14.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189832
Landesarbeitsgericht Hamburg: Beschluss vom 21.01.2014 – 2 TaBV 19/12
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012 - 3 BV 20/12 - dahingehend abgeändert, dass auch die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Herrn S. in die Entgeltgruppe T04 des TV TFM ersetzt wird.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012 - 3 BV 20/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die zutreffende Ein- bzw. Umgruppierung von 11 Arbeitnehmern.
Die Beteiligte zu 1. (nachfolgend: "Arbeitgeber") ist ein Dienstleistungsunternehmen des DB-Konzerns. Der Beteiligte zu 2. (nachfolgend: "Betriebsrat") ist der Betriebsrat des Wahlbetriebs Nord 3 Technisches Facility-Management.
Der Arbeitgeber erbringt handwerkliche Dienstleistungen, insbesondere für die mit ihm verbundenen Konzernunternehmen. Er unterliegt als sog. "nicht handwerkstypisch organisierter Betrieb" nicht der Handwerksordnung.
Zur Sicherstellung der fachlich qualifizierten Ausführung handwerklicher Arbeiten bestellt der Arbeitgeber Arbeitnehmer als sog. Technische Betriebsleiter (nachfolgend auch: "TBL") und Verantwortliche Elektrofachkräfte (nachfolgend auch: "VEFK"). Insoweit wurden als TBL die Arbeitnehmer J., S., W., K., K1, N., P. und B. und als VEFK die Arbeitnehmer G., K2 und P1 bestellt. Diese Arbeitnehmer verfügen über eine Qualifikation als Meister. Die Eingruppierung der Beschäftigten H. und S1 ist zweitinstanzlich nicht mehr streitgegenständlich, da es sich um Beamte handelt, wie die Beteiligten übereinstimmend festgestellt haben.
Mit Schreiben jeweils vom 1.2.2012 beantragte der Arbeitgeber beim Betriebsrat u.a. die Zustimmung zur Ein- bzw. Umgruppierung der Arbeitnehmer J., S., W., K., K1, N., P., K2 (Bestandteile der Anlage ASt 1, Bl. 12ff. d. A.), mit Schreiben vom 8.2.2012 hinsichtlich der Arbeitnehmer P1 und B. (Anlage ASt 2, Bl. 24f. d. A.) und mit Schreiben vom 15.3.2012 hinsichtlich des Arbeitnehmers G. (Anlage ASt 3, Bl. 26 d. A.) in die Entgeltgruppe T 04 des Entgeltgruppenverzeichnisses 1 zum funktionsspezifischen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Services GmbH im Bereich des Technischen Facility-Managements (TV TFM, siehe Anlage ASt 5 und 6, Bl. 28ff. d. A.). In der Unterrichtung bzgl. des Arbeitnehmers S. (Bl.13 d. A.) heißt es insoweit, dass dieser als Leiter Servicebereich Fläche tätig ist. Jedenfalls seit dem Jahr 2010 ist Herr S. (auch) bereits TBL, nicht mehr jedoch Servicebereichsleiter.
Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung zu den geplanten Ein- bzw. Umgruppierungen jeweils mit Schreiben vom 6.2.2012 (Bestandteile der Anlage ASt 1, Bl. 12ff. d. A.) bzw. - bezogen auf die Arbeitnehmer P1 und B. - mit Schreiben vom 15.2.2012 (Bestandteile der Anlage ASt 2, Bl. 24f. d. A.) bzw. - bezogen auf den Arbeitnehmer G. - mit Schreiben vom 20.3.2012 (Bestandteil der Anlage ASt 3, Bl. 26 d. A.), jeweils mit Hinweis auf Verstöße gegen den TV TFM und die aus Sicht des Betriebsrats zutreffende Umgruppierung in die Entgeltgruppe T02, T03 bzw. S02. Für den Inhalt der Widerspruchschreiben im Einzelnen wird auf die Anlagen Bezug genommen.
Die Grundsätze für die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe sind in § 5 TV TFM (Anlage ASt 5, Bl. 29f. d. A.) und in den Vorbemerkungen zum Entgeltgruppenverzeichnis 2 gemäß Anlage 3 zum TV TFM (Bestandteil der Anlage ASt 5, Bl. 34 d. A.) geregelt.
Für die Tätigkeit als TBL gibt es eine Stellenbeschreibung (Anlage ASt 7, Bl. 39ff. d. A.). Danach sind dem TBL Servicetechniker bzw. Fachkräfte fachlich, jedoch nicht disziplinarisch, unterstellt. Nach der Stellenbeschreibung ist der TBL insbesondere verantwortlich für folgende Ausführungen:
- die Durchführung von Qualitätschecks gemäß Vorgabe, fachliche Auswahl, Unterweisung/Einweisung und Kontrolle von Mitarbeitern und Nachunternehmern
- die regelmäßige Prüfung u.a. der Eingangsvoraussetzungen, Qualifikationen und Befähigungen gemäß Vorgabe der Technikcenter
- die Festlegung erforderlicher Prüfungen auf Grundlage normativer und gesetzlicher Vorgaben und die Vorgabe der Anforderungen an das Prüfpersonal an prüfpflichtigen und überwachungsbedürftigen Anlagen
- die bedarfsgerechte Anpassung von Wartungs- und Inspektionsplänen
- die stichprobenartige Kontrolle der Durchführung und Dokumentation aller Leistungsarten
- die Plausibilitätsprüfung.
