährungsaufstieg in die höhere Vergütungsgruppe nicht möglich gewesen ist (vgl. BAG im Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR 455/96 - in ZTR 1998, S. 187 u. 188 - Rn 37 in [...]; BAG vom 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 - in DB 2003, S. 1630 - Rn 19 in [...]; BAG im Urteil vom 2.3.2006 - 2 AZR 23/05 - in NZA 2006, S. 1350 bis 1352 - Rn 16 in [...]; Müller-Glöge in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage München 2009, Rn 1019 zu § 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag" m. w. N.; Hunold, Die Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, NZA - RR 2001, S. 337 bis 347, unter I.8.ee S. 339 und II.5.c S. 345). Das Direktionsrecht des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ist nur dann eingeschränkt neben den vorigen Vorgaben, die das BAG dazu aufgestellt hat, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen im Arbeitsvertrag nicht lediglich ein allgemeiner Aufgabenbereich benannt und die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern die Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird (vgl. BAG im Urteil vom 20.1.2010 - 7 AZR 542/08 - in AP Nr. 68 zu § 14 TzBfG - Rn 19, in [...]).

    Dieses dem Arbeitgeber zustehende Direktionsrecht, welches sich auf Zeit, Ort und Art der Beschäftigung und die nähere Konkretisierung bezieht, erfährt aber noch eine weitere Einschränkung dahingehend, dass durch einseitige Weisung eine Entziehung von Führungsaufgaben bzw. eine hierarchische Degradierung selbst bei Beibehaltung der bisherigen Funktionsbezeichnung vor dem Hintergrund der Herausbildung eines Sozialbildes als Bestandteil der bisherigen Einordnung der Funktion des Arbeitnehmers innerhalb einer Betriebsstruktur nicht rechtlich wirksam erreicht werden kann, zumindest auf der Ebene direkt unterhalb der Geschäftsführung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 6.12.2007 - 2 Sa 480/07 - Rn 32 in [...]; LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 28.2.2002 - 21 Sa 69/01 - Rnrn 44 u. 45 in [...]; Joussen in Beck'scher Online-Kommentar zum BGB, Rn 311 zu § 611 BGB, Edition 22, Stand: 1.12.2011; Hunold, Die Rechtsprechung zum Direktionsrecht des Arbeitgebers, in NZA-RR 2001, S. 337 bis 347, unter II.1.c auf S. 340; Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 12. Auflage München 2012, Rn 13 zu § 109 GewO; Gaul, Vertragsänderung durch Änderung des Organisationsplans? in NZA 1990, S. 873 bis 881, unter III.3.d S. 877; sowie ansatzweise auch LAG Baden-Württemberg vom 20.4.2009 - 4 Sa 4/09 - in ArbRB 2009, S. 196 - Rn 37 in [...]). Wird aber die Grenze des Direktionsrechtes erreicht und sogar überschritten, dann kann eine Organisationsmaßnahme möglicherweise nur im Wege einer Änderungskündigung in allen vorgesehenen Einzelheiten umgesetzt werden, wobei bei älteren Arbeitnehmern, die etwa aufgrund dahingehender tariflicher Schutzvorschriften ordentlich nicht mehr gekündigt werden können, auch eine ordentliche Änderungskündigung letztlich ausgeschlossen ist. Dies schließt zwar den Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung nicht von vornherein aus, allerdings müssen hierbei gewichtige Gründe im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB gegeben sein, die so gewichtig sind, dass es nicht mehr zu rechtfertigen ist, das Vertragsverhältnis in der bisherigen Form fortzuführen. Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftlichkeitsgründe reichen hierfür allein nicht aus, sodass in Grenzfällen eine Situation eintreten kann, die es dem Arbeitgeber zunächst nicht möglich macht, seinen neuen Organisationsplan in bestimmten Positionen vollends umzusetzen (vgl. Gaul a. a. O. unter VI.2.b S. 880).

