12.03.2025 · IWW-Abrufnummer 247020
Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 05.07.2024 – 11 UF 560/24
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Familiensache
wegen Güterrecht
ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier, den Richter am Oberlandesgericht Förster und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Meinke am 05.07.2024 folgender
Beschluss
Tenor:
I.
Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 203.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht mangels besonderer Wertvorschriften auf § 42 FamGKG. Der angegriffene Teil-Versäumnisbeschluss betrifft nur die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Wird der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt, nachdem der Scheidungsantrag bereits rechtshängig geworden ist, gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hinsichtlich des Endvermögens der Stichtag des § 1384 BGB, also der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH FamRZ 2024, 466 Rn. 13). Das Interesse der Antragstellerin beschränkt sich daher auf das (Vor-) Fälligkeitsinteresse. Dieses Interesse ist in Abhängigkeit zur Ausgleichsforderung und der zuerwartenden Dauer bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; AG München FamRZ 2020, 2056 [zur Verkürzung des Trennungsunterhalts]; Grohmann FamRZ 2024, 671, 674; Schneider NZFam 2016, 258 f.). Weil auch dieses (Zins-) Interesse von der Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichs abhängt, kann hiervon ein Bruchteil angesetzt werden. Dieser Bruchteil ist in der Regel geringer als mit einem Viertel des voraussichtlichen Anspruchs zu bewerten (BGH NJW 1973, 369 [BGH 29.11.1972 - IV ZR 107/72]), weil angesichts des rechtshängigen Scheidungsverfahrens zu erwarten ist, dass die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird. Im hier zu entscheidenden Fall hätte aber die Ermittlung der Immobilienwerte zu einer erheblichen Verzögerung des Scheidungsverbundverfahrens führen können. Der Senat schätzt die zu erwartende Ausgleichsforderung anhand der (bislang) unwidersprochenen Angaben der Ehefrau auf mindestens 2.035.000 € und setzt den Verfahrenswert auf 10 % hiervon fest.
wegen Güterrecht
ergeht durch das Oberlandesgericht Nürnberg - 11. Zivilsenat und Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kirchmeier, den Richter am Oberlandesgericht Förster und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Meinke am 05.07.2024 folgender
Beschluss
Tenor:
I.
Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 203.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 516 Abs. 3 ZPO. Die Beschwerde ist zurückgenommen worden.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht mangels besonderer Wertvorschriften auf § 42 FamGKG. Der angegriffene Teil-Versäumnisbeschluss betrifft nur die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Wird der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gestellt, nachdem der Scheidungsantrag bereits rechtshängig geworden ist, gilt auch für den vorzeitigen Zugewinnausgleich hinsichtlich des Endvermögens der Stichtag des § 1384 BGB, also der frühere Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (BGH FamRZ 2024, 466 Rn. 13). Das Interesse der Antragstellerin beschränkt sich daher auf das (Vor-) Fälligkeitsinteresse. Dieses Interesse ist in Abhängigkeit zur Ausgleichsforderung und der zuerwartenden Dauer bis zur Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1621; AG München FamRZ 2020, 2056 [zur Verkürzung des Trennungsunterhalts]; Grohmann FamRZ 2024, 671, 674; Schneider NZFam 2016, 258 f.). Weil auch dieses (Zins-) Interesse von der Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichs abhängt, kann hiervon ein Bruchteil angesetzt werden. Dieser Bruchteil ist in der Regel geringer als mit einem Viertel des voraussichtlichen Anspruchs zu bewerten (BGH NJW 1973, 369 [BGH 29.11.1972 - IV ZR 107/72]), weil angesichts des rechtshängigen Scheidungsverfahrens zu erwarten ist, dass die Ehe ohnehin in nicht allzu ferner Zeit aufgelöst wird. Im hier zu entscheidenden Fall hätte aber die Ermittlung der Immobilienwerte zu einer erheblichen Verzögerung des Scheidungsverbundverfahrens führen können. Der Senat schätzt die zu erwartende Ausgleichsforderung anhand der (bislang) unwidersprochenen Angaben der Ehefrau auf mindestens 2.035.000 € und setzt den Verfahrenswert auf 10 % hiervon fest.
RechtsgebieteVerfahrenswert, Zugewinnausgleich, vorzeitige AufhebungVorschriften§ 42 FamFG