Unter "Ziel der Stelle" heißt es in der Stellenbeschreibung:
"Fachtechnische Absicherung und Verantwortung einer rechtssicheren, qualitativ hochwertigen und kostengünstigen Leistungserbringung."
Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Stellenbeschreibung wird auf die Anlage ASt 7 Bezug genommen.
Außerdem besteht ein Leitfaden für die Bestellung der TBL (Anlage BR 2, Bl. 57 ff. d. A.). Darin heißt es u.a., dass sicherzustellen sei, dass der TBL mit einem ausreichenden Anteil seiner Arbeitszeit mit der technischen Leitung des Betriebs betraut ist.
Mit seinem beim Arbeitsgericht Hamburg am 30.5.2012 eingegangenen Antrag vom 29.5.2012 hat der Arbeitgeber die Feststellung beantragt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer J., S., ..., W., K., K1, N., P., B., G.,..., K2 und P1 als erteilt gilt, hilfsweise die Zustimmung zu ersetzen.
Der Arbeitgeber hat vorgetragen, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen sei unbeachtlich, formelhaft und willkürlich, mithin nicht ordnungsgemäß. Es fehle eine ausreichende Begründung. Die Tätigkeit eines TBL entspreche den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe T04/S04 TV TFM, was sich auch aus einer Bestätigung der konzerninternen Bewertungskommission (vgl. Dokumentationsbogen zur Stellenbewertung, Anlage ASt 7, Bl. 27 d. A.) ergebe. Der Handlungsspielraum der TBL/VEFK sei auf die rein fachliche Anleitung der zugeordneten Mitarbeiter begrenzt. Entscheidungen ohne Rücksprache und Freigabe durch den Servicebereichsleiter könnten getroffen werden, soweit sie rein fachlicher Natur seien. Der Handlungsspielraum sei durch verbindliche Vorgaben der Technikcenter, die unter anderem Handlungsanweisungen, Anweisungen, Arbeitsanweisungen, Komponentenkataloge, Servicehefte und technische Informationen herausgäben, die zwingend zu beachten sein, beschränkt. Die bereits bestehende Eingruppierung der im Antrag benannten Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe T04/S04 habe sich durch die Bestellung zum TBL/zur VEFK nicht geändert. Maßgebend sei, dass die Fachaufsicht als TBL/VEFK von den Arbeitnehmern neben ihren vertraglichen Tätigkeiten - von denen keine höher als T04 bewertet sei - durchgeführt werde. Dabei würden die vertraglichen Tätigkeiten als Servicetechniker Fördertechnik, Servicetechniker Elektrotechnik, Bauleiter, Servicetechniker HKLS, Vertragsverantwortlicher S&S, Servicetechniker Maschinentechnik, Fachkraft Gebäudeleittechnik bzw. als Planungsingenieur überwiegen. Nicht gefordert sei - auch nicht nach der Verfahrensanweisung gemäß Anlage BR 1 (Bl. 54ff. d. A.) - eine mindestens 20 Wochenstunden umfassende Tätigkeit als TBL/VEFK. Dem TBL/der VEFK obliege die Fachaufsicht für technische Leistungen und die Sicherstellung der erforderlichen fachtechnischen Leistungserbringung eines bestimmten Gewerkes im zugewiesenen Servicebereich auf Grundlage der Verfahrensanweisung Fachaufsicht TFM. Dem TBL würden im Betrieb des Arbeitgebers nur Teiltätigkeiten im Vergleich gegenüber einem TBL eines Handwerksbetriebes obliegen, da Handlungsspielraum und Aufgabenumfang infolge der Anleitung durch die installierten Technikcenter eingeschränkt seien. Diese würden die TBL/VEFK fachlich anleiten, kontrollieren und unterstützen, z.B. werde die Regelwerkskontrolle übernommen, außerdem fachtechnische Informationen übergeben, Fachtagungen, Konferenzen und Telefonkonferenzen zu fachlichen Themen durchgeführt. Konkrete Vorgaben wie z.B. Basisarbeitspläne, Wartungspläne oder Prüfinhalte würden zentral durch die Technikcenter vorgegeben. Lediglich örtliche und anlagespezifische Besonderheiten müssten von den TBL/VEFK ermittelt und an die Servicetechniker vermittelt werden. Im Bereich des Gewerkes Elektrotechnik sei sogar eine weitere vorgeschaltete Ebene, der VEFK-Gesamtbetrieb, zu berücksichtigen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an die Tätigkeit des TBL liege in der fachlichen Anleitung der ihm zugeordneten Mitarbeiter. Die fachliche Mitarbeiterauswahl finde nicht häufig statt, die fachliche Mitarbeiterunterweisung und Kontrolle habe regelmäßig einmal jährlich stattzufinden. Die fachliche Auswahl der Nachunternehmer betreffe - von wenigen Ausnahmen abgesehen - regelmäßig die gleichen Nachunternehmer. Weitere in der Verfahrensanweisung (Anlage ASt 13, Bl. 93ff. d. A.) unter Ziff. 3.6 aufgelistete Aufgaben würden nur sporadisch und bei Bedarf durchgeführt. Servicebereichsübergreifende Aufgaben bestünden nicht. Die Kontrolle von Anlagen werde von den Anlagenverantwortlichen wahrgenommen. Ferner ergebe sich die Anleitung durch die Technikcenter aus Ziff. 3.9 der Verfahrensanweisung. Zwar seien die TBL für verschiedene Servicebereiche zuständig, sie seien aber nicht als TBL für unterschiedliche Gewerke zuständig.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
1. die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Arbeitnehmer J., S., W., K., K1, N., P., B., G., (S1), K2, P1 in die Entgeltgruppe T04 des TV TFM gilt als erteilt,
hilfsweise
die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der Arbeitnehmer J., S., W., K., K1, N., P., B., G., (S1), K2, P1 in die Entgeltgruppe T04 des TV TFM wird ersetzt.
2. ....
hilfsweise ....
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, die Zustimmung zur Umgruppierung der genannten Arbeitnehmer gelte nicht als erteilt. Der Umstand, dass in einer Vielzahl von Fällen die Zustimmung verweigert worden sei, folge daraus, dass jeweils eine nicht tarifkonforme Eingruppierung vorgenommen worden sei. Die Zustimmungsverweigerung sei auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützt. Die Tätigkeiten eines TBL und einer VEFK würden sich hinsichtlich der Anzahl der verantworteten Gebiete und der Anzahl der fachlich untergeordneten Mitarbeiter unterscheiden. Die Tätigkeit eines TBL/einer VEFK erfülle mindestens die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T03 TV TFM, da der Schwerpunkt der Anforderungen in der besonderen Verantwortung liege. Die Bestellung zum TBL/zur VEFK bewirke, dass der Arbeitnehmer die verbundene Verantwortung im Rahmen der gerichtsfesten Organisationen übernehme. Die Tätigkeit als TBL nehme auch mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ein. Der TBL ersetze regelmäßig die fachliche Eignung des Betriebsinhabers, der selbst die entsprechende fachliche Befähigung nicht habe. Die Arbeitnehmer würden über eine langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit verfügen. Der TBL trage besondere Verantwortung, die nicht in der Entgeltgruppe T04 vorausgesetzt werde. Vielmehr spiegele sich der Schwerpunkt der Anforderungen im Bereich Handlungsspielraum/Verantwortungsrahmen erstmals in der Entgeltgruppe T/S 03. Die TBL seien während ihrer gesamten Arbeitszeit für das ihnen übertragene Gewerk verantwortlich und müssten jederzeit bereit und in der Lage sein, steuernd einzugreifen. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes liege in der Hand des TBL. Die Qualifikationsanforderungen würden sich auf Master-Ebene bewegen. Unzutreffend sei, dass das Technikcenter umfassende Handlungsvorgaben und Anweisungen erteilen würde und den TBL insoweit von seiner Verantwortung entbinde. Aus der Verfahrensanweisung für TBL der Deutsche Bahn AG (Anlage BR 1, Bl. 54ff. d. A.) gehe hervor, dass der TBL die Gesamtverantwortung trage. Die Technikcenter würden Kunden der Arbeitgeberin beraten. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die TBL zum Teil für mehrere Gewerke verantwortlich seien. Dazu hat der Betriebsrat weitere Ausführungen gemacht (s. auch Anlage BR 5, Bl. 83ff. d. A.).
Der Betriebsrat hat sich ergänzend für seine Ansicht auf eine Stellungnahme "Technischer Betriebsleiter/Verantwortliche Elektrofachkraft" des Sachverständigenbüros Dr. N1 (Anlage BR 3, Bl. 63 d. A.) gestützt.
Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 24.10.2012 - 3 BV 20/12 - Bl. 102ff. d. A. - die Hauptanträge der Arbeitgeberin als zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Denn die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats seien form- und fristgerecht erfolgt und auch im Übrigen ordnungsgemäß. Hingegen hat das Arbeitsgericht die Hilfsanträge der Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Arbeitnehmer als zulässig und begründet angesehen, mit Ausnahme des Arbeitnehmers S. Die Zustimmung des Betriebsrats sei insoweit zu ersetzen, da die EG T04 die zutreffende Entgeltgruppe für die Arbeitnehmer darstelle. Vom Betriebsrat sei insbesondere kein Vortrag dahingehend erfolgt, weshalb die Anforderungen der EG T04/S04 überstiegen würden hinsichtlich insbesondere von Schwierigkeit und Komplexität der Aufgabe. Die vom Betriebsrat angeführte Entgeltgruppe T 03/S 03 setzte ein vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule mit einem Master-Abschluss voraus oder eine einschlägige Ausbildung mit allgemein anerkanntem Abschluss. Es dürfe nicht übersehen werden, dass von den Tarifvertragsparteien in der Entgeltgruppe T04/S04 der Meistertitel bereits niedergelegt sei. Ein Meistertitel nach Handwerksordnung sei aber nicht mit einem Master (Hochschulabschluss) gleichzusetzen. Die Stellungnahme des Sachverständigen des Beteiligten zu 2., Herrn Dr. N1, sei nicht nachvollziehbar, insbesondere fehle es an einer Auseinandersetzung mit dem eingeschränkten Verantwortungsspielraum. Auch eine besondere Verantwortung für Teilgebiete im Sinne der Entgeltgruppe T03/S03 sei nicht gegeben. Eine besondere Verantwortung sei nicht zu bejahen, da das Aufgabengebiet bei der Beteiligten zu 1) nicht mit einer Betriebsleitung im Sinne der Handwerksordnung vergleichbar sei. Denn wesentliche Vorgaben würden durch die so genannten Technikcenter erteilt. Dies folge schon aus der Verfahrensanweisung "Fachaufsicht TFM-Leistungen" (Anlage ASt 13, Bl. 93ff. d. A.). Auch haftungsrechtlich sei die Verantwortung der TBL begrenzt. Dies folge auch aus der Nachbemerkung im Leitfaden für die Bestellung der TBL (Anlage BR 2, Bl. 62 d. A.). Auch werde nicht durch eine etwaige Tätigkeit in mehreren Gewerken eine besondere Verantwortung erreicht. Ohnehin seien nicht sämtliche in den Anträgen genannten Arbeitnehmer in mehreren Gewerken tätig. Die Anzahl der unterstellten Arbeitnehmer sei irrelevant für die Eingruppierung in die T 04. Auch die Frage des zeitlichen Umfangs der Arbeit als TBL/VEFK sei ohne eingruppierungsrechtliche Bedeutung.
Allerdings sei der Hilfsantrag des Arbeitgebers unbegründet hinsichtlich des Arbeitnehmers S., so dass die Zustimmung des Betriebsrats insoweit nicht zu ersetzen sei. Der Betriebsrat sei insoweit nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, da er informiert worden sei hinsichtlich eines "Leiter(s) Servicebereich Fläche". Der Arbeitgeber trage aber selbst mit Schriftsatz vom 16.10.2012 vor, dass Herr S. seit 2010 nicht mehr als Servicebereichsleiter tätig sei. Auch sei nicht erkennbar, dass die Beteiligte zu 1) mit den dortigen Informationen ihrer Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat habe nachkommen wollen.
Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1) am 4.12.2012 zugestellt wurde (Bl. 123 d. A.), hat diese mit Schriftsatz vom 19.12.2012, bei Gericht eingegangen am 20.12.2012 (Bl. 130 d. A.), Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.2.2013, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 151 d. A.), begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 1.2.2013 bis zum 4.3.2013 verlängert worden war (Bl. 141 d. A.).
Der Beteiligte zu 2), dem der Beschluss am 5.12.2012 zugestellt wurde (Bl. 124 d. A.) hat mit Schriftsatz vom 6.12.2012, der beim Arbeitsgericht am 7.12.2012 einging (Bl. 127 d. A.), Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28.2.2013, der beim Landesarbeitsgericht 4.3.2013 einging (Bl. 158 d. A.), begründet, nachdem die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 5.3.2013 durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 14.1.2013 (Bl. 139 d. A.) verlängert worden war.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe den Zustimmungsersetzungsantrag hinsichtlich des Arbeitnehmers S. zu Unrecht zurückgewiesen. Denn im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 1.2.2012 sei nur versehentlich angegeben, dass Herr S. als "Leiter Servicebereich Fläche" eingruppiert werden solle. Erkennbar richtig sei es aber um eine Eingruppierung als TBL gegangen. Es handele sich insoweit um einen ersichtlichen Schreibfehler. Denn als Anlage war die Bestellung des Arbeitnehmers Herrn S. zum TBL beigefügt. Der Betriebsrat habe in seiner Zustimmungsverweigerung ja auch auf die Eingruppierung von TBL verwiesen. Auch habe er ja unstreitig der Versetzung, wenn auch nicht der Eingruppierung, zugestimmt. Jedenfalls seien insoweit beide Seiten von einer Eingruppierung des Herrn S. als TBL ausgegangen. Auch habe die Beteiligte zu 1) im Schriftsatz vom 16.10.2012 dargelegt, dass Herr S. seit 2010 nicht mehr Leiter des Servicebereichs sei, sondern zu 100 % TBL. Eine Nachholung der Unterrichtung sei insoweit gar nicht nötig. Die Anhörung des Betriebsrats sei mit Schreiben vom 1.2.2012 in Gang gesetzt worden. Doch selbst wenn diese unvollständig gewesen wäre, sei sie vom Arbeitgeber im Laufe des Beschlussverfahrens vervollständigt worden. Zudem habe der Betriebsrat nie die Rüge erhoben, unzureichend informiert zu sein.
Hinsichtlich der Beschwerde des Betriebsrats verteidigt die Beteiligte zu 1) den Beschluss des Arbeitsgerichts. Die Aufgaben der TBL, nämlich Auswählen, Unterweisen und Kontrollieren, seien nicht vergleichbar mit denjenigen eines Betriebsleiters nach der Handwerksordnung. Zudem hätten die Technikcenter die Fachaufsicht über die TBL/VEFK und stellten die fachliche Unterweisung und Kontrolle sicher. Dies ergebe sich zum Beispiel aus dem Protokoll der Fachorganisationskontrolle 1/2011 (Anlage ASt 14, Bl. 217 d. A.). Basisarbeitspläne würden zentral durch die Technikcenter vorgegeben. Der TBL habe keine Weisungsbefugnis hinsichtlich von Führungskräften. Denn die Spartenleiter und die Geschäftsführung seien übergeordnet. Ein TBL sei auch nicht für die technische Leitung des Betriebes verantwortlich, sondern habe lediglich Kompetenz gegenüber den ihm unterstellten Mitarbeitern. Zudem gebe es bei der Beteiligten zu 1) keine zwingende Notwendigkeit zur Bestellung von TBL. Auch würde teilweise nur eine unterhälftige Tätigkeit als TBL ausgeübt, so von dem Arbeitnehmer Herrn K2 zu 40 % und von den Arbeitnehmern Herren W., K., P., G. und K1 lediglich im Umfang von 10 %. Es sei noch einmal zu betonen, dass die Entgeltgruppe T03 ein Regelstudium an einer Hochschule voraussetze mit einem Master-Abschluss. Eine Meister-Qualifikation reiche demgegenüber nicht, ebenso wenig eine langjährige Berufserfahrung. Auch erarbeite ein TBL keine Lösungen für übergreifende Probleme. Es gehöre auch nicht zu seinen Aufgaben Neuentwicklungen vorzunehmen. Eine besondere Verantwortung für Teilgebiete sei nicht zu bejahen, ebenso wenig wie die erforderliche Schwierigkeit und Komplexität der Aufgaben.
Die Technikcenter seien überregional für alle Regionalbereiche zuständig. Deren Mitarbeiter seien Fachingenieure. Die Technikcenter seien für die Anleitung, Beratung, Kontrolle der TBL zuständig. Diese hätten hinsichtlich von Arbeitsplänen, Anweisungen und der Kontrolle Vorgaben durch die Technikcenter zu beachten (s. die Anlagen zum Schriftsatz vom 26.8.2013, Bl. 242ff. d. A.). Zwar mag ein TBL in einem Handwerksbetrieb alleinverantwortlich sein, in dem hier zu entscheidenden Fall seien aber die Technikcenter vorgeschaltet. Die VEFK würden von Herrn B1 angeleitet. Zudem werde die behauptete besondere Verantwortung durch den Betriebsrat nicht näher begründet.
Der Arbeitgeber beantragt,
1. unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012, Geschäftszeichen 3 BV 20/12, auch die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers S. in die Entgeltgruppe T04 zu ersetzen,
2. die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.
Der Betriebsrat beantragt,
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.10.2012 - 3 BV 20/12 - wird abgeändert.
2. Die Anträge der Antragstellerin werden vollumfänglich, also auch hinsichtlich der Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung der Arbeitnehmer J., W., K., K1, N., P., G., ....., K2 und P1 in die Entgeltgruppe T04 des TV TFM, zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Der Betriebsrat hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für fehlerhaft. Denn die Entgeltgruppe T04 sei nicht tarifgerecht. Die TBL hätten die besondere Verantwortung für die rechtssichere und fachliche Leistungserbringung in dem Gewerk, für das der TBL jeweils bestellt sei. Der TBL unterliege keinen Weisungen, entscheide eigenständig und gebe Anweisungen an fachlich zugeordnete Mitarbeiter. Dies folge bereits aus dem Leitfaden des Geschäftsfelds Services (Anlage BR 2) und der Verfahrensanweisung der DB Services GmbH (Anlage AST 13). Wie ein Betriebsleiter in einem Betrieb nach Handwerksordnung sei der TBL tätig. Eine Einschränkung der Verantwortung durch die Technikcenter erfolge nicht. Denn diese leiteten den TBL nicht fachlich an. Der TBL trage die Gesamtverantwortung und erhalte keine wesentlichen Vorgaben von den Technikcentern. Dazu nimmt der Betriebsrat im Einzelnen Stellung. Auch sei der TBL den Technikcentern nicht disziplinarisch unterstellt. Ohnehin erfolge nur etwa einmal jährlich eine Abstimmung. Fachlich-technisch seien die TBL bei dem Arbeitgeber die höchste Instanz (s. auch Schreiben der DB Dienstleistungen GmbH vom 12.10.2009 (Anlage BR 6, Blatt 168ff. d. A.). Auch in den Bestellungsschreiben sei keine Einschränkung enthalten (Anlage BR 7, Bl. 176ff. d. A.). Nach allem sei eine besondere Verantwortung zu bejahen. In T04 sei die Verantwortung nicht vorausgesetzt. Der Handlungsspielraum der TBL sei nicht begrenzt. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei daher in der Entgeltgruppe T03 anzusiedeln. Daher sei es unerheblich, ob einige wenige tarifliche Kriterien etwa nicht erfüllt seien. Die Qualifikationsanforderungen gingen über solche von Meistern hinaus. Die Anforderungen an einen TBL seien einem Master-Abschluss gleichwertig. Auch würde mindestens die Hälfte der Arbeitszeit als TBL verbracht. Die Verantwortung werde von den TBL allein, nicht von den Technikcentern getragen. Es komme daher nicht darauf an, ob § 7 der Handwerksordnung anwendbar sei oder nicht. Die konkrete Tätigkeitsfreigabe erfolge nur durch die TBL, nicht aber durch die Technikcenter. Zur Situation bei den VEFK legt der Betriebsrat weitere Dokumente vor (Anlage BR 14, Bl. 264ff. d. A.).
Zur Beschwerde des Arbeitgebers erwidert der Betriebsrat, dass er zur Umgruppierung des Herrn S. als "Leiter des Servicebereichs Fläche" fehlerhaft angehört worden sei. Dies sei auch vom Betriebsrat nicht anders verstanden worden. Servicebereichsleiter seien aber nach dem Entgeltgruppenverzeichnis 1 in die T03 eingruppiert. Schon von daher komme eine Eingruppierung in die T04 nicht infrage. Zudem habe der Arbeitgeber den Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht erneut angehört, da die Beteiligte zu 1) ja der Auffassung sei, sie habe den Betriebsrat bereits mit der ursprünglichen Anhörung ordnungsgemäß unterrichtet. Die Zustimmung des Betriebsrats sei nach allem nicht zu ersetzen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist zulässig und begründet. Demgemäß war im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsgerichts auch die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. in die Entgeltgruppe T04 des TV TFM zu ersetzen. Ihre ehemaligen Hauptanträge dahingehend, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der genannten Arbeitnehmer in die EG T04 TV TFM als erteilt gilt, hat die Beteiligte zu 1) im Beschwerdeverfahren nicht mehr weiterverfolgt.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) war hingegen zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Ein/Umgruppierung der Arbeitnehmer J., W., K., K1, N., P., B., G., K2 und P1 zu ersetzen ist. Denn die Eingruppierung der genannten Arbeitnehmer in die EG T04 TV TFM ist tariflich zutreffend.
A. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde darüber hinaus form- und fristgerecht erhoben und begründet und ist auch im Übrigen zulässig. Gleiches gilt für die Beschwerde des Betriebsrats.
B. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Ein-/Umgruppierung der vorgenannten Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe T04 TV TFM war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da der Betriebsrat seine Zustimmung zu Unrecht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigert hat. Das Arbeitsgericht hat die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-/Umgruppierung in die EG T04 TV TFM zu Recht ersetzt.
1. Vorliegend war ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG gegeben. Denn der Arbeitgeber beschäftigt - gerichtsbekannt - mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er hat den Betriebsrat jeweils vor den beabsichtigten Ein-/Umgruppierungen gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichtet und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme beantragt.
2. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung jeweils gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert.
Die Zustimmungsverweigerung war gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG formell ordnungsgemäß, weil sich - wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - der Betriebsrat darauf berufen hat, dass die geplante Umgruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoße. Er hat insbesondere konkret darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Umgruppierung in die Entgeltgruppe T02 oder T03 TV TFM zu erfolgen habe.
Eine nähere Begründung der Zustimmungsverweigerung war nicht erforderlich. Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Zur näheren Begründung kann insoweit auf den Beschluss der ersten Instanz verwiesen werden, dessen Begründung sich die Beschwerdekammer insoweit zu Eigen macht.
3. Die Ein-/Umgruppierung in die Entgeltgruppe eines Tarifvertrages erfolgt zwingend automatisch je nach der ausgeübten bzw. vertraglich auszuübenden Tätigkeit. Die Eingruppierung ist kein Gestaltungsakt, sondern Normenvollzug und damit ein Beurteilungsakt (s. nur Fitting u.a., BetrVG, 26. Aufl., § 99 Rn. 96). Folglich ist hier auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kein Gestaltungs-, sondern ein bloßes Mitbeurteilungsrecht (BAG vom 6.4.2011, 7 ABR 136/09). Die Beurteilung des Betriebsrats soll eine größere Gewähr für die Richtigkeit der vorgenommenen Eingruppierung und der gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung bieten, also einer Richtigkeitskontrolle dienen; dadurch kann eine gleichmäßige Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung zwecks innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit und Transparenz erreicht werden (BAG vom 28.4.2009, NZA 2009, 1102
[BAG 28.04.2009 - 1 ABR 97/07]
).
a) Gemäß § 5 Abs. 1 TV TFM richtet sich die Eingruppierung von Arbeitnehmern in eine Entgeltgruppe nach der nicht nur vorübergehend übertragenen und ausgeführten Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung. Gemäß Ziff. 4 der Vorbemerkungen zum Entgeltgruppenverzeichnis 2 (Anlage 3 zum TV TFM) sind bei der Eingruppierung alle Kriterien - Qualifikation/Ausbildung, Handlungsspielraum/Verantwortungsrahmen und Schwierigkeit/Komplexität der Aufgabe - gleich zu gewichten. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe müssen nicht sämtliche Kriterien erfüllt sein. Entscheidend ist der Schwerpunkt der Anforderungen an die Tätigkeit.
Für die Entgeltgruppe T04/S04 gelten folgende Anforderungen:
"Qualifikation / Ausbildung:
Tätigkeiten, die erweiterte Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes bis zu vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Bachelor)
oder eine einschlägige Zusatzausbildung (z.B. Meister) mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern
und die höhere Anforderungen stellen als in Entgeltgruppe T05/S05
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, begrenzter Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Modifikation von Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Standard-/Routineaufgaben, die verschiedene Aufgabengebiete umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe T05/S05.
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder planerischer Aufgaben und mittlerer Projekte"
Für die Entgeltgruppe T03/S03 gelten folgende Anforderungen:
"Qualifikation / Ausbildung:
Tätigkeiten, die Aufgabengebiete umfassen und für deren Ausführung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule (z.B. Master) erworben werden
oder eine einschlägige Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern.
Handlungsspielraum / Verantwortungsrahmen:
Führt Aufgabenbereiche nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen, besondere Verantwortung für Teilgebiete
Nutzt bestehende und neue Verfahren zur Lösung von umfangreichen Problemstellungen und nicht standardisierten Problemen
Erarbeitung von Lösungen für unterschiedliche übergreifende Probleme und Neuentwicklung von Standardprozessen
Schwierigkeit / Komplexität der Aufgabe:
Höherwertige Aufgaben, die verschiedene Aufgabenbereiche umfassen mit einem höheren Schwierigkeitsgrad und mit einer höheren Variationsbreite als in Entgeltgruppe T04/S04.
Selbständige Ausführung und Verantwortung umfangreicher und/oder heterogener planerischer Aufgaben und mittlere Projekte"
b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich nach dem beiderseitigen Vortrag nicht feststellen lässt, dass hinsichtlich der Tätigkeit als TBL/VEFK die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe T03/S03 erfüllt wären. Vielmehr ist die Entgeltgruppe T04/S04 einschlägig.
aa) Hinsichtlich des Kriteriums "Schwierigkeit/Komplexität der Aufgabe" ergaben sich aus dem beiderseitigen Vortrag auch in 2. Instanz keine Anhaltspunkte, weshalb hier die Anforderungen der Entgeltgruppe T04/S04 überstiegen würden.
Der Betriebsrat hat hierzu auch keinen näheren Vortrag erbracht, sondern stützt sich für seine Ansicht darauf, dass die anderen beiden Kriterien der Entgeltgruppe T03/S03 (insbesondere hinsichtlich des Handlungsspielraums/Verantwortungsrahmens) vorliegen würden.
bb) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist nicht ersichtlich, dass für eine Tätigkeit als TBL/VEFK eine weitergehende Qualifikation/Ausbildung entsprechend den Anforderungen der Entgeltgruppe T03/S03 vorliegen müsste, geschweige denn in Person der in Rede stehenden Arbeitnehmer vorliegen würde.
Insoweit wird nach dem Wortlaut des Entgeltgruppenverzeichnisses 2 (Anlage 3 zum TV TFM) für die Entgeltgruppe T03/S03 regelmäßig als Qualifikation ein abgeschlossenes insgesamt mindestens vierjähriges Regelstudium an einer Hochschule mit Erwerb eines Master-Abschlusses oder eine einschlägige Ausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss als erforderlich angesehen.
Demgegenüber ist in der Stellenbeschreibung (Anlage ASt 7, Bl. 39f. d. A.) ebenso wie in der Dokumentation der Stellenbewertung (Anlage ASt 4, Bl. 27 d. A.) jeweils ausdrücklich festgehalten, dass als Qualifikation zwar ein Hoch- bzw. Fachhochschulabschluss erwähnt wird, aber auch eine Qualifikation als Meister als hinreichend angesehen wird. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Formulierung "... bzw. Techniker/Meister". Auch wenn man einen Vergleich zieht zu der regelmäßigen Qualifikation eines technischen Betriebsleiters, der einen Betrieb im Sinne der Handwerksordnung führt, ist nach dem dortigen Berufsbild regelmäßig nicht von einer höheren Qualifikationserfordernis als einem Meistertitel auszugehen. Eine höhere Qualifikation ist auch nicht aufgrund handwerksrechtlicher Vorschriften geboten. Der Meistertitel ist als "einschlägige Zusatzausbildung" jedoch ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal des Kriteriums "Qualifikation/Ausbildung" für die Entgeltgruppe T04/S04 von den Tarifvertragsparteien niedergelegt worden.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Meistertitel nach Handwerksordnung weder sprachlich noch inhaltlich mit der englischsprachigen Bezeichnung "Master" (als hochschulrechtlicher Studienabschluss im Anschluss an die Erlangung der Qualifikation als Bachelor) gleichzusetzen ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme des Dr. N1 (Anlage BR 3, Bl. 63, unter: "Anforderungen an den technischen Betriebsleiter") nicht nachvollziehbar, da sie die unterschiedlichen Begriffsinhalte nicht analysieren. Nach allem wird jeweils durch die vorhandene Qualifikation als Meister das Kriterium der Entgeltgruppe T04/S04 erfüllt.
cc) Auch hinsichtlich des Kriteriums "Handlungsspielraum/Verantwortungsrahmen" sind durch die zusätzlich übertragene Tätigkeit als TBL/VEFK nur die Voraussetzungen der Entgeltgruppe T04/S04, nicht jedoch T03/S03 oder höher erfüllt. Die "besondere Verantwortung für Teilgebiete" im Sinne der Entgeltgruppe T03/S03 liegt nicht vor:
(1) Zwar ist in der arbeitgeberseitigen Stellenbeschreibung (ASt 7, Bl. 39f. d. A.) ausgeführt, das Ziel der Stelle sei die fachtechnische Absicherung und Verantwortung einer rechtssicheren, qualitativ hochwertigen und kostengünstige Leistungserbringung. Ebenso ist im Leitfaden für die Bestellung Technischer Betriebsleiter (TBL), gültig ab 1.4.2009, (Anlage BR 2, Bl. 57ff. d. A.) ein herausgehobener Stellenwert des TBL aufgeführt.
Doch unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass sich der Anwendungsbereich eines TBL/einer VEFK gegenüber einem TBL in einem Betrieb nach Handwerksordnung im Betrieb der Beteiligten zu 1) deutlich reduziert, so dass nicht mehr von einer "besonderen" Verantwortung gesprochen werden kann. Dies ergibt sich daraus, dass das Aufgabengebiet bei der Arbeitgeberin nicht mit einem Betrieb nach Handwerksordnung, in welchem der TBL die fehlende fachliche Qualifikation eines Betriebsinhabers ersetzt und damit quasi fachlich-technisch die höchste Instanz ist, verglichen werden kann.
Denn bei der Beteiligten zu 1) werden die wesentlichen Vorgaben durch die bestehenden Technikcenter erteilt. Dies ist auch in der Verfahrensanweisung "Fachaufsicht TFM - Leistungen" (Anlage ASt 13, Bl. 93ff. d. A.) niedergelegt. So heißt es dort ausdrücklich, dass - neben den gültigen gesetzlichen und normativen Regelwerken - konzern- und unternehmensinterne Vorgaben zu beachten sind, darunter auch fachliche Vorgaben der Technikcenter, z.B. Basisarbeitspläne (Ziff.4). Zudem ist ausdrücklich festgehalten, dass die Technikcenter die fachliche Unterweisung und Kontrolle der TBL/VEFK sicherstellen und eine fachliche Anleitung direkt erfolgt (Ziff. 3.9). Auch aus dem "Protokoll Fachorganisationskontrolle 1/2011" (Anlage Ast 14, Bl. 217ff. d. A.) wird die Rolle der Technikcenter deutlich. Danach werden alle TBL umfassend durch die Technikcenter angeleitet und unterstützt.
Wenn der Arbeitgeber den Handlungsspielraum der TBL/VEFK durch als verbindlich anzusehende Vorgaben der Technikcenter, u.a. durch Handlungsanweisungen, Arbeitsanweisungen, Komponentenkataloge, Servicehefte und technische Informationen einschränkt, ist dies auch für die Frage der Beschränkung von Verantwortung von Bedeutung.
Dies hat nämlich zur Folge, dass der Handlungsrahmen der TBL/VEFK für selbstständige Entscheidungen deutlich eingeschränkt und durch die Technikcenter vorgegeben wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, wenn der TBL/VEFK die durch das Technikcenter erfolgenden Vorgaben beachtet oder aber entgegen der Verfahrensanweisung eine erforderliche fachliche Vorgabe durch das Technikcenter unterbleibt, der TBL/VEFK in seiner Verantwortung (wegen §§ 278, 831 BGB auch haftungsrechtlich) begrenzt ist.
Dies ergibt sich auch aus der Nachbemerkung im Leitfaden für die Bestellung Technischer Betriebsleiter (TBL) (Anlage BR 2, Bl. 57ff., 62 d. A.), in der ausdrücklich aufgeführt ist, dass im Falle eines Konflikts zwischen fachtechnischer und disziplinarischer Weisung der TBL berechtigt ist, jederzeit von seinem disziplinarischen Vorgesetzten Unterstützung bei der Ausübung seiner Fachaufsicht zu verlangen und im Konfliktfall der Spartenleiter die fachliche Weisung gegenüber dem disziplinarisch Weisungsbefugten durchzusetzen hat und falls sich der Spartenleiter anders entscheidet, also eine Weisung des fachtechnisch Weisungsbefugten (TBL) zurückweist, der Spartenleiter auch die Haftung für mögliche Folgen dieser Entscheidung übernimmt.
Vor dem Hintergrund dieser Aufgaben- und Haftungseinschränkung ergibt sich auch keine besondere Verantwortung aus einer etwaigen Tätigkeit in mehreren Gewerken. Daher ergibt sich aus rechtlicher Sicht kein Unterschied, soweit verschiedene der in Rede stehenden Arbeitnehmer in unterschiedlichen Gewerken tätig sind und nach der Übersicht "Fachorganisation" (ASt 12, Bl. 91ff. d. A.) bei den Zuständigkeitsbereichen als TBL hinsichtlich der Herren S., N., W. und K. Mehrfachnennungen als TBL vorliegen (etwa als TBL Bautechnik und TBL Brandschutz oder als TBL Heizung/Sanitär und TBL Raumluft und TBL Klima/Kältetechnik).
(2) Auch die Frage des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit als TBL/VEFK ist für die Eingruppierung deshalb nicht von Bedeutung, da zwar entsprechend § 5 Abs. 3 TV TFM das Überwiegendprinzip gilt, jedoch nach vorstehenden Erwägungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeit als TBL/VEFK einer höheren Entgeltgruppe als die im Übrigen vertraglich geschuldete Tätigkeit als Servicetechniker, Vertragsverantwortlicