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  • 05.01.2026 · IWW-Abrufnummer 251897

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 11.11.2025 – 5 Ws 450 und 451/25

    1. Bei einfachen Briefsendungen entspricht eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass die Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag.

    2. Bei Einschreiben darf ein Rechtsmittelführer hingegen gegenwärtig darauf vertrauen, dass dies am nächsten Werktag zugestellt wird.

    3. Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kann nur dann auf den Verstoß gegen eine Kontakthaltungsweisung gestützt werden, wenn diese hinreichend bestimmt ist.


    Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.11.2025, Az. 5 Ws 450 und 451/25

    Tenor:

    Dem Verurteilten wird von Amts wegen und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 24.09.2025 gewährt.

    Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

    Der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Widerruf der Bewährung wird abgelehnt.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstanden notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

     
    1
    Gründe:

    2
    I.

    3
    Mit Beschluss vom 24.09.2025 hat das Landgericht Münster die Strafaussetzungen aus dem Beschluss des Landgerichts Münster vom 03.01.2023 (Az: 18 StVK 2/23 (91 Js 818/20 StA Münster ‒ Zweigstelle Bocholt ‒) sowie dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 09.11.2022 (Az: 18 Ls ‒ 250 Js 551/21 ‒ 14/22) widerrufen, da der Verurteilte gröblich und beharrlich im Sinne von § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB gegen die Auflage verstoßen habe, Kontakt zur Drogenberatung zu halten. Er habe nachgewiesenermaßen lediglich im März, April, Juni und Juli 2023 dort Termine wahrgenommen. Für die Zeit danach habe er trotz Aufforderung durch die Bewährungshilfe und Ermahnung durch die Kammer keine Nachweise erbracht. Angesichts der gänzlichen Verweigerung der Kontakthaltung sei es unerheblich, dass der Kontakt zur Drogenberatung im Hinblick auf den Turnus der stattzufindenden Gespräche nicht näher bestimmt gewesen sei. Mildere Maßnahmen als der Bewährungswiderruf schieden aus.

    4
    Der Beschluss ist dem Verurteilten am 01.10.2025 zugestellt worden. Mit dem am 07.10.2025 aufgegebenen Einschreiben, welches beim Landgericht Münster am 09.10.2025 eingegangen ist, hat der Verurteilte „Einspruch“ eingelegt und um Entschuldigung sowie darum gebeten, von einem Widerruf abzusehen.

    5
    Die Generalsstaatsanwaltschaft hat beantragt, dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

    6
    II.

    7
    1)

    8
    Dem Verurteilten war gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren, weil sich aus den Akten ergibt, dass ihn an der Versäumung der Begründungsfrist kein Verschulden trifft.

    9
    a)

    10
    Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 ‒ 2 Ws 194/21 ‒, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 19.05.2020, IX ZA 4/20, juris; BGH NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm NJW 2009, 2230). Insofern ist allerdings zu beachten, dass sich die Beförderungszeiten durch die Aufhebung von § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung und das Inkrafttreten von § 18 PostG verlängert haben.

    11
    aa)

    12
    Nach altem Recht war bei Versand eines einfachen Briefes davon auszugehen, dass dieser bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger eingeht (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 ‒ 2 Ws 194/21 ‒, Rn. 10, juris). Denn dies entsprach nicht nur den üblichen Laufzeiten nach § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung, wonach im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Prozent der Briefsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden mussten, sondern auch den Angaben der Deutschen Post AG auf ihrer Internetseite, wonach die Betriebsprozesse darauf ausgelegt sind, rund 90 % aller nationalen Briefsendungen bereits einen Werktag nach der Einlieferung beim Empfänger auszuliefern (OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2021 ‒ 2 Ws 194/21 ‒, Rn. 10, juris).

    13
    bb)

    14
    Nach neuem Recht sieht § 18 PostG hingegen als Laufzeitvorgabe nunmehr vor, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zuzustellen sind. Hintergrund dieser Neuregelung ist, dass aufgrund der abnehmenden Bedeutung des Briefversandes als Mittel der schnellen Kommunikation in Zukunft statt der Geschwindigkeit stärker dessen Verlässlichkeit in den Vordergrund gerückt werden sollte (BT-Drs. 20/10283 S. 107). Bei einfachen Briefsendungen entspricht daher eine Zustellung am nächsten Werktag nicht mehr den gewöhnlichen Postlaufzeiten, so dass eine Aufgabe eines einfachen Briefes am Werktag vor Fristablauf keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen vermag (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2025 ‒ 6 UF 176/25 ‒, Rn. 6, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.02.2025 ‒ 1 Ws 15/25 ‒, Rn. 12 - 13, juris).

    15
    cc)

    16
    Eine andere Bewertung ist jedoch ‒ jedenfalls gegenwärtig ‒ nach Auffassung des Senats vorzunehmen, wenn das Rechtsmittelschreiben ‒ wie hier ‒ per Einschreiben aufgegeben wird. Nach Änderung der Beförderungspraxis durch die Deutsche Post AG ersetzt das Einschreiben den vorherigen sogenannten Prio-Brief (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/verbraucher/post-einschreiben-prio-brief-100.html). Auf ihrer Internetseite gibt die Deutsche Post AG hierzu die Auskunft, dass ‒ wenngleich eine Laufzeitgarantie nicht übernommen wird ‒ Einschreiben in der Regel am nächsten Werktag zugestellt werden (vgl. https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html). Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Während die Bundesnetzagentur im Zuge ihres Qualitätsmonitorings auf ihrer Internetseite Statistiken zu den Laufzeiten einfacher Briefe nach altem Recht veröffentlicht hat (vgl. https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Post/Qualitaetsmonitoring/start.html), liegt nach einer Internetrecherche des Senats noch kein Datenmaterial zu den Beförderungszeiten nach aktueller Rechtslage vor. Gegenwärtig darf ein Rechtsmittelführer sich daher darauf verlassen, dass ein per Einschreiben aufgegebener Brief am nächsten Werktag zugestellt wird (ebenso: Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2025, § 233 ZPO, Rn. 23.28).

    17
    Im Hinblick darauf, dass die Laufzeitangaben zur Zustellung von Einschreiben der Deutschen Post AG allerdings nicht mehr auf einer gesetzlichen Vorgabe beruhen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass zukünftig eine andere Beurteilung geboten sein kann, wenn sich neue Erkenntnisse zu den tatsächlichen Laufzeiten ergeben.

    18
    2)

    19
    Die damit zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO) erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache Erfolg.

    20
    a)

    21
    Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer handelt es sich bei der Anordnung im Bewährungsbeschluss, dass der Verurteilte Kontakt zur Drogenberatungsstelle A. zu halten habe, nicht um eine Auflage (§ 56b StGB), sondern um eine Weisung (§ 56c StGB), da die Anordnung nicht als Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern den Verurteilten bei Erreichen des Bewährungsziels eines straffreien Lebenswandels unterstützen soll (vgl. hierzu: Hubrach, in: Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 56b StGB Rn. 1). Ein möglicher Widerruf der Strafaussetzung richtet sich daher nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB und nicht ‒ wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen ‒ nach § 56 f Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dessen Voraussetzungen liegen indes nicht vor.

    22
    b)

    23
    Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Kontakthaltungsweisung zur Drogenberatung nicht hinreichend bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Gericht bei einer Kontakthaltungsweisung zum Bewährungshelfer unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2025 ‒ III-1 Ws 160/25 ‒, Rn. 4, juris). Diesem Maßstab, der in gleichem Umfang an eine Kontakthaltungsweisung zur Drogenberatungsstelle anzulegen ist, ist vorliegend nicht genügt worden, da lediglich angeordnet wurde, dass der Verurteilte die bereits begonnene Begleitung und Unterstützung der Drogenberatungsstelle fortzusetzen und die dort vorgeschlagenen Termine gewissenhaft einzuhalten hat. Insbesondere ein Meldeintervall ist im Bewährungsbeschluss nicht festgelegt worden.

    24
    c)

    25
    Der Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes kommt indes nur dann in Betracht, wenn die Weisung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt ist, weil nur dann Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann ihm der Widerruf der Strafaussetzung droht (OLG Hamm, Beschluss vom 06.05. 2021 ‒ III-4 Ws 77 - 78/21 ‒, Rn. 20, juris; KG Berlin, Beschluss vom 30.10.2020 ‒ 5 Ws 198 - 199/20 ‒, Rn. 8, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.09.2015 ‒ 2 BvR 2343/14 ‒, Rn. 33, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.09.2011 ‒ 2 BvR 1165/11 ‒ juris Rdn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juli 2017 ‒ III-3 Ws 301-302/17 ‒ juris Rdn. 10; von Heintschel-Heinegg, in: Beck´scherOK, Stand: 01.08.25, § 56f StGB Rn. 26). Der Widerruf durfte daher nicht darauf gestützt werden, dass der Verurteilte nach Juli 2023 keinen Kontakt mehr zur Drogenberatungsstelle gehalten hat, zumal sich die insofern gebotene Sachaufklärung durch die Strafvollstreckungskammer als unzureichend darstellt. So lässt sich der vom Verurteilten inzwischen zur Akte gereichten Bescheinigung der Drogenberatungsstelle entnehmen (Bl. 137 d.A,), dass ‒ wenn auch sehr unregelmäßig ‒ noch nach Juli 2023 Kontakt zur Drogenberatungsstelle bestand.

    26
    d)

    27
    Für den Fall der erneuten Prüfung eines Bewährungswiderrufs wegen unzureichender Kontakthaltung zur Drogenberatungsstelle weist der Senat auf Folgendes hin:

    28
    Maßgeblich für einen gröblichen und beharrlichen Verstoß gegen eine Kontakthaltungsweisung im Sinne von § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, ob der Verurteilte seiner Kontakthaltungspflicht nachkommt. Anders als es im angefochtenen Beschluss anklingt, obliegt dem Verurteilten insofern keine Nachweispflicht, sondern dies ist ‒ etwa durch Nachfrage bei der Drogenberatungsstelle ‒ vom Gericht aufzuklären. Sollte sich nach Konkretisierung der Weisung insofern ein gröblicher und beharrlicher Verstoß ergeben, wird weiter zu prüfen sein, ob sich dadurch Anlass zu der Besorgnis ergibt, dass der Verurteilte erneut Straftat begehen wird. Hierbei wird insbesondere in den Blick zu nehmen sein, dass der Verurteilte sich nunmehr bereits über einen längeren Zeitraum straffrei verhalten hat. Schließlich wird eingehend zu prüfen sein, ob mildere Maßnahmen im Sinne von § 56f Abs. 2 StGB statt des Widerrufs der Strafvollstreckung ausreichen.

    29
    3)

    30
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 467 StPO in entsprechender Anwendung.

    RechtsgebieteVerlängerung der Postlaufzeiten, WiedereinsetzungVorschriften§ 18 Abs. 1 PostG, §§ 44, 45 Abs. 2 S. 3 StPO