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  • 04.01.2011

    Landesarbeitsgericht Hamburg: Beschluss vom 26.11.2009 – 7 TaBV 2/09


    Landesarbeitsgericht Hamburg

    Beschluss

    Geschäftszeichen:

    7 TaBV 2/09

    (2 BV 7/08 ArbG Hamburg)

    Verkündet am: 26.11.2009

    In der Betriebsverfassungssache

    betreffend:

    beschließt das Landesarbeitsgericht Hamburg, 7. Kammer,

    aufgrund der mündlichen Anhörung vom 10. September 2009

    durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Loets als Vorsitzende

    den ehrenamtlichen Richter Jacob

    den ehrenamtlichen Richter Zimpel

    für Recht:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. November 2008 - 2 BV 7/08 - wird zurückgewiesen, soweit der Antrag zu 2) der Beteiligten zu 2) nicht zurückgenommen worden ist.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe

    Die Beteiligten streiten über das Recht des Betriebsrates (Beteiligter zu 1) zur Erhebung und/oder Nutzung und/oder Verarbeitung von personenbezogenen Daten der bei der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeberin) beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen.

    Die Beteiligte zu 2 mit Sitz und einzigem Betrieb in Hamburg erbringt für ihre Kunden Call-Center-Dienstleistungen. Gegenwärtig beschäftigt die Beteiligte zu 2 rund 140 Mitarbeiter. Der Personalbestand unterliegt einer Fluktuation von rund 120 % im Jahr.

    Bei dem Beteiligten zu 1 handelt es sich um den bei der Beteiligten zu 2 gebildeten neunköpfigen Betriebsrat.

    Im Januar 2008 führten die Beteiligten Verhandlungen über einen Sozialplan und Interessenausgleich durch. Nach Abschluss der Verhandlungen wurden die ausgearbeiteten Dokumente auf Anfrage des Betriebsratsvorsitzenden per E-Mail von der Beteiligten zu 2 an den Beteiligten zu 1 übersandt. Gegenstand dieser E-Mail war u. a. eine Excel-Datei mit der Bezeichnung "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.01.2008", die neben der eigentlichen Anlage zum Interessenausgleich auf weiteren Tabellenblättern Grunddaten wie z. B. Betriebszugehörigkeit, Steuerklasse, Alter, Familienstand, Arbeitszeit, Einmalzahlungen 2007, Gesamtbrutto 2007 usw. sämtlicher im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - enthielten. Wegen der einzelnen Arbeitnehmerdaten wird auf die Anlage AG 2 im Anlagenheft verwiesen.

    Am 24. Januar 2008 versandte der Betriebsratsvorsitzende die E-Mail mit der Excel-Datei "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.01.2008", an die von der Einigung betroffenen Arbeitnehmer/innen. Eine Genehmigung seitens der Beteiligten zu 2 zur Weiterleitung der Daten bestand nicht. Nachdem die Beteiligte zu 2 Kenntnis hiervon erlangt hatte, forderte sie den Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 4. Februar 2008 (Anlage Ast 2, Bl. 8 f. d. A.) sowie vom 14. Februar 2008 (Anlage Ast 3, Bl. 10 f. d. A.) auf, die aus der Excel-Datei erlangten Arbeitnehmerdaten zu löschen.

    Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 (Anlage AG 5 im Anlagenheft) lehnte der Beteiligte zu 1 die Löschung ab. Darüber hinaus bat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 20. Februar 2008 an die Beschäftigten um Zustimmung zur Speicherung der entsprechenden personenbezogenen Daten (Anlage AG 6 im Anlagenheft). In diesem Schreiben heißt es auf der Seite 2:

    "Teile uns bitte mit, ob du auch künftig mit der Nutzung deiner persönlichen Daten durch den Betriebsrat bezüglich [...] einverstanden bist oder nicht! Das heißt, wenn du nicht damit einverstanden bist, melde dich bitte innerhalb der nächsten 14 Tage und gib Bescheid [...]. Wenn wir nichts von dir hören, werden wir deine Daten weiterhin nutzen und dich nicht aus dem Verteiler streichen."

    Am 21. Februar 2008 wurden durch einen Unbekannten an die Pkws verschiedener Arbeitnehmer auf dem Parkplatz der Beteiligten zu 2 Flugblätter mit Auszügen des Tabellenblattes 2 der Excel-Datei "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.01.2008" angebracht. Mehrere Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 nahmen rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch und machten gegenüber der Beteiligten zu 2 Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend (Anlage AG 8 im Anlagenheft).

    Mit Schreiben vom 6. März 2008 (Anlage AG 9 im Anlagenheft) forderte die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 erneut auf, die personenbezogenen Arbeitnehmerdaten zu löschen und es zu unterlassen, diese zu speichern.

    Bei der Beteiligten zu 2 besteht eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Anwendung der Informationstechnik in der WTM Telemedien Unternehmensgruppe (im Folgenden: KBV IT; Anlage AG 10 im Anlagenheft). In dieser Vereinbarung heißt es u. a:

    "4. Grundsätze für die Verarbeitung mitarbeiterbezogener Daten

    Zwischen WTM und dem Konzernbetriebsrat besteht Einigkeit, dass das von der Rechtsprechung anerkannte Persönlichkeitsrecht beachtet wird, welches u. a. gebietet, nicht tiefer in die persönliche Sphäre der einzelnen Arbeitnehmer einzudringen, als es im Rahmen der Zweckbestimmung der Arbeitsverhältnisse und im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist [...]

    (a) Das Verarbeiten von personenbezogenen Daten durch Anwendungssysteme erfolgt nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen erforderlich ist. [...]

    (b) Der Zweck jeder Anwendung wird dokumentiert. Anwendungen mit dem Zweck, personenbezogene Daten zu verarbeiten, werden dahingehend ausgerichtet, personenbezogene Daten nicht auf Vorrat, d. h. für einen noch nicht bestimmten oder bestimmbaren Zweck zu verarbeiten. [...]

    (e) Personenbezogene Daten werden nicht länger als zur Erreichung des definierten Anwendungszweckes gespeichert. .."

    Der Beteiligte zu 1 hat die Ansicht vertreten, er sei berechtigt, personenbezogene Daten der Beschäftigten der Beteiligten zu 2 zu erheben, zu verarbeiten und/oder zu nutzen. Dieses Recht folge zum einen direkt aus § 80 Abs. 2 BetrVG. Die begehrten Arbeitnehmerdaten ließen sich unmittelbar zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates zuordnen. Diese Informationen benötige er, der Betriebsrat, ständig auch ohne das Vorliegen eines bestimmten Verdachtsmomentes, um so seinen Überwachungspflichten gerecht zu werden. Zum anderen folge der Anspruch aus §§ 3, 4 BDSG i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG. Auch die KBV IT stehe dem nicht entgegen, da diese das Recht des § 80 Abs. 2 BetrVG nicht beschränken wolle. Darüber hinaus sei die Anwendbarkeit fraglich, da der Konzernbetriebsrat zusammen mit dem führenden Konzernunternehmen nicht die Rechte der örtlichen Betriebsräte beschränken könne.

    Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

    festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, folgende personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 BetrVG des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, soweit die Kenntnis der Daten zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist und die Vorschrift des § 35 BDSG dem nicht entgegensteht:

    - Name, Vorname

    - Adresse,

    - Geburtsdatum,

    - Telefon geschäftlich/Fax geschäftlich,

    - Eintrittszeit,

    - Familienstand,

    - Anzahl der Kinder,

    - Beruf,

    - Firma,

    - Abteilung,

    - Befristeter oder unbefristeter Vertrag,

    - Schwerbehinderung,

    - Dauer der Arbeitszeit,

    - Umfang des Urlaubsanspruches,

    - Vergütungsgruppe,

    - Krankheitstage,

    - Tätigkeits- bzw. Stellenbeschreibung.

    Die Beteiligte zu 2 hat beantragt,

    1. den Antrag zurückzuweisen,

    2. dem Beteiligten zu 1 aufzugeben, es zu unterlassen, personenbezogene Daten der Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu erheben und/oder zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit dies nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist oder der betroffene Arbeitnehmer eingewilligt hat, namentlich:

    - Adresse und/oder

    - Geburtsdatum und/oder

    - Steuerklasse und/oder

    - Familienstand und/oder

    - Schwerbehinderung und/oder

    - Dauer der Arbeitszeit und/oder

    - Umfang des Urlaubsanspruches und/oder

    - Lohn/Gehalt und/oder

    - Krankheitstage und/oder

    - Private E-Mail-Adresse und/oder

    3. dem Beteiligten zu 1 aufzugeben, es zu unterlassen Lohn- und/oder Gehaltslisten der Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit der betroffene Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat,

    hilfsweise,

    4. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 nicht berechtigt ist, personenbezogene Daten der Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu erheben und/oder zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit dies nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist oder der betroffene Arbeitnehmer eingewilligt hat, namentlich:

    - Adresse und/oder

    - Geburtsdatum und/oder

    - Steuerklasse und/oder

    - Familienstand und/oder

    - Schwerbehinderung und/oder

    - Dauer der Arbeitszeit und/oder

    - Umfang des Urlaubsanspruches und/oder

    - Lohn/Gehalt und/oder

    - Krankheitstage und/oder

    - Private E-Mail-Adresse und/oder

    5. festzustellen, dass der Beteiligte zu 1 nicht berechtigt ist, Lohn- und/oder Gehaltslisten der Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit der betroffene Arbeitnehmer nicht eingewilligt hat.

    Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

    die Anträge zurückzuweisen.

    Die Beteiligte zu 2 hat gemeint, der Betriebsrat dürfe personenbezogene Daten nur zur Durchführung der Betriebsratsaufgaben erheben, nutzen und verarbeiten. Eine Vorratsspeicherung sei auch unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.1990, Az. 6 P 28/87, nicht zulässig, auch wenn die Beteiligte zu 2 mehr als eine "Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes" sei. Dennoch liege eine Vergleichbarkeit vor, da nur unwesentlich mehr Mitarbeiter bei der Beteiligten zu 2 beschäftigt seien. Auch eine Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zustimmung der Beschäftigten sei nicht gegeben, da die erforderliche Zustimmung nicht mittels Schreiben vom 20. Februar 2008 ersetzt werden könne.

    Das Vorliegen schriftlicher Einwilligungen hat die Beteiligte zu 2 mit Nichtwissen bestritten.

    Mit Beschluss vom 13. November 2008 - 2 BV 7/08 - hat das Arbeitsgericht Hamburg den Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und den Unterlassungsanträgen zu 2 und 3 der Beteiligten zu 2 stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses unter II (Bl. 98 - 107 d. A.) verwiesen.

    Der Beteiligte zu 1 hat gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 30. Dezember 2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts am 27. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und seine Beschwerde am 25. Februar 2009 begründet.

    Der Beteiligte zu 1 meint, das Arbeitsgericht verkenne, dass vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz des konkreten Aufgabenbezuges zur Erhebung/Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten vorliege. Es sei darauf abzustellen, welche personenbezogenen Daten der Betriebsrat im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäfts- und Aktenführung ohnehin auf Dauer archivieren müsse. Dazu gehörten z. B. Protokolle und Anträge. Daneben sei einer Arbeitnehmervertretung ab einer gewissen Betriebsgröße nicht das Recht abzusprechen, Grundinformationen über die Belegschaft auch auf Dauer zu speichern, um den Gesamtüberblick zu gewinnen und zu behalten. Es könne vorliegend nicht nur auf die Anzahl der Arbeitnehmer abgestellt werden, sondern es sei zwingend auch der Art des Betriebes Rechnung zu tragen. Vorliegend sei der Beteiligte zu 1 auf die dauernde Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen, um den Überblick zu gewinnen und zu behalten und die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen angemessen und vollumfänglich vertreten zu können.

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe die KBV IT dem Anspruch des Beteiligten zu 1 nicht entgegen. Insofern verweist der Beteiligte zu 1 auf seine erstinstanzlichen Rechtsausführungen.

    Der Beteiligte zu 1 meint weiter, das Arbeitsgericht verkenne, dass der Unterlassungsantrag zu 2 der Beteiligten zu 2 weder zulässig noch begründet sei. Es liege schon keine Störung des Betriebsfriedens durch den Betriebsrat vor, da dieser im Rahmen seiner Befugnisse tätig werde. Auch liege kein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit vor. Der Beteiligte zu 1 habe die Liste mit den personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen versehentlich an die betroffenen Arbeitnehmer/innen weitergeleitet, da er nicht damit gerechnet habe, dass sich diese Liste in den Unterlagen befindet.

    Es bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Der Betriebsrat verfüge nicht mehr über die im Streit stehenden personenbezogenen Daten. Sie seien alle gelöscht worden.

    Auch der Unterlassungsanspruch zu 3 sei unbegründet. Die Versendung der Lohn- und Gehaltslisten seien nur versehentlich erfolgt. Auch insoweit bestehe keine Wiederholungsgefahr.

    Nachdem die Beteiligte zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 10. September 2009 erklärt hat, im Falle einer wirksamen Einwilligung von Arbeitnehmern gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz bereit zu sein, die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, auf die sich die Einwilligung bezieht, soweit § 35 Bundesdatenschutzgesetz nicht entgegensteht, zu gestatten, hat der Beteiligte zu 1 den mit Schriftsatz vom 25. Februar 2009 angekündigten Hilfsantrag zu 1. zurückgenommen und den Hilfsantrag zu 2. geändert.

    Der Beteiligte zu 1 beantragt,

    festzustellen, dass der Betriebsrat berechtigt ist, folgende personenbezogene Daten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin zu erheben, zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit die Kenntnis der Daten zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist und die Vorschrift des § 35 BDSG dem nicht entgegensteht:

    - Name, Vorname,

    - Adresse,

    - Geburtsdatum,

    - Telefon geschäftlich/Fax geschäftlich,

    - Eintrittszeit,

    - Familienstand,

    - Anzahl der Kinder,

    - Beruf,

    - Firma,

    - Abteilung,

    - befristeter oder unbefristeter Vertrag,

    - Schwerbehinderung,

    - Dauer der Arbeitszeit,

    - Umfang des Urlaubsanspruches,

    - Vergütungsgruppe,

    - Krankheitstage,

    - Tätigkeits- bzw. Stellenbeschreibung;

    hilfsweise,

    festzustellen, dass dem Betriebsrat folgende personenbezogene Daten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin für die Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf Dauer zur Verfügung zu stellen sind und er diese erheben, verarbeiten und nutzen darf, soweit § 35 BDSG dem nicht entgegensteht:

    - Name,

    - Vorname,

    - Geburtsdatum,

    - Eintrittszeit,

    - Beruf,

    - Firma,

    - Abteilung,

    - Vergütungsgruppe.

    Die Beteiligte zu 2 beantragt,

    die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der erstinstanzlich gestellte Unterlassungsantrag zu Ziffer 2 zurückgenommen wird.

    Der Beteiligte zu 1 beantragt,

    die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückzuweisen.

    Die Beteiligte zu 2 verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, der Beteiligte zu 1 führe auch in der Beschwerdebegründung nicht an, zur Ausübung welcher Aufgaben er eine Erhebung, Verarbeitung oder Speicherung der personenbezogenen Daten für erforderlich hält. Der Beteiligte zu 1 gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich im vorliegenden Falle um einen Ausnahmefall "vom Grundsatz des Erfordernisses des Aufgabenbezuges zur Erhebung, Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten handele. Auch "Grundstammdaten" dürften nicht ohne Weiteres vom Betriebsrat auf Dauer archiviert werden. Ferner mache der Betriebsrat nicht bloß die Speicherung von "Grundstammdaten" geltend. Das Arbeitsgericht sehe überzeugend im Begehren des Betriebsrats eine Vorratsdatenspeicherung, die nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig sei.

    Soweit der Beteiligte zu 1 anführe, die personenbezogenen Daten dauerhaft zur ordnungsgemäßen Aktenführung zu benötigen, verkenne er, dass es ihm ohne Weiteres möglich sei, durch Anfrage bei der Beteiligten zu 2 notwendige Daten zu erhalten. Dies sei in einem Betrieb der betreffenden Größe zumutbar und vor dem Hintergrund der hohen Personalfluktuation geboten.

    Eine Berechtigung des Begehrens des Betriebsrates ergebe sich auch nicht aus dem Schutzauftrag des Betriebsrats gegenüber den Arbeitnehmern. Diesem stehe der Schutz der Arbeitnehmer vor Datenmissbrauch gegenüber.

    Der Betriebsrat sei im Rahmen seiner Überwachungspflichten auf Überlassung der Grunddaten durch den Arbeitgeber angewiesen. Daraus ergebe sich jedoch keine Berechtigung für den Betriebsrat, diese Daten für sich zu erheben.

    Hinsichtlich des noch in Rede stehenden Unterlassungsantrages bestehe auch Wiederholungsgefahr. Der Beteiligte zu 1 habe am 29 April 2009 am "Schwarzen Brett" einen Aushang angebracht, der personenbezogene Daten der Arbeitnehmer, insbesondere sensible Gehaltsdaten beinhaltete. Der Beteiligte zu 1 habe in Kenntnis des erstinstanzlichen Beschlusses die Daten nicht entfernt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung des Beteiligten zu 1 vom 25. Februar 2009 (Bl. 128 f. d. A.), die Beschwerdeerwiderung der Beteiligten zu 2 vom 29. April 2009, (Bl. 156 f. d. A.) sowie den Schriftsatz des Beteiligten zu 1 vom 22. Juni 2009, (Bl. 189 f. d. A.) Bezug genommen.

    Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

    II. 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. November 2008 - 2 Bv 7/08 - ist statthaft. Sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig.

    2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den im Beschwerdeverfahren noch anhängigen Hauptantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Auch dem im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 war nicht zu entsprechen. Ferner hat das Arbeitsgericht zu Recht dem Unterlassungsantrag zu 3 der Beteiligten zu 2 stattgegeben.

    Im Einzelnen gilt Folgendes:

    a) Der Hauptantrag des Beteiligten zu 1 ist unzulässig. Insoweit fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des Feststellungsantrages im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Grundsätzlich ist ein Klagantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret (beziffert oder gegenständlich) bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308) erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322) erkennen lässt, das Risiko des (evtl. teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er (als Leistungsantrag) die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl. § 253 Rn. 13). Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt denselben Bestimmtheitsanforderungen, wie ein solcher im Urteilsverfahren (BAG vom 29. September 2004 - 1 ABR 29/03 - EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 6). Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann (BAG vom 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - EzA § 89 BetrVG 2001 Nr. 1).

    Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend nach Auffassung der Beschwerdekammer der Feststellungsantrag des Beteiligten zu 1 nicht hinreichend bestimmt, da dieser sein Begehren, die im Einzelnen im Antrag genannten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen u.a. mit der Einschränkung versieht, "soweit die Kenntnisse der Daten zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind". Insoweit kann die Arbeitgeberin, wenn dem Antrag stattgegeben werden sollte, im konkreten Fall nicht ohne Weiteres erkennen, wozu sie wann verpflichtet ist. Vielmehr ist erneuter Streit zwischen den Beteiligten darüber denkbar, wann die Kenntnis der Daten zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sind und wann dies nicht der Fall ist.

    b) Hinsichtlich des Hilfsantrages bestehen dagegen keine prozessualen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

    aa) Er ist hinreichend bestimmt. i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit diesem Feststellungsantrag begehrt der Beteiligte zu 1 eine grundsätzliche Zur-Verfügung-Stellung der personenbezogenen Daten der im Betrieb der Beteiligten zu 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben als Betriebsrat. Insoweit ist der Antrag in der Art präzisiert, dass er zum Einen nur die bei der Arbeitgeberin aktuell beschäftigten Arbeitnehmer/innen - mit Ausnahme der leitenden Angestellten - umfasst und dass der Betriebsrat für sich generell zur Erfüllung seiner Aufgaben, ohne dass es einer vorherigen Entscheidung der Arbeitgeberin bedürfte, ob es sich um Betriebsratsaufgaben handelt, die fraglichen Daten zur Verfügung gestellt haben möchte. Dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt auch ein so genannter Globalantrag, mit dem generell ein Mitbestimmungsrecht für bestimmte Fälle geltend gemacht wird (BAG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 36). Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 betrifft einen Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der im Antrag genannten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin für die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte und die Erlaubnis, diese erheben, verarbeiten und nutzen zu dürfen, soweit § 35 BDSG dem nicht entgegensteht. Ob der Antrag in dieser globalen Form, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines jeweils bestehenden konkreten Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechtes im Einzelfall die Vorgänge differenziert erfasst, berührt nicht die Zulässigkeit des Antrags, sondern ist eine Frage der Begründetheit (BAG aaO.).

    bb) In prozessualer Hinsicht bestehen darüber hinaus keine Bedenken. Es handelt sich vorliegend um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, in der nach § 2 a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats (Beteiligter zu 1) und die Beteiligungsbefugnis der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) sind zweifelsfrei gegeben.

    cc) Hinsichtlich des Hilfsantrages besitzt der Beteiligte zu 1 an der begehrten Feststellung auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Die Beteiligte zu 2 bestreitet eine Verpflichtung, dem Betriebsrat die im Antrag genannten personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/innen des Betriebes generell zur Verfügung zu stellen sowie das Recht des Beteiligten zu 1 zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Es handelt sich um einen Konflikt zwischen den Beteiligten, der im Zusammenhang mit der Versendung der Excel-Datei mit der Bezeichnung "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.1.2008" durch den Beteiligten zu 1 an die betroffenen Arbeitnehmer/innen aufgetreten ist und der jederzeit erneut auftreten kann. Danach besteht das für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens erforderliche besondere rechtliche Interesse daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

    b) Der Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 ist jedoch unbegründet. Der Beteiligte zu 1 ist nicht berechtigt, die fraglichen personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 BetrVG der Arbeitgeberin ohne deren wirksame Einwilligung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4 a Abs. 1 BDSG zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Es besteht auch kein Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin, ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben grundsätzlich im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte die genannten personenbezogenen Daten auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Ein solches Recht folgt weder aus § 80 Abs. 2 BetrVG noch aus § 3, 4 BDSG i. V. m. § 80 Abs. 2 BetrVG. Es handelt sich um einen Globalantrag, der nur begründet wäre, wenn der Beteiligte zu 1 in allen vom Antrag umfassten Fallgestaltungen die Zur-Verfügung-Stellung der personenbezogenen Daten auf Dauer sowie deren Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verlangen könnte. Dies ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht der Fall.

    Aus § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG folgt der Anspruch des Betriebsrates gegenüber der Arbeitgeberin auf rechtzeitige und umfassende Information, sofern die Information zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Der Verpflichtung des Arbeitgebers auf Auskunftserteilung nach § 80 Abs.2 S.1 BetrVG korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats (vgl. BAG vom 17. Mai 1983 - 1 ABR 21/80 - BAGE 42, 366 und seitdem in ständiger Rechtsprechung).

    Das Informationsrecht des Betriebsrates besteht nicht um seiner selbst willen; es erfüllt eine Hilfsfunktion für die Durchführung von Betriebsratsaufgaben. Der Aufgabenbezug ist daher Grund und Grenze für die Unterrichtungspflicht und die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu überlassen. Der Betriebsrat kann auch sich selbst die erforderlichen Informationen beschaffen, sofern ihm ein Informationsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG zusteht und er nicht durch die gewählte Art der Informationsbeschaffung in die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingreift (BAG vom 8.2.1977, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 10).

    Zu den Aufgaben des Betriebsrates im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehören auch die allgemeinen Aufgaben nach dem Katalog des § 80 Abs. 1 BetrVG. Diese Aufgaben sind vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig (BAG vom 19. Oktober 1999 - 1 ABR 75/98 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 58 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 45, zu B I 2 a der Gründe; vom 7. August 1986 - 6 ABR 77/83 - BAGE 52, 316, 320, zu IV 1 der Gründe). Die Wahrnehmung von Beteiligungsrechten nach dem BetrVG gehört allerdings ihrerseits zu den Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 (BAG vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - BAGE 90, 288, 295 f., zu B II 1 der Gründe). Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des BetrVG ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dazu gehört eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben (BAG, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zit. nach Juris). Die Grenzen des Auskunftsanspruches liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Erst dann kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die begehrte Auskunft zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sei.

    Aus diesen Grundsätzen folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG vom 19. Oktober 1999 - 1 ABR 75/98 - aaO.).

    Vorliegend hat der Beteiligte zu 1 auch im Beschwerdeverfahren weder eine (wahrscheinliche) betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe noch eine Erforderlichkeit der Zur-Verfügung-Stellung der im Antrag genannten personenbezogenen Daten sämtlicher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebes zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben, losgelöst von einem konkreten Anlass, der sich aus den Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates jeweils ergibt (z.B. nach §§ 87 Abs. 1 Ziff.2 und 3, 99 Abs. 1, 102 Abs. 1 BetrVG), substantiiert dargelegt. Dies gilt auch für das damit korrespondierende Recht auf eigene Informationsbeschaffung (Datenerhebung) des Betriebsrates.

    Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, ist insoweit seitens des Betriebsrates ein Vorbringen zu erwarten, aus dem sich die Wahrscheinlichkeit einer anstehenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe ableiten lässt. Der Beteiligte zu 1 hat auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret vorgetragen für welche wahrscheinlich anstehenden Betriebsratsaufgaben er die streitgegenständlichen personenbezogenen Daten sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebes der Beteiligten zu 2 auf Dauer benötigt. Erstinstanzlich hat der Beteiligte zu 1 in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2008 (Bl. 69 d. A.) darauf verwiesen, dass der "Großteil der im Antrag genannten begehrten Informationen sich unmittelbar gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates zuordnen" lasse. Ferner hat er floskelhaft ausgeführt, dass er ständig darüber informiert sein müsse, wer beispielsweise befristet oder auf welcher Stelle mit welchen Arbeiten und Aufgaben im Betrieb beschäftigt ist". In der Beschwerdebegründung hat er ebenfalls floskelhaft ausgeführt, einer Arbeitnehmervertretung sei ab einer gewissen Betriebsgröße nicht das Recht abzusprechen, Grundinformationen über die Belegschaft auch auf Dauer zu speichern, um den Gesamtüberblick zu gewinnen und zu behalten. Der Betriebsrat sei auf die dauernde Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen, um den Überblick zu gewinnen und zu behalten und die Interessen der Arbeitnehmer angemessen und vollumfänglich vertreten zu können. Der Beteiligte zu 1 hat dabei betont, es sei zwingend nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzustellen, sondern auch der Art des Betriebes, hier Erbringung von Call-Center-Dienstleistungen mit hoher Mitarbeiterfluktuation, Rechnung zu tragen.

    Mit diesen völlig allgemein gehaltenen Ausführungen genügt der Beteiligte zu 1 nach Auffassung der Beschwerdekammer jedoch nicht seiner Darlegungslast, um die Erforderlichkeit der begehrten Informationen im Sinne des § 80 Abs,. 2, Satz 1 BetrVG zu begründen. Hier hätte es einer konkreten Angabe bedurft, für welche (wahrscheinlich) anstehenden Aufgaben des Betriebsrats er die begehrten personenbezogenen Daten sämtlicher Mitarbeiter/innen auf Dauer benötigt. Denn zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Urlaubsanspruches eines bestimmten Mitarbeiters oder der Einhaltung der täglichen Arbeitszeit eines bestimmten Mitarbeiters oder einer Einstellung, Eingruppierung oder Kündigung bedarf es nicht der Überlassung sämtlicher "Grundstammdaten" dieses Arbeitnehmers und schon gar nicht sämtlicher Beschäftigten.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten kein Streit darüber herrscht, dass der Beteiligte zu 1 im Rahmen seiner Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, z. B. bei Einstellungen, Eingruppierungen, Kündigungen etc. die erforderlichen personenbezogenen Daten jeweils erhält. Der Betriebsrat ist hinsichtlich dieser Unterlagen auch berechtigt, sich selbst Fotokopien zu fertigen und diese zu archivieren (BAG vom 20.11.1984, AP BetrVG 1972 § 106 Nr.3). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG bezieht sich zwar auf sämtliche Aufgaben des Betriebsrats. Andererseits wird diese Pflicht des Arbeitgebers aber durch den vom Betriebsrat strikt zu beachtenden Aufgabenbezug inhaltlich begrenzt. Verlangt der Betriebsrat vom Arbeitgeber Informationen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, muss er zumindest schlüssig darlegen, dass eine gesetzliche Aufgabe besteht, zu deren Erfüllung er nach seiner Meinung die Information benötigt (vgl. nur, Kraft in Fabricius/Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker, GK zum BetrVG, 6. Auflage § 80 Rn. 68 und 69). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein konkreter Anlass für das Informationsbegehren neben der schlüssigen Darlegung der Aufgabe vorliegen muss.

    Das BDSG steht einer Weitergabe der Informationen an den Betriebsrat nicht entgegen. Voraussetzung ist allerdings auch insoweit, dass die Daten zulässig ermittelt werden und die Kenntnis der Daten zur Durchführung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats erforderlich ist. Nach ganz herrschender Meinung hat der Betriebsrat nicht die Stellung eines Dritten im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG, wenn er Auskunft über personenbezogene Daten verlangen kann (vgl. nur Richardi/Thüsing, in Richardi, Kommentar zum BetrVG 8. Auflage, § 80 Rn. 57 m. w. N). Soweit eine Auskunft nicht durch das BetrVG gedeckt ist, wird sie dem Betriebsrat aber als einem "Dritten" erteilt und ist ein Verstoß gegen das Datengeheimnis nach § 5 BDSG.

    Der Beteiligte zu 1 hat auch keine Ausführungen dazu gemacht, warum und wozu er die begehrten personenbezogenen Daten auf Dauer benötigt. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die dem Betriebsrat auszuhändigenden Unterlagen bei diesem für einen angemessenen Zeitraum verbleiben müssen. Welcher Zeitraum angemessen ist, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Benötigt der Betriebsrat die angeforderten Unterlagen nachweislich für seine Aufgabenerfüllung auf Dauer, hat er - im Rahmen des § 35 BDSG - ausnahmsweise einen Anspruch auf dauernde Überlassung (vgl. Richardi/Thüsing aaO. § 80 Rn. 67). Dazu fehlt es jedoch an jeglicher Darlegung des Beteiligten zu 1.

    Der Beteiligte zu 1 hat danach aus § 80 Abs. 2 BetrVG unter Beachtung der hier anwendbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BVerwG, Urteil vom 04.09.1990 (Az. 6 P 28/87, NJW 1991, 375) auch keinen Anspruch auf Erhebung, Nutzung und Verarbeitung der streitgegenständlichen Daten. Dabei führt das Bundesverwaltungsgericht zutreffend aus, dass die Frage, ob sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch auf dauernde Verfügbarkeit der Informationen ableiten lässt, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen ist. Bei dem vom Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall, hat das Bundesverwaltungsgericht gemeint, dass im Falle einer "kleineren, überschaubaren Dienststelle von einer Größenordnung einer Hundertschaft" die Speicherung von personenbezogenen Daten ohne die Einwilligung der Betroffenen nicht zulässig sei. Dies trifft auch für die beschäftigten Arbeitnehmer/innen der Arbeitgeberin im folgenden Fall zu. Zwar handelt es sich vorliegend bei der Beteiligten zu 2 nicht um eine "Hundertschaft des Bundesgrenzschutzes", aber dennoch sind die mit der Festlegung dieser Größenordnung verbundenen Intentionen vergleichbar. Zum einen beschäftigt die Arbeitgeberin mit 140 Mitarbeitern nur unwesentlich mehr Arbeitnehmer als es bei einer "Hundertschaft" anzunehmen ist. Zum anderen ist zu beachten, dass bei der Arbeitgeberin eine Fluktuation von rund 120 % im Jahr vorliegt, sodass davon auszugehen ist, dass die Daten die der Betriebsrat erhält, in nur kurzer Zeit veraltet sind.

    Wesentlich ist für die Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang, dass Betriebs- und Personalräte, nicht anders, als die Arbeitgeber, zunächst und vor allem verpflichtet sind, die Verwendung personenbezogener Daten in jedem Fall auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Arbeitnehmervertretungen müssen deshalb auf die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogene Daten so lange verzichten, wie sie ihre Aufgaben auch mit Hilfe anonymisierter Angaben erfüllen können (vgl. auch Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 10. Aufl., § 94 Rn. 43; Simitis, Kommentar zum BDSG, § 28 Rn. 52). Weder Betriebs- noch Personalräte sind zudem befugt, Parallelsysteme zum Personalinformationssystem des Arbeitgebers aufzubauen, um tendenziell sämtliche dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Daten ebenfalls verarbeiten zu können (vgl. dazu auch Gola/Wronka, NZA 1991, 792). Betriebs- und Personalräte sind vielmehr gehalten, ihre Rechte primär als Mittel zu verstehen, um die für ihre spezifische Aufgabe erforderlichen, vom Arbeitgeber bereits gespeicherten Daten bei diesem einzusehen. Die Arbeitnehmervertretungen müssen sich im Übrigen grundsätzlich an die Betroffenen wenden und sich ihres Einverständnisses mit der beabsichtigten Verarbeitung versichern (so auch Bundesverwaltungsgericht aaO.; sowie Hessischer Steuergerichtshof DVBL 1986, 936; Gola/Wronka, Handbuch, S. 171). Soweit es an der Einwilligung der Betroffenen fehlt, kommt lediglich eine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in Betracht, die durch die Aufgaben der Arbeitnehmervertretung bedingt ist. Ihre Funktion und nicht etwa der Zweck des Arbeitsverhältnisses ist der Zulässigkeitsmaßstab. Wie oben ausgeführt, umschreiben sowohl bei der Erhebung von Daten durch die Arbeitnehmervertretungen als auch beim Aufbau sowie der Verwendung eigener Datenbestände die gesetzlich definierten Aufgaben der Betriebs- und Personalräte die Grenzen des Zugriffs auf personenbezogene Angaben (vgl. BAG, AP BetrVG 1972, § 80 Nr. 11; Däubler "Gläserne Belegschaften" Rn. 342 B; Gola/Wronka, Handbuch 172; Simitis/Kreuder NZA 1992, 1009).

    Nach allem richtet sich die Frage, ob Betriebsräte, die im Zusammenhang mit den Kontrollrechten aus dem BetrVG zu personenbezogenen Daten Zugang haben, zugleich in der Lage sein müssen, selbst die für ihre Tätigkeit erforderlichen Angaben zu verarbeiten, ausschließlich nach ihren im BetrVG gesetzlich definierten Aufgaben und Funktionsbedingungen. Damit bedarf es generell einer Darlegung des Aufgabenbezuges durch den Betriebsrat, wenn der Betriebsrat zusätzlich zu den Einzelinformationen aus Anlass von Einzelmaßnahmen in besonders gelagerten Fällen personenbezogene Daten erheben verarbeiten und speichern möchte.

    Da der Beteiligte zu 1 auch im Beschwerdeverfahren seiner Darlegungslast insoweit nicht nachgekommen ist, kann vorliegend dahinstehen, ob darüber hinaus, wie das Arbeitsgericht meint, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Beteiligten zu 1 durch die auf den Betrieb der Arbeitgeberin anwendbare KBV IT untersagt ist.

    Der Haupt- und der Hilfsantrag waren daher zurückzuweisen.

    3. Der im Beschwerdeverfahren nur noch gestellte Antrag zu 3 der Beteiligten zu 2, dem Beteiligten zu 1 aufzugeben, es zu unterlassen Lohn- und/oder Gehaltsdaten der Beschäftigten zu verarbeiten und/oder zu nutzen, soweit nicht der betroffene Arbeitnehmer einwilligt, ist zulässig und begründet.

    Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 74 Abs. 2 S.2 BetrVG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG räumt dem Betriebsausschuss oder in kleineren Betrieben dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen Betriebsratsmitglied das Recht zur Einsichtnahme in die Listen der Bruttolöhne und - gehälter ein. Das Einblicksrecht besteht jedoch nicht hinsichtlich der Nettoentgelte. Dadurch erhält der Betriebsrat keinen Einblick in die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Arbeitnehmer/innen (h.M. BAG vom 18.9.1973, AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972; Richardi-Thüsing aaO., § 80 Rn. 78).

    Das Einsichtsrecht gibt nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG nicht die Befugnis, die Listen zu kopieren oder abzuschreiben (BAG, Urteil vom 15.06.1976, 1 ABR 116/74, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 9; vom 3.12.1981, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 17; Fitting u.a., Kommentar zum BetrVG, 24. Aufl., § 80 Rn. 76 m.w.N.). Akzeptiert wird lediglich das Recht, sich Notizen zu machen. Insoweit besteht das Einblicksrecht allerdings unabhängig vom Willen einzelner Arbeitnehmer, selbst gegen deren Willen. In der Einsichtnahme in die Listen der Bruttolöhne und - gehälter liegt auch keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, da eine klare Rechtsgrundlage vorhanden ist. Das BDSG schränkt das Recht des Betriebsrats auf Einsichtnahme insoweit nicht ein (BAG vom 17.3.1983, AP Nr. 18 zu § 80 BetrVG 1972).

    Unter Beachtung dieser Grundsätze kann vorliegend keine Befugnis des Betriebsrates auf eine Verarbeitung und Nutzung der Lohn- und Gehaltslisten, schon gar nicht in der Form der Weiterleitung an die Belegschaft, bestehen. Dadurch, dass der Beteiligte zu 1 die Informationen aus der Excel-Datei "Anlage zu § 3 des Interessenausgleichs vom 19.01.2008" - welche u. a. die Angaben zu Einmalzahlungen 2007 sowie eine Übersicht über das Gesamtbrutto 2007 eines jeden Mitarbeiters enthielt - speicherte und an die Beschäftigten weiterleitete, hat er gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG verstoßen.

    Es besteht insoweit auch eine Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen. Die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, an deren Widerlegung durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind (Palandt/Bassenge, BGB, 63 Auflage, § 1004 Rn. 32). Vorliegend ist die Wiederholungsgefahr gegeben, auch wenn der Beteiligte zu 1 in seiner Beschwerdebegründung angegeben hat, die Versendung der Lohn- und Gehaltslisten 2007 sei damals nur versehentlich erfolgt und er verfüge über diese Listen nicht mehr. Denn der Beteiligte zu 1 hat nach der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses am 29. April 2009 am "Schwarzen Brett" drei Aushänge anbringen lassen, die teilweise personenbezogene Daten der Arbeitnehmer, insbesondere sensible Gehaltsdaten beinhaltete (vgl. Anlagen AG 1 und AG 2 und BR3 und 4). Die Aushänge enthielten u.a. Daten bezüglich Arbeitszeit und Lohnansprüchen namentlich genannter Mitarbeiter. Dies zeigen z.B. die Anlagen BR 3 und BR 4, die den Namen des jeweiligen Mitarbeiters, den Auswertungszeitraum, die Anzahl der Stunden und die Höhe des Nachzahlungsbetrages im Einzelnen aufführen. Der Beteiligte zu 1 hat diese personenbezogenen Angaben in den Aushängen auch nicht, entsprechend dem Wunsch einiger Mitarbeiter, wie die Beteiligte zu 2 vom Betriebsrat unbestritten vorgetragen hat, geschwärzt.

    Aus diesem Vorgehen des Beteiligten zu 1 folgt, dass eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist.

    Nach allem war die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen, soweit der Antrag zu 2 der Beteiligten zu 2 nicht zurückgenommen worden ist.

    III. Diese Entscheidung ergeht verfahrenskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

    IV. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

    Jacob
    Loets
    Zimpel