    b) Überträgt man die vorstehenden Überlegungen zu den Grenzen des Direktionsrechts auf den vorliegenden Fall, wird deutlich, dass seitens der Berufungsklägerin gegenüber der Berufungsbeklagtenseite diese Grenzen des Weisungsrechts überschritten worden sind mit der Umsetzung der Reorganisation im Bereich des Pflegedienstes durch Abschluss der zunächst auf zwei Jahre befristeten Verträge mit den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen unter gleichzeitiger Anweisung der Anwendung sich aus der Aufgabenmatrix ergebender Vorgaben. Diese Situation hat sich dann noch verfestigt durch Abschluss der Änderungsvereinbarungen im Sinne der Entfristung der Beschäftigung von Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen nach dem Spruch der Einigungsstelle aus Mai 2011, der die fehlende Zustimmung des Personalrats zur Entfristung ersetzt hat.

    Die Vorgaben aus dem Profil / der Aufgabenbeschreibung zur Position der Geschäftsführenden Pflegedienstleitung vom 28.10.2011 (vgl. Bl. 251 u. 252 d. A. 2 Sa 6/11 - Bd. II) im Vergleich zum Profil / der Aufgabenbeschreibung der Pflegedienst-Bereichsleitung vom gleichen Datum (vgl. Bl. 249 u. 250 d. A. 2 Sa 6/11 - Bd. II) lassen klar erkennen, dass die bisherigen Leitenden Pflegedienstkräfte nunmehr als neue direkt vorgesetzte Stelle die Geschäftsführende Pflegedienstleitung erhalten haben, während es vorher unmittelbar der Pflegedirektor war, der als direkt vorgesetzte Stelle bezeichnet war. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich der von den Parteien unstreitig gestellten Organigramme aus der Zeit vor Beginn der Reorganisation des Pflegedienstes im Verhältnis zu dem Stand nach Durchführung der Reorganisation im Pflegedienst. In gleicher Weise lässt sich auch aus der Aufgabenmatrix ableiten, dass nach Einführung der Ebene der Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen Änderungen im Bereich der Mitwirkung bei Beschaffungsvorgängen, im Bereich der Überwachung SIEDAPLAN, in der Überwachung der Urlaubsplanung wie auch der Urlaubsgenehmigung, Verantwortung für die Einarbeitung neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ebenso wie Anleitung von Auszubildenden und Praktikanten, im Bereich der Genehmigung von Weiterbildungsmaßnahmen, Erstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen nachgeordneter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgenommen worden sind, sowie einer Reihe von anderen Aufgaben nunmehr den Geschäftsführenden Pflegedienstleitungen übertragen worden sind. Demgegenüber wurde - ausgehend von der Aufgabenmatrix - gerade hinsichtlich der patientenbezogenen Aufgaben je nach Präsenz auf der Station die Möglichkeit vorgesehen, dass die bisher aus diesem Tätigkeitsfeld ausgenommenen Pflegedienstleitungen nunmehr persönlich in die Pflege am Patienten eingebunden werden können.

    aa) Entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin ist der Berufungsbeklagte und Kläger durchaus als Pflegedienstleitung bei der Beklagten beschäftigt. Auch wenn der Berufungsklägerin nicht abgesprochen werden kann, dass grundsätzlich der Arbeitsvertrag mit seiner dort vorgesehenen Bezeichnung in der Kopfzeile gerade im öffentlichen Dienst keine so weitreichende Bedeutung haben kann wie dies im privatwirtschaftlichen Bereich der Fall ist, so wird zum einen aus der tatsächlich gelebten Umsetzung in Verbindung mit der entsprechenden Übertragung von Tätigkeiten einer Pflegedienstleitung für einen Klinikbereich wie auch der daraus resultierenden Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe der Anlage 1 b zum BAT und später bei Überleitung zum 1.11.2006 in eine entsprechende Entgeltgruppe des TV-L deutlich, dass sich die Tätigkeit dahingehend verfestigt hat, leitende Aufgaben im Pflegedienst zu erfüllen.

    bb) Für die hierarchische Einordnung des Berufungsbeklagten in der betrieblichen Struktur des Pflegedienstes bei der Berufungsklägerin und die sich daraus ergebende Eingrenzung der möglichen Ausübung des Direktionsrechts im Sinne von § 106 GewO in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag lässt sich als Gegenargument die bereits mindestens seit Anfang der neunziger Jahre bei der Berufungsklägerin eingeführte Position eines Pflegedirektors / einer Pflegedirektorin nicht anführen.

    Zunächst ist festzuhalten, dass beginnend mit der Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 9 der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst als Anlage 1 b im Abschnitt A zum BAT der Begriff der Leitenden Krankenschwester erwähnt wird. Hierauf aufbauend wird anhand der Größe der Krankenhäuser bzw. der Pflegebereiche und der unterstellten Pflegepersonen in Kr. VIII Fallgruppe 5 bei mindestens 75 unterstellten Personen, in Kr. IX Fallgruppe 4 bei mindestens 150 unterstellten Pflegepersonen sowie in Kr. X Fallgruppe 2 bei mindestens 300 unterstellten Pflegepersonen der Begriff der Leitenden Krankenschwester weiter verwendet. Dies geht hin bis zu der Vergütungsgruppe Kr. XIII. Gemeinsam ist hinsichtlich der inhaltlichen Definition über die jeweils in Bezug genommene Protokollnotiz Nr. 20 dieser Anlage 1 b zum BAT, dass Leitende Krankenschwestern solche Krankenschwestern sind, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben. Dies setze, so die Protokollnotiz Nr. 20 weiter, voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwester und keine Leitende Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist. Die Protokollnotiz Nr. 21 erklärt dann, dass denjenigen Leitenden Krankenschwestern oder Leitenden Hebammen, die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, eine entsprechende Zulage in Höhe von 15 % der Anfangsgrundvergütung ihrer eigenen Vergütungsgruppe zu gewähren ist. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder sind diese Regelungen der Vergütungsordnung zum BAT ebenso wie die §§ 22, 23 BAT auch über den 31. Oktober 2006 (Einführung des den BAT für den Bereich der Länder ablösenden TV-L zum 01.11.2006) hinaus anzuwenden. An dieser grundlegenden Definition der tarifvertraglichen Bezeichnung der Leitenden Krankenschwester nach BAT-Vergütungsordnung wird sich im Bereich der Entgeltordnung zum TV-L entsprechend der Endfassung vom 31.10.2011 voraussichtlich rückwirkend zum 1.1.2012 nach Abschluss des Unterschriftsverfahrens sowie entsprechender Änderungen im Bereich des TVÜ-L in den §§ 17 ff. und §§ 12, 13 des TV-L wenig ändern, wie sich aus Teil IV "Beschäftigte im Pflegedienst" unter Punkt 1 "Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, Gesundheits- und KrankenpflegehelferInnen sowie PflegehelferInnen" ergibt. Im weiteren Unterpunkt 1.1 zu Leitenden Gesundheits- und KrankenpflegerInnen in Einrichtungen im Sinne von § 43 TV-L (um eine solche Einrichtung handelt es sich bei der Beklagten) wird in der Vorbemerkung 1 zunächst der Begriff der Leitenden Krankenschwester durch den Begriff "Leitende Gesundheits- und KrankenpflegerInnen" ersetzt. Aber es wird im Folgenden wie in der Protokollerklärung Nr. 20 der Anlage 1 b im Abschnitt A zum BAT erneut definiert, dass das Kennzeichen einer solchen Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw. eines Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegers darin besteht, dass dieser Position die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereichs übertragen worden ist. Ferner wird wieder festgehalten in Satz 2 dieser Vorbemerkung wie auch bei der Protokollerklärung Nr. 20, dass dies voraussetzt, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und KrankenpflegerIn und keine Leitende Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist. Die Vorbemerkung 2 befasst sich dann wie die Protokollerklärung Nr. 21 mit einer Zulage für diejenigen Leitenden Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, denen durch ausdrückliche schriftliche Anordnung die Bestellung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung zuteil geworden ist. Ansonsten wird entsprechend der früheren Vergütungsgruppe Kr. VII Fallgruppe 9 nunmehr die Entgeltgruppe Kr. 9 c Fallgruppe 1 als Eingangsstufe für Leitende Gesundheits- und KrankenpflegerInnen in der neuen Entgeltordnung geführt. Die darüber liegenden Eingruppierungsmöglichkeiten in Kr. 9 d Fallgruppe 1, Kr. 10 a Fallgruppe 1, Kr. 11 a Fallgruppe 1, Kr. 11 b Fallgruppe 1 sowie Kr. 12 a orientieren sich jeweils wieder an der Anzahl der unterstellten Pflegepersonen.

    Damit bleibt festzuhalten, dass sowohl unter dem Aspekt der Vergütungsordnung zum BAT wie auch in Zukunft nach der bisherigen Endfassung der Entgeltordnung zum TV-L Kennzeichnung für eine Leitende Pflegekraft die Übertragung der Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des jeweils zugeteilten Pflegebereichs oder des Krankenhauses ist, ohne dass über dieser Leitenden Pflegekraft eine weitere Leitende Pflegekraft beschäftigt ist, die entsprechende Weisungsbefugnis ausübt.

    Es ist zwar insofern der Berufungsklägerin wiederum zuzugeben, dass die Dienstanweisung vom 5.1.1979 (vgl. Bl. 142 - 146 d. A. 2 Sa 6/11), welche hinsichtlich der Position der Leitenden Krankenschwester bzw. des Leitenden Krankenpflegers als Vorgesetzten den jeweiligen Geschäftsführenden Klinik-, Instituts-, Abteilungsdirektor sowie als Dienstvorgesetzten den Verwaltungsdirektor bezeichnet, die zeitlich erst später eingeführte hierarchische Position des Pflegedirektors noch gar nicht berücksichtigen konnte. Dennoch ist auch in dieser Dienstanweisung, die aus einer Zeit vor Einführung der Position des Pflegedirektors stammt, unter 5.1.1 festgehalten, dass die Leitende Krankenschwester bzw. der Leitende Krankenpfleger die Gesamtverantwortung für das Ziel, die pflegerische Versorgung der Patienten sicherzustellen unter Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit, trägt. Dass sich durch die Einführung der Position des Pflegedirektors an dieser tariflichen Umschreibung hinsichtlich des Tragens der Gesamtverantwortung für den zugewiesenen Pflegebereich, wie sie bereits in der Dienstanweisung im Jahr 1979 zum Ausdruck gekommen ist, nichts geändert hat, ergibt sich aus folgenden Überlegungen. Erstmals mit Gesetz Nr. 1337 zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 1.6.1994 unter Artikel 1 Nr. 38 wurde der vierte Titel "Universitätskliniken des Saarlandes" mit seinen §§ 48 a bis 48 h in das Universitätsgesetz eingeführt (vgl. Amtsblatt des Saarlandes 1994, S. 889 ff., 895). In § 48 e Abs. 1 wird festgelegt, dass der Pflegedirektor aus dem Kreis der Leitenden Krankenpflegekräfte auf Zeit gewählt und vom Minister für Wissenschaft und Kultur bestellt wird. Ferner wird er von seinen dienstlichen Aufgaben freigestellt. Absatz 2 umschreibt dann die Aufgaben des Pflegedirektors, welche in erster Linie in der Leitung und Koordinierung der Gesamtheit des pflegerischen Dienstes und des pflegerischen Dienstes der einzelnen Kliniken, Institute und Abteilungen in Zusammenarbeit mit den Klinik-, Instituts- und Abteilungsdirektoren besteht. Darüber hinaus soll die allgemeine Fachaufsicht zu den Aufgaben des Pflegedirektors ebenso gehören wie die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des pflegerischen Dienstes und die Überwachung der Pflegequalität. Auch die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen Fortschrittes zählt zu den Aufgaben des Pflegedirektors. Ferner sind die Bescheidung von Beschwerden eine Aufgabe des Pflegedirektors sowie die Beteiligung an der praktischen Ausbildung der Schüler und Schülerinnen der Krankenpflege und der Krankenpflegehilfe sowie der Kinderkrankenpflege und Kinderkrankenpflegehilfe in Zusammenarbeit mit den Leitungen der Pflegeschulen. Diese Aufgaben nimmt der Pflegedirektor nach Absatz 3 dieser Bestimmung in eigener Zuständigkeit wahr und ist in dieser Funktion zur Vertretung der Universität als Vertreter des Universitätspräsidenten sowie zu Weisungen befugt. Mit dem Universitätsgesetz vom 23.6.1999 (Amtsblatt 1999 S. 982 ff., 995) wurde die Bestimmung des § 48 e in die Bestimmung des § 36 des Universitätsgesetzes überführt, ohne dass hier inhaltlich Änderungen vorgenommen worden sind. Das Hochschulmedizinreformgesetz (HMG) = Gesetz Nr. 1540 über die Reform der Hochschulmedizin vom 26.11.2003 (Amtsblatt 2003 vom 11.12.2003, S. 2940 - 2947) führt in Artikel 1 das Gesetz über das Universitätsklinikum des Saarlandes (UKSG) mit Wirkung zum 1.1.2004 ein. Hier ist in § 14 die Position des Pflegedirektors näher umschrieben als Leitung des Pflegedienstes des Universitätsklinikums. In seiner hierarchischen Position bestimmt § 7 Abs. 1, dass der Pflegedirektor neben dem Ärztlichen Direktor als Vorsitzendem und dem Kaufmännischen Direktor sowie dem Dekan der medizinischen Fakultät dem Klinikumsvorstand angehört. Der Klinikumsvorstand seinerseits ist eines der beiden Organe der Berufungsklägerin neben dem Aufsichtsrat (vgl. § 6 Abs. 1 UKSG). Entsprechend durchgeschleifter demokratischer Legitimation eröffnet § 21 des UKSG in Absatz 1 die Möglichkeit, durch Satzung die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums zu regeln im Rahmen dieses Gesetzes. Hiervon wurde Gebrauch gemacht in Form der Satzung des Universitätsklinikums S. vom 24.6.2004 (vgl. Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes Nr. 21/2004 vom 6.7.2004 - S. 360 bis 374). Die Festlegung der Organe aus § 6 Abs. 1 UKSG wird in dieser Satzung in § 4 Abs. 1 nochmals übernommen, ebenso wie die Zusammensetzung des Klinikvorstandes aus § 7 Abs. 1 nunmehr in der Satzung in § 5 Abs. 1 zu finden ist. § 6 Abs. 5 Ziffer 3 legt dabei fest, dass der Pflegedirektor den Pflegedienst leitet und zuständig ist für die Belange des Schulzentrums. Aus dieser Abhebung der Position des Pflegedirektors durch Eingliederung in den Klinikvorstand auf gesetzlicher wie auf satzungsgemäßer Basis wird deutlich, wie die Berufungsbeklagtenseite nach Auffassung der Kammer zutreffend ausgeführt hat, dass die Position des Pflegedirektors die Gesamtverantwortung der Leitenden Pflegekräfte für den jeweils zugewiesenen Klinikbereich nicht beeinträchtigt, weil die Position des Pflegedirektors in erster Linie eine übergeordnete Arbeitgeberfunktion darstellt, wie sich dies aus der Mitgliedschaft im Vorstand des Klinikums ableiten lässt. Deutlich wird dies aber auch an einer anderen Stelle der Satzung, nämlich in § 10. Die hier angesprochene Konferenz der Leitenden Pflegekräfte mit ihren Festlegungen in Absatz 1, wonach die Leitenden Pflegekräfte aller Kliniken, klinischen Institute und sonstigen klinischen Bereiche zusammen mit der Leitung des Schulzentrums die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte bilden soll, sowie der in Absatz 3 getroffenen Festlegung, dass der Pflegedirektor lediglich beratende Stimme als Vorsitzender dieser Konferenz haben soll, lassen keinen Zweifel daran, dass der Satzungsgeber die Entscheidung dafür getroffen hat, dass die tariflichen Merkmale einer Leitenden Krankenschwester bzw. eines Leitenden Krankenpflegers im Sinne der Vergütungsgruppen Kr. VII bis Kr. XII der Anlage 1 b im Abschnitt A zum BAT gemäß der Protokollerklärung Nr. 20 hierzu trotz Existenz der Position des Pflegedirektors auch weiterhin von anderen Personen als dem Pflegedirektor erfüllt werden können. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorbemerkung 1 und der neuen Entgeltgruppen Kr. 9 c bis Kr. 12 a des Teils IV Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.1 der Entgeltordnung zum TV-L. In Anwendung der zuvor gefundenen Ergebnisse war entsprechend dem mit Schriftsatz der Klägervertretung vom 16.5.2011 als Berufungsbeklagtenseite in den Prozess eingeführten Hilfsantrag zu entscheiden, da die Ausgangsformulierung des ersten Teils des Antrags 1 aus dem Schriftsatz 3.11.2009, wie sie in den Urteilstenor Ziffer 1 Eingang gefunden hat, mit dem Hinweis auf Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe des TV-L mangels bereits in Kraft getretener Entgeltordnung zum TV-L und darin enthaltener Tätigkeitsmerkmale dem geltenden Tarifrecht nicht entsprechen würde.

    4. Die Berufung der Beklagten ist auch insofern unbegründet und zurückzuweisen, als sie sich gegen die Tenorierung unter 2.1 wendet, da dem Berufungsbeklagten auch weiterhin mangels wirksamer Veränderung seiner hierarchischen Stellung innerhalb der Organisation des Pflegedienstes nach § 10 Abs. 1 der Satzung des Universitätsklinikums S. vom 24.6.2004 das Recht zusteht, als Mitglied an Sitzungen der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte teilzunehmen. Dieses Recht leitet sich dann auch daraus ab, dass § 10 Abs. 4 der Satzung das Recht gegeben hat, dass sich die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung geben durfte. Dies ist durch Geschäftsordnung vom 16.11.2004 auch erfolgt (vgl. Bl. 36 - 40 d. A. 2 Sa 16/11). Hier ist erneut in § 1 zur Zusammensetzung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte in Absatz 1 der Pflegedirektor als Vorsitzender mit lediglich beratender Stimme benannt. Ebenso ist in Absatz 2 eine Regelung enthalten, wonach die Leitenden Pflegekräfte aller Kliniken, Institute und sonstigen klinischen Bereiche (bei Abwesenheit deren Vertretung) als ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht dieser Konferenz angehören. Eine rechtlich an sich zulässige Änderung dieser Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 7 setzt aber eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte voraus sowie die Zustimmung des Aufsichtsrates. Beide Voraussetzungen sind hier jedoch erkennbar auf Beklagtenseite und Berufungsklägerseite nicht erfüllt worden. Vielmehr endet das Protokoll vom 28.1.2009 mit einer Feststellung des Pflegedirektors, dass dies die letzte Konferenz der Leitenden Pflegekräfte in der bisherigen Zusammensetzung sei. Das einseitige Ausüben des Weisungs- und Direktionsrechts auf Arbeitgeberseite kann jedoch eine 2/3-Mehrheit der Leitenden Pflegekräfte und die Zustimmung des Aufsichtsrates nicht ersetzen. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin kann sehr wohl aus dem Begriff "Leitende Pflegekräfte aller Kliniken, Institute und sonstigen klinischen Bereiche" abgeleitet werden, dass dies auch den Kläger und Berufungsbeklagten in seiner Funktion mit einschließt.

    5. Soweit sich die Berufungsklägerin gegen die Tenorierung unter Ziffer 2.2 wendet, ist die Berufung ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da entsprechend § 3 der Wahlordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte der Universitätskliniken des Saarlandes die Mitglieder dieser Konferenz vor Ende der jeweiligen Amtsperiode des Pflegedirektors eine Wahlkommission bilden zur Wahl des Pflegedirektors oder der Pflegedirektorin. Ausgehend von der gesetzlichen Vorgabe in § 14 Abs. 5 des UKSG war bezüglich der Position des Pflegedirektors die Möglichkeit im Gesetz eröffnet, über § 21 Abs. 1 eine Satzung aufzustellen, die entsprechend § 14 Abs. 5 UKSG das Nähere regeln soll. In dieser Satzung, die nach § 21 Abs. 3 UKSG hinsichtlich der Änderungen der Genehmigung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf, da sie nach § 21 Abs. 2 UKSG vom gleichen Ministerium auch erlassen wird, regelt § 10 Abs. 2 der Satzung, dass die Konferenz der Leitenden Pflegekräfte dem Aufsichtsrat über den Klinikumsvorstand den Vorschlag für die Bestellung des Pflegedirektors vorlegt. Dementsprechend steht dem Berufungsbeklagten, solange seine Stellung als Leitende Pflegekraft bei der Beklagten unangetastet ist, über seine Mitgliedschaft in der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte auch das Recht zu, die Wahlkommission in ihrer personellen Zusammensetzung mitzubestimmen, die dann ihrerseits wiederum dem Aufsichtsrat einen Vorschlag über die Besetzung der Position eines Pflegedirektors / einer Pflegedirektorin gegen Ende der jeweiligen Amtszeit machen darf. Eine Veränderung der dieses Recht grundlegend gewährenden gesetzlichen Bestimmungen des UKSG, der hierauf basierend vom zuständigen saarländischen Ministerium erlassenen Satzung wie auch der hierauf wiederum mit Zustimmung des Aufsichtsrates festgelegten Geschäftsordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte, die unter § 7 Ziffer 1 als eine der Aufgaben der Konferenz die Ausübung des Vorschlagsrechts für die Bestellung des Pflegedirektors nennt, ist bislang ersichtlich nicht erfolgt.

    6. Die Berufung ist insofern erfolgreich, als sie sich gegen die Tenorierung in der Ziffer 2.3 des erstinstanzlichen Urteils wendet, da eine Feststellung, dass der Kläger die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des ihm zugeteilten Pflegebereiches hat, neben der Ausurteilung unter Ziffer 1 bezüglich der Verpflichtung der Beklagtenseite, den Kläger und Berufungsbeklagten als Pflegedienstleitung entsprechend den näheren Ausformulierungen tatsächlich zu beschäftigen, nicht geboten ist. Dies ergibt sich daraus, dass bereits die Protokollerklärung Nr. 20 beinhaltet, dass eine Leitende Pflegedienstkraft die Gesamtverantwortung für den zugewiesenen Bereich trägt.

    7. Gleiches gilt hinsichtlich der Begründetheit der Berufung, soweit sie sich gegen die Ziffer 2.4 der Tenorierung des erstinstanzlichen Urteils richtet, da auch hier die Protokollerklärung Nr. 20 zur Anlage 1 b Abschnitt A der Vergütungsordnung des BAT festlegt, dass eine weitere Leitende Pflegekraft nicht existent sein darf, die Weisungsbefugnis ausübt.

    8. Die Berufung ist auch insofern erfolgreich, als sie sich gegen die Tenorierung in Ziffer 2.5 des Urteils wendet, da seitens des Klägers und Berufungsbeklagten zum einen kein Vortrag gehalten wurde, aus dem sich ergibt, dass er an Fortbildungsmaßnahmen für Führungskräfte nicht mehr hätte teilnehmen dürfen nach Durchführung der Reorganisationsmaßnahmen im Pflegedienst. Darüber hinaus hat die Beklagtenseite unstreitig angegeben, dass im Kalenderjahr 2009 nicht alle Pflegedienstkräfte in verantwortungsvoller Position zu Schulungsmaßnahmen hätten gehen dürfen, dass aber solche Kräfte dann im Kalenderjahr 2010 die Möglichkeit gehabt hätten, sofern sie im Jahr 2009 nicht daran teilnehmen konnten.

    9. Die Berufung ist hinsichtlich ihres Angriffs auf die Tenorierung unter 2.6 ebenfalls unbegründet. Die Möglichkeit, in fachlicher und organisatorischer Weise auf der Basis der Mitgliedschaft in der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte (entsprechend § 14 Abs. 4 UKSG, § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Universitätsklinikums S. sowie § 7 Ziffer 2 der Geschäftsordnung der Konferenz der Leitenden Pflegekräfte) Anregungen an den Pflegedirektor weiterzugeben oder bei entsprechenden Rückfragen als Gesprächspartner des Pflegedirektors zur Verfügung zu stehen, ist qualitativ höher und auch als wirkungsvoller einzustufen gegenüber der allgemeinen Möglichkeit, dass selbstverständlich jede Pflegekraft das Recht hat, sich an den Pflegedirektor auch direkt zu wenden. Dieser qualitative Unterschied ergibt sich schon aus dem in der Position einer leitenden Pflegekraft vorausgesetzten größeren - auch bereichsübergreifenden - Überblick für Zusammenhänge. Es steht daher zu erwarten, dass der Pflegedirektor schon wegen des dahingehenden satzungsgemäßen Auftrages der leitenden Pflegekräfte, ihn zu beraten, solchen Anregungen und / oder Ratschlägen offener gegenübersteht.

    10. Die Berufung ihrerseits ist jedoch wieder erfolgreich, soweit Ziffer 2.7 des Tenors des Urteils erster Instanz angegriffen wird, weil es sich bei der Mitwirkung an Beschaffungsvorgängen lediglich um eine Konkretisierung der Aufgaben einer Leitenden Pflegekraft handelt und in der Tenorierung unter 1 dieses Urteils bereits festgehalten ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger und Berufungsbeklagten weiterhin in der Funktion einer Leitenden Pflegedienstkraft entsprechend tariflichen wie auch satzungsgemäßen Vorgaben zu beschäftigen.

    11. Die Berufung ist fernerhin erfolgreich, als sie sich gegen die Tenorierung in der Ziffer 2.8 hinsichtlich der Mehrarbeitsvergütungspauschale mit 10 Stunden wendet, da sich aus den von der Klägerseite vorgelegten Schreiben vom 14.4.1994 (vgl. Bl. 127 d. A.) lediglich ableiten lässt, dass die Mehrarbeitsvergütungspauschale wegen der eingetretenen Zusatzbelastung durch die Mutterschaftsvertretung für eine Kollegin aus der Universitäts-Augenklinik gewährt wird und keineswegs als Ausgleich für die Mehrbelastung durch die Unterstellung von nichtpflegerischem Personal. Der aus dem Jahr 1994 stammende Grund der Mutterschaftsvertretung ist sicherlich in den Kalenderjahren ab Klageeinreichung im Jahr 2009 für die Beibehaltung einer Mehrarbeitsvergütungspauschale in Höhe von 10 Stunden rechtlich nicht mehr tragend.

    II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO in Verbindung mit § 64 Abs. 6 ArbGG.

    III. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen und der Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist.

    Hossfeld

    Heilmann-Starniske

    Schorr

    Verkündet am 11. Januar 2012