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  • 21.12.2010

    Landesarbeitsgericht Bremen: Urteil vom 04.02.2010 – 3 Sa 54/09


    In dem Rechtsstreit

    Kläger, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,

    Proz.-Bev.:

    gegen

    Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,

    Proz.-Bev.:

    hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Bremen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2010

    durch

    den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht

    den ehrenamtlichen Richter

    den ehrenamtlichen Richter

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 5 Ca 5120/08 - abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 5 Ca 5120/08 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

    3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

    4. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

    Der am ... geborene Kläger war bei der Beklagten, bei der Senatorin für .../Amt ..., zunächst als Leiter des S. O. und ist seit dem 01.01.2005 als Leiter des S. M. beschäftigt. Er ist in der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT eingruppiert.

    Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 04.03.2003 (Bl. 3 d. A.) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Fassung. Außerdem finden die für die Freie Hansestadt Bremen jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

    Im Jahre 2001 schrieb die Beklagte Stellen für zwölf S. -leiter/innen aus, die mit der Vergütungsgruppe II a BAT bzw. Besoldungsgruppe A 13 bewertet waren. In der Ausschreibung heißt es:

    "Eine Bewertung nach Vergütungsgruppe I b bzw. Besoldungsgruppe A 14 wird mittelfristig angestrebt."

    Die Leitung des S. M. wurde dem Kläger zum 01.01.2005 übertragen.

    Über 100 Mitarbeiter sind in diesem S. tätig. Zu den dem Kläger unterstellten Diensten gehören die Fachdienste Junge Menschen, Erwachsene und Wirtschaftliche Hilfen (inklusive der stadtweiten Aufgaben der Unterhaltssicherung) für die Stadtteile Mitte, Östl. Vorstadt und Findorff. Des Weiteren wurden dem Kläger die Leitung der stadtweiten Dienste Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft für Minderjährige, Adoptionsstelle, Bundeserziehungsgeldstelle, Betreuungsbehörde, Zentrale Wirtschaftliche Hilfen (für Obdachlose, Straffällige und Drogenabhängige) mit den Begleitkonferenzen alleinstehende Wohnungslose und Straffällige sowie Wohnungshilfe/Zentrale Fachstelle Wohnen unterstellt.

    Zu den Aufgaben des Klägers bei der Leitung des S. gehören:

    1. Aufrechterhaltung/Sicherstellung des Dienstbetriebes (22,5 %)

    2. Klärung/Entscheidung schwieriger Einzelfälle (inkl. Fallkonferenzen) (5 %)

    3. Vorbereitung/Durchführung/Nachberatung von internen Dienstbesprechungen (12,5 %)

    4. Teilnahme an amtsinternen Dienst-/Fach-/Konzeptionsbesprechungen (12,5 %)

    5. Teilnahmen an stadtweiten Gremien mit Ressort bzw. Freien Trägern (7,5 %)

    6. Controllingaufgaben/Steuerungswahrnehmung (nur eigene Auswertung) (7,5 %)

    7. Vorbereitung/Durchführung/Nachbereitung von Kooperationssitzungen mit Freien Trägern, inkl. Netzwerkarbeiten (10 %)

    8. Konzeptionserarbeitungen zur Weiterentwicklung der Aufgaben der einzelnen Abteilungen des S. und des Amtes ..., inkl. Sozialraumplanungen (15 %)

    9. Vertretung des S. (ggf. des Amtes ...) nach außen/gegenüber Dritten (7,5 %)

    Mit Schreiben vom 25.07.2006 beantragte der Kläger seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b/I a BAT. Den Antrag konkretisierte er später auf eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT bzw. Entgeltgruppe 15 TV-L. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Eingruppierung ab.

    Mit der am 31.12.2007 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingereichten Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

    Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der einheitliche Arbeitsvorgang der Leitung des S. sei nicht weiter aufzugliedern. Seine Tätigkeit würde sich auf Grund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung zu mindest 50 % aus der Vergütungsgruppe II a BAT herausheben.

    Die Bandbreite der ihm unterstellten Dienste erfordere unterschiedlichste Spezialkenntnisse mit sehr unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen. So verfüge er über vertieftes Wissen in den Bereichen des BGB hinsichtlich der Betreuungsbehörde und der Amtsvormundschaft, dem Adoptionsvermittlungsgesetz für die Adoptionsstelle, dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bundeseltergeldgesetz für die Elterngeldstelle sowie dem SGB V für den Fachdienst Junge Menschen und die Amtsvormundschaft. Er verfüge außerdem über vertiefte Kenntnisse des BremPsychKG wegen der Betreuungsbehörde sowie des FGG, des SGB II und des SGB XII für die diversen Dienstbereiche Erwachsene, Junge Menschen und Wirtschaftliche Hilfen.

    Zur sachgerechten Entscheidung von Einzelfällen und der ihm obliegenden Kompetenz von Letztentscheidungen reiche ein Basiswissen in den vorgenannten Bereichen nicht aus, sondern es sei ein vertieftes Wissen erforderlich und die Fähigkeit, differenziert und abgewogen schwierige rechtliche Sachverhalte zu bewerten und auf die Lebenswirklichkeit übertragen zu können. Er sei nicht nur ausführendes Organ, sondern treffe auch maßgeblich konzeptionelle Entscheidungen. Die besondere Schwierigkeit bestehe auch darin, nicht nur das Recht ordnungsgemäß anzuwenden, sondern auch Menschen in besonderen schwierigen Situationen oder besonderen Problemlagen richtige Hilfestellungen zu gewähren.

    Die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit ergebe sich aus den Auswirkungen seiner Arbeit auf den innerdienstlichen Bereich, der durch die Personalführung gegeben sei sowie auch in der Außenwirkung durch die große Bedeutung der Arbeit des von ihm geleiteten S. für die Bevölkerung. Ferner ergebe sich die besondere Bedeutung aus den ihm unterstellten stadtweiten weiteren Diensten.

    Er trage auch eine besondere Verantwortung. Seine Aufgabe sei es, dass S. und die stadtweiten Dienste so zu organisieren, dass sie gemessen an der Haushaltsnotlage des Landes Bremen die gesetzlichen Aufgaben erfüllen könnten, ohne dass es hierbei zu Fehlentscheidungen komme.

    Der Kläger hat beantragt,

    festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2006 in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert ist und die jeweils fälligen Bruttodifferenzbeträge zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT (13 Ü TV-L) ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % über den Basisdiskontsatz zu verzinsen sind,

    hilfsweise,

    festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.01.2006 in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert ist und die jeweils fälligen Bruttodifferenzbeträge zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT (13 Ü TV-L) ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 % über den Basisdiskontsatz zu verzinsen sind.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Vergütungsgruppe II a BAT richtig eingruppiert.

    Das Merkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung werde von ihm nicht erfüllt.

    Zwar sei durchaus anzuerkennen, dass es sich bei dem S. um eine große Organisationseinheit mit vielfältiger Aufgabenstellung handele. Gerade dies rechtfertige überhaupt erst die Zuordnung zur Vergütungsgruppe II a BAT. Es sei zu berücksichtigen, dass sowohl die finanziellen als auch die fachlichen Rahmenbedingungen über die zentralen Fachabteilungen im Amt ... gesteuert würden. Zwar wirke der Kläger hieran mit, die maßgeblichen Steuerungen und strategischen Entscheidungen lägen jedoch bei den Fachabteilungen bzw. der Senatorischen Dienststelle. Bei den Sozialzentren läge hingegen der Schwerpunkt in der ordnungsgemäßen Ausführung. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten als Leiter des S. sei grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung erforderlich, über die der Kläger jedoch nicht verfüge. Eine darüber hinausgehende beträchtliche Steigerung hinsichtlich der fachlichen Anforderungen im Sinne einer besonderen Schwierigkeit sei jedoch bei ihm nicht erkennbar. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass bereits Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordern, ausgesprochen hohe fachliche Anforderungen stellen würden, da ansonsten die Hochschulausbildung überhaupt nicht erforderlich wäre.

    Auch das Heraushebungsmerkmal der besonderen Verantwortung liege nicht vor, denn es gehöre zu den Aufgaben des Klägers, das S. so zu führen und zu organisieren, dass die gesetzlichen Aufgaben erfüllt würden. Dies sei mit der Bewertung nach Vergütungsgruppe II a BAT bereits gewürdigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.

    Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat am 15.01.2009 folgendes Urteil verkündet:

    1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 1.1.2006 in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert ist und die jeweils fälligen Bruttodifferenzbeiträge zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT (13 Ü TV-L) ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum mit 5% über dem Basisdiskontsatz zu verzinsen sind.

    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt jede der Parteien zur Hälfte.

    4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 25.000,- festgesetzt.

    Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat seine Entscheidung damit begründet, das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT sei bei der als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehenden Aufgabe der Leitung des S., die mehr als 50 % des Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nehme, durch die besondere Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens erfüllt. Ein ausgesprochen breites fachliches Wissen in den verschiedensten Rechtsgebieten sei bei der Leitungstätigkeit des Klägers erforderlich. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob und inwieweit in den Fachabteilungen des Amtes ... und der Senatorischen Behörde strategische Leitlinien erarbeitet und den Sozialzentren vorgegeben würden. Dies ersetze nicht das Erfordernis, dass der Kläger bei der konkreten Umsetzung derartiger Vorgaben auf die Einhaltung des Rechts achten und entsprechende Kenntnisse bei seinen Entscheidungen und der fachlichen Anleitung der Mitarbeiter/innen anwenden müsse.

    Das Tarifmerkmal der herausgehobenen Bedeutung würde sich aus der Größe des Aufgabengebiets des Klägers, der Tragweite der zu bearbeitenden Materien sowie aus den Auswirkungen seiner Tätigkeit für die Allgemeinheit ergeben.

    Der Kläger erfülle jedoch nicht das Tarifmerkmal der weiteren Heraushebung durch besonders verantwortungsvolle Tätigkeit und sei daher nicht in die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1a BAT einzugruppieren. Er übe zwar eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit aus, dies sei aber bereits mit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe II a BAT tariflich gewürdigt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 96 bis 100 d. A. Bezug genommen.

    Gegen das ihr am 07.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.04.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung durch Beschluss vom 09.06.2009 am 08.07.2009 begründet. Die Berufungsbegründung der Beklagten wurde dem Kläger am 13.07.2009 zugestellt. Gegen das ihm am 06.04.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2009 Anschlussberufung beim Landesarbeitsgericht Bremen eingelegt und diese sogleich begründet.

    Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor:

    Bei den Tätigkeiten des Klägers als Leiter des S. M. handele es sich um keinen einheitlichen Arbeitsvorgang. Den Zeitanteil der eigenen Leitungstätigkeit beziffere er mit lediglich 47,5 %. Mithin sei dieser Arbeitsvorgang allein nicht entscheidend.

    Vorraussetzung für die Vergütungsgruppe II a BAT sei ein wissenschaftliches Studium.

    Dies bringe es mit sich, dass Tätigkeiten mit einem hohen Schwierigkeitsgrad verrichtet würden. Vom Kläger werde kein Wissen verlangt, das über den Rahmen der Vergütungsgruppe II a BAT hinausgehe. Dies gelte sowohl für sein Wissen im BGB hinsichtlich der Betreuungsbehörde und der Amtsvormundschaft, dem Adoptionsvermittlungsgesetz für die Adoptionsstelle, dem Bundeserziehungsgeld- und Bundeselterngesetz für die Elterngeldstelle sowie seines Wissens für die weiteren Bereiche. Es handle sich um gesetzliche Bestimmungen, mit denen jemand, der eine einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung im Sozialbereich abgeschlossen habe, umgehen können müsse.

    Soweit der Kläger Einzelfallentscheidungen zu treffen habe, handele es sich sämtlichst um Entscheidungen, die mit den von der Vergütungsgruppe II a BAT geforderten Fachkenntnissen abgewickelt werden könnten. Maßgeblich sei, dass der Kläger nicht entscheide, ob eine Richtlinie gelte, sondern lediglich, ob sie auf den Einzelfall anzuwenden sei. Dies sei keine Tätigkeit, die von der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT erfasst werde. Auch im Zusammenhang mit der Adoptionsstelle habe der Kläger keine Gestaltungsmöglichkeiten, sondern müsse Entscheidungen auf der Hierarchieebene eines Referatsleiters treffen. Im Zusammenhang mit der Zentrale Fachstelle Wohnen werde konzeptionell die Fachabteilung 5 der Senatorischen Behörde tätig. Die Tätigkeit des Klägers im Bereich Zentrale Wirtschaftliche Hilfe gehöre zu seinen originären Aufgaben als Leiter des S. und sei abschließend von der Vergütungsgruppe II a BAT erfasst.

    Für die Tätigkeit des Klägers fehle es auch am Merkmal der "Bedeutung". Danach müsse sich seine Tätigkeit hinsichtlich ihrer Auswirkungen deutlich wahrnehmbar aus der Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT herausheben. Dies könne sich aus der Bedeutung und Größe des Aufgabengebiets sowie der Tragweite des innerdienstlichen Bereichs und für die Allgemeinheit ergeben. Bei dem S. M. handele es sich hinsichtlich des Einzugsgebiets um das kleinste S. bei der Beklagten. Dementsprechend könne die Bedeutung der Tätigkeit des Leiters des S. nicht damit begründet werden, dass in Kompensation ergänzende Aufgaben zugewiesen worden seien.

    Die Beklagte beantragt,

    unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 5 Ca 5120/08 - die Klage insgesamt abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    und im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger,

    unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.01.2009 - 5 Ca 5120/08 - festzustellen, dass der Kläger ab 01.01.2006 in die Vergütungsgruppe I a BAT eingruppiert ist und die jeweils fälligen Bruttodifferenzbeträge zur Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT (13 Ü TV-L) ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz zu verzinsen sind.

    Die Beklagte beantragt,

    die Anschlussberufung zurückzuweisen.

    Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil soweit es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ihm Vergütung nach Vergütungsgruppe I b BAT zustehe.

    Er trägt ferner vor:

    Bei der tariflichen Bewertung seines Dienstpostens sei die Senatorin für ... davon ausgegangen, dass zu seinen Aufgaben in erster Linie die Leitung des S. gehöre.

    Hierbei handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang, der nicht weiter aufteilbar sei. Allenfalls die Tätigkeiten "Klärung/Entscheidung schwieriger Einzelfälle inkl. Fallkonferenzen (5 %)" sowie "Controllingaufgaben/Steuerungswahrnehmung (7,5 %)" seien abgrenzbar.

    Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, er erfülle die Tarifmerkmale der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT, da er Tätigkeiten ausübe, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT herausheben würden.

    Er sei zuständig für Anweisungen bei Unterbringungsverfahren. Dies seien Tätigkeiten, die grundsätzlich eher auf der Ebene der Abteilungsleitung angesiedelt seien. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten würden die Fachabteilungen des Amtes ... für die Sozialzentren als interne Dienstleister tätig werden und hätten ausschließlich beratende Funktionen. In der Geschäftsordnung des Amtes ... sei als Organisationsgrundsatz das so genannte "Stab-Linien-System" eingeführt worden. Damit seien Abstimmungen gleicher Hierarchiestufen in unterschiedlichen Abteilungen möglich.

    Unzutreffend sei die Behauptung die Beklagten, dass er nicht darüber entscheiden würde, ob eine Richtlinie gelte, sondern sie lediglich auf den Einzelfall anzuwenden habe. Er habe beispielsweise Entscheidungen bei fehlenden Richtlinien oder außergewöhnlichen Fallkonstellationen zu treffen, die über Richtlinien nicht angemessen gewürdigt werden könnten.

    Nicht zutreffend sei auch, dass im Zusammenhang mit der Zentrale Fachstelle Wohnen die Fachabteilung der Senatorischen Behörde konzeptionell tätig werde. In Gesprächen mit den Wohnungsbaugesellschaften, den Umsetzungen im Bereich der Wohnungsanpassungen (behindertengerechtes Wohnen) und den Klärungen mit freien Trägern würden sämtliche Entscheidungen ihm überlassen und auch von ihm wahrgenommen werden.

    Auch im Bereich der Zentrale Wirtschaftliche Hilfen lägen die Steuerungsaufgaben und die rechtlichen Bewertungen zum Leistungsanspruch bei ihm.

    Die besondere Schwierigkeit würde sich daraus ergeben, dass sich seine Leitungstätigkeit auf unterschiedlichste Gebiete beziehe. So sei er in dem stadtweiten Dienst zum Erziehungsgeld/Elterngeld vor völlig andere Fragen gestellt als bei der Betreuungsbehörde, der Amtsvormundschaft oder der Adoptivstelle. So habe er bei der Betreuungsbehörde eigenständig ein neues Verfahren bei zwangsweisen Unterbringungen eingeführt. Auch bei der Zentrale Fachstelle Wohnen habe er eine Verfahrensänderung durchgesetzt. Bei den Zentralen Wirtschaftlichen Hilfen obliege ihm die Geschäftsführung für die so genannte Begleitkonferenz. Bei der Amtsvormundschaft entwickle er den Dienst ständig weiter und erstelle Handlungsleitlinien. Er entwickle daher für die stadtweiten Dienste konzeptionelle Standards, wobei sich die Schwierigkeit seiner Tätigkeit auch im Vergleich zu den übrigen S. -leitern dabei deutlich heraushebe. Unerheblich sei es daher, dass es sich bei dem S. M. hinsichtlich des Einzugsbereichs um das kleinste S. handele.

    Auch die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit sei gegeben. Aus den dargestellten Beispielen werde deutlich, welche erhebliche Bedeutung diese Tätigkeit sowohl für die Behörde als auch für die Lebensverhältnisse Dritter habe.

    Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, er erfülle auch die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1a BAT. Die besondere Heraushebung hinsichtlich seiner Verantwortung aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT ergebe sich aus der Zuständigkeit auch für die stadtweiten Dienste. Er habe nicht nur dafür zu sorgen, dass grundsätzlich die Leitung des S. funktioniere, sondern vielmehr auch, dass in ganz besonders sensiblen Bereichen, wie der Amtsvormundschaft, der Betreuungsbehörde etc. eine qualitativ hochwertige, den rechtlichen Standards entspreche Arbeit geleistet werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften und die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung ist begründet. Die Anschlussberufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

    Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Vergütungsgruppe I b BAT ab 01.01.2006 noch Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT zu. Daher war auf die Berufung der Beklagte die Klage insgesamt abzuweisen.

    I. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist insgesamt zulässig und begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist gem. §§ 524, 533 ZPO zulässig. Sie ist innerhalb der dem Kläger als Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung eingelegt worden und in der Anschlussfrist begründet worden.

    Sie ist damit ebenfalls insgesamt zulässig, jedoch unbegründet.

    II. Die Klage ist mit ihrem Feststellungsantrag zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BAG Urteil vom 23.08.2006 - 4 AZR 417/05 - BAGE 119, 205, 206; BAG Urteil vom 11.10.2006 - 4 AZR 534/05 - AP Nr. 9 zu § 20 BMT-G II; Urteil vom 31.07.2002 - 4 AZR 163/01 - AP Nr. 292 zu § 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch für die vom Kläger begehrten Verzugszinsen (BAG Urteil vom 23.08.2006 - 4 AZR 417/05 - aaO.; BAG Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT).

    III. Die Berufung ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, er sei ab 01.01.2006 in die Vergütungsgruppe I b BAT einzugruppieren.

    1. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand für die Zeit ab 01.01.2006 der Bundes-Angestelltentarifvertrag nebst Vergütungsordnung kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT richtet sich die Eingruppierung der Angestellten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage 1a und 1b). Dies gilt nach § 17 Abs. 1 TVÜ-L bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften auch für die Zeit seit Anwendung des TV-L durch die Beklagte ab 01.11.2006.

    a) Nach § 22 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT ist für den Rechtsstreit entscheidend, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe I b bzw. I a BAT entspricht. Dabei ist von dem Begriff des Arbeitsvorganges in der Definition der Tarifvertragsparteien (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 22 Abs. 2 BAT) auszugehen, wonach hierunter ein unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsausübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. BAG Urteil vom 22.04.2009 - 4 AZR 166/08 - ZTR 2009, 581 ff; BAG 31.07.2002 - 4 AZR 129/01 - AP Nr. 291 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Rechtlich zulässig ist es, dass eine gesamte Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmacht. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG Urteil vom 23.02.2005 - 4 AZR 191/04 - ZTR 2005, 643; BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu § 22, 23 BAT 1975).

    Die Berufungskammer geht davon aus, dass die gesamte Arbeitszeit des Klägers als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist und daher eine Aufteilung der Gesamtarbeitszeit des Klägers nach einzelnen Arbeitsvorgängen nicht vorzunehmen ist. Der Kläger ist Leiter des S. M.. Das Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist die verantwortliche Leitung dieses S.. Mit dem Bundesarbeitsgericht ist anzunehmen, dass die Leitungstätigkeit eines Angestellten regelmäßig als ein Arbeitsvorgang anzusehen ist (vgl. BAG Urteil vom 23.10.1996 - 4 AZR 270/95 - AP Nr. 220 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 29.04.1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die vom Kläger im Einzelnen unter Ziffer 1 bis 9 aufgeführten Aufgaben sind Teil seiner Leitungstätigkeit. Eine weitere Aufspaltung kommt nicht in Betracht. Alle Einzelaufgaben, die der Kläger entsprechend seiner Auflistung unter Ziffer 1 bis 9 wahrnimmt, führen zu dem Arbeitsergebnis Leitung des S.. Anders als bei dem vom Hessischen Landesarbeitsgericht im Urteil vom 31.01.1995 - 9 Sa 583/94 - zu entscheidenden Rechtsstreit kommt beim Kläger eine Aufspaltung in zwei oder mehrere Arbeitsvorgänge nicht in Betracht. In dem dort zu entscheidenden Rechtsstreit konnten anders als vorliegend zwei Arbeitsvorgänge angenommen werden, nämlich die Leitung der Erziehungsberatungsstelle und die eigene Tätigkeit der Klägerin als Psychologin und damit verbunden der Betreuung ihrer Klienten.

    b) Für die vom Kläger begehrte Eingruppierung sind folgende Merkmale der allgemeinen Vergütungsordnung - Anlage 1a zum BAT - von Bedeutung:

    "Vergütungsgruppe II a

    1a Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichfertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    (...)

    Vergütungsgruppe I b

    1a Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowieso sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fertigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechenden Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a heraushebt.

    (...)

    "Vergütungsgruppe I a

    1a Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a heraushebt.

    (...)"

    c) Die Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger begehrten Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1a BAT bauen auf denjenigen der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT auf, diese wiederum auf denjenigen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT.

    Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT entspricht. Erst dann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu § 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 304/97 - AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeitsmerkmale zwischen den Parteien unstreitig sind. Denn die Parteien können über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe nicht verfügen (vgl. BAG Urteil vom 27.11.1985 - 4 AZR 280/84 - AP Nr. 108 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Doch kann bei übereinstimmender Erklärung der Parteien eine pauschale rechtliche Überprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausreichend sein (BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178; BAG Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 304/97 - AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ein den wissenschaftlich ausgebildeten Angestellten auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und Kenntnisse vergleichbarer "sonstiger Angestellter" im Sinne der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT ist. Ein sonstiger Angestellter erfüllt diese Voraussetzungen nur, wenn er auf Grund von gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen eine im Vergleich zur abgeschlossenen Hochschulbildung ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechenden umfassenden Wissensgebietes nachweist. Es genügt daher nicht, wenn sich die Fähigkeiten nur auf einen eng begrenzten Teilgebiet eines Faches beschränken, sondern es müssen ähnlich vielseitige Verwendungsmöglichkeiten bestehen, wie sie bei einem Angestellten mit abgeschlossener Hochschulbildung gegeben ist.

    Diese Voraussetzungen sind bei der Tätigkeit des Klägers als Leiter des S. M. gegeben. Seine Tätigkeit erfordert die einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen.

    Nur so kann der Kläger die Leitungsaufgaben sachgerecht wahrnehmen. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus. Die Beklagte hat erstinstanzlich ausdrücklich im Schriftsatz vom 13.08.2008 darauf hingewiesen, dass beim Kläger ab 01.02.2003 die persönlichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT vorliegen. Als Ergebnis der Pauschalprüfung kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger damit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT erfüllt.

    2. Der Kläger hat jedoch nicht darlegen könne, dass er auch die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1a BAT erfüllt. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich seine Tätigkeit nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT heraushebt. Dies hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.

    a) Der klagende Arbeitnehmer hat darzulegen, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Vergütungsgruppe vorliegen (BAG Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei reicht es nicht aus, wenn der Angestellte, der ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt (BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe herausheben.

    Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (vgl. BAG Urteil vom 27.08.2008 - 4 AZR 470/07 - AP Nr. 38 zu §§ 22, 23 BAT-O; BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Aus diesem Grunde hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur seine Tätigkeit im Einzelnen darzustellen, sondern muss darüber hinaus Tatsachen vortragen, die den wertenden Vergleich mit nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG Urteil vom 26.01.2005 - 4 AZR 6/04 - aaO.; BAG Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - BAGE 92, 266).

    Aus dem wertenden Vergleich muss sich ergeben, dass eine im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT geforderte "besondere Schwierigkeit" hinsichtlich der fachlichen Anforderungen beträchtlich diejenigen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT überschreiten. Das Merkmal der "besonderen Schwierigkeit"

    bezieht sich auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Sie verlangt ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT in beträchtlicher und gewichtiger Weise übersteigt (BAG Urteil vom 20.03.1991 - 4 AZR 471/90 - AP Nr. 156 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 16.06.2004 - 4 AZR 407/03 - ZTR 2005, 27 ff.). Diese erhöhte Qualifizierung kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrung oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa Spezialkenntnisse (vgl. BAG Urteil vom 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP Nr. 294 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG Urteil vom 16.06.2004 - 4 AZR 407/03 - aaO.).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung - nicht dargelegt, was die beträchtliche Steigerung der Schwierigkeit bezüglich seines fachlichen Könnens und seiner fachlichen Erfahrung bei seiner Tätigkeit gegenüber der "normalen" Tätigkeit eines Hochschulabsolventen oder eines "sonstigen Angestellten" der Vergütungsgruppe II a BAT ausmachen würde.

    aa) Die Aufgaben des Klägers als Leiter des S. M. wie die Aufrechterhaltung/Sicherstellung des Dienstbetriebes, Klärung/Entscheidung schwieriger Einzelfälle (einschließlich Fallkonferenzen), Vorbereitung/Durchführung/Nachbereitung von internen Dienstbesprechungen, Teilnahme an amtsinternen Dienst-/Fach-/Konzeptionsbesprechungen, Teilnahme an stadtweiten Gremien mit Ressort bzw. freien Trägern, Controllingaufgaben/Steuerungswahrnehmung, Vorbereitung/Durchführung/Nachbereitung von Kooperationssitzungen mit freien Trägern, Konzeptionserarbeitungen zur Weiterentwicklung der Aufgaben der einzelnen Abteilungen des S. und des Amtes ..., inkl. Sozialraumplanungen und Vertretung des S., ggf. des Amtes ... nach Außen gegenüber Dritten sind "klassische" Aufgaben mit akademischen Zuschnitt, die den Anforderungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT entsprechen. Die Aufgaben und Entscheidungskompetenzen des Klägers liegen auf sehr unterschiedlichen Ebenen. Zum einen beziehen sich seine Aufgaben als Leiter des S. M. auf die ordnungsgemäße Durchführung und Organisation "seines" S.. Zum anderen hat der Kläger als Leiter des S. dieses nach Außen gegenüber dem Amt ... und gegenüber Dritten zu vertreten. Diese Aufgaben rechtfertigen gleichwohl keine höheren fachlichen Anforderungen, als sie normalerweise gemessen an den Anforderungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT gefordert werden können. Denn bei den Tätigkeiten des Klägers handelt es sich um "klassische" Verwaltungsaufgaben mit akademischem Zuschnitt.

    bb) Die "besondere Schwierigkeit" der Tätigkeit des Klägers ergibt sich auch nicht aus der Schwierigkeit der abzuhandelnden Rechts- und Sachfragen. Hierzu hat der Kläger keine ausreichenden Umstände vorgetragen, die zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist die Komplexität der zu behandelnden Rechts- und Sachfragen nicht beträchtlich höher, als die "normalen" Tätigkeiten eines Hochschulabsolventen oder "sonstigen Angestellten" im Sinne der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT. Die Tätigkeit des Klägers als Leiter des S. M. macht die Bearbeitung von Sach- und Rechtsfragen aus unterschiedlichen Bereichen des Rechts notwendig. So muss der Kläger über Wissen im BGB hinsichtlich der Betreuungsbehörde und der Amtsvormundschaft, dem Adoptionsvermittlungsgesetz für die Adoptionsstelle, dem Bundeserziehungsgeldgesetz sowie dem Bundeselterngeldgesetz für die Elterngeldstelle, dem SGB V für den Fachdienst Junge Menschen und die Amtsvormundschaft verfügen. Außerdem muss er über Kenntnisse im BremPsychKG wegen der Betreuungsbehörde sowie des FGG, des SGB II und XII für die diversen Dienstbereiche Erwachsene, Junge Menschen und Wirtschaftliche Hilfen verfügen. Diese Breite der einzusetzenden Rechtskenntnisse allein vermag die besondere Schwierigkeit allerdings nicht zu begründen. Sie entspricht dem Anforderungsprofil an die Tätigkeit eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder eines "sonstigen Angestellten", der in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT eingruppiert ist. Bei diesen Angestellten wird auf Grund ihrer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung oder bei "sonstigen Angestellten", die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben können, vorausgesetzt, dass sie in der Lage sind, mit entsprechenden unterschiedlichen Sachfragen und rechtlichen Fragestellungen kompetent umgehen zu können. Alle vom Kläger zu behandelnden Sach- und Rechtsfragen beziehen sich im Wesentlichen auf den Bereich der sozialen Sicherungssysteme. Die vom Kläger verlangte Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens bezieht sich daher nicht auf völlig unterschiedliche Rechtsmaterien. Vielmehr hat es der Kläger schwerpunktmäßig mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen zu tun. Insoweit fehlt es für die Tätigkeit des Klägers schon an der Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, um sich aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT herauszuheben.

    cc) Da die Breite der anzuwendenden Rechtskenntnis nicht ausreicht, um das Heraushebungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" zu erfüllen, kann sich die "besondere Schwierigkeit" nur aus dem Umstand ergeben, dass die unterschiedlichsten Anforderungen an die Aufgabenstellung des Klägers besonders vertiefte Kenntnisse erfordern. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn Sachverhalte von hoher Komplexität oder ungewöhnlich komplizierte Rechtsfragen zu bearbeiten sind. Dass der Kläger als Leiter des S. M. entsprechend ungewöhnlich komplexe Rechtsfrage zu bearbeiten hat, hat er nicht substantiiert dargelegt. Die Behauptung des Klägers, er treffe Entscheidungen gerade bei fehlenden Richtlinien oder außergewöhnlichen Fallkonstellationen, die über Richtlinien nicht angemessen gewürdigt werden könnten, reicht hierzu nicht aus. Dies sind gerade die typischen und üblicherweise vorkommenden Entscheidungssituationen, die sich für einen Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulbildung oder einem "sonstigen Angestellten" im Sinne der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT stellen.

    dd) Der Kläger kann sich hinsichtlich der "besonderen Schwierigkeit" seiner Tätigkeit auch nicht darauf berufen, er habe in einer Vielzahl von Fällen "in regelungsfreien Räumen" Regelungen und Weiterentwicklungen vorgenommen. So sei er beispielsweise Zuständig für Anweisungen im Bezug auf Unterbringungsverfahren nach dem Betreuungsrecht. Diese Tätigkeit sei grundsätzlich eher auf der Ebene der Abteilungsleiter anzusiedeln. Ihm seien sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Zentralen Fachstelle Wohnen überlassen. Dies gelte auch für den Bereich der Zentralen Wirtschaftlichen Hilfe. Im Bereich Zentrale Fachstelle Wohnen habe er eine Verfahrensänderung durchgesetzt und bei den Zentralen Wirtschaftlichen Hilfen obliege ihm die Geschäftsführung. Für den Bereich Amtsvormundschaft habe er diesen Dienst ständig weiterentwickelt und Handlungsleitlinien erstellt.

    Die vom Kläger zum Beleg der besonderen Schwierigkeit dargestellten Vorgänge erfüllen dieses Heraushebungsmerkmal gleichwohl nicht. Sie zeigen zwar, dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht nur darin erschöpft, fallbezogene Sachbearbeitung zu betreiben. Dem Kläger ist es als Leiter des S. M. im Rahmen der Geschäftsordnung des Amtes ..., wobei der Leiter des Amtes die Fachaufsicht hat (vgl. Geschäftsordnung Amt ..., Stand 01.01.2009 III), auch möglich konzeptionell tätig zu werden, Risikoerwägungen anzustellen oder Fragen der Wirtschaftlichkeit mit einzubeziehen. Dies gehört zu den typischen Aufgaben eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung oder eines "sonstigen Angestellten", der in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT eingruppiert ist. Die Tätigkeit des Klägers als Leiter des S. M. erstreckt sich, anders als die eines Sachbearbeiters, nicht auf Einzelfallentscheidungen.

    Verwaltungsangestellten nach Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1a BAT obliegt es auch, vorhandene Problemfälle zu analysieren und praktische Vorschläge für das gesetzmäßige Handeln einer Behörde zu machen.

    3. Da das Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit" nicht vorliegt, kommt es daher nicht darauf an, ob das weitere Tarifmerkmal der herausgehobenen Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT gegeben ist. Der Kläger erfüllt damit nicht die Voraussetzungen der begehrten Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT.

    4. Da der Kläger die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT nicht erfüllt, sind die Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger begehrten Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1a BAT, die darauf aufbauen, ebenfalls nicht gegeben.

    Erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Eingruppierung nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1a BAT gegeben wären, wäre zu prüfen gewesen, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe nach I a Fallgruppe 1a BAT erfüllt sind.

    Nach alledem ist die Berufung der Beklagten begründet und die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven muss daher abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen werden.

    IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 ZPO.

    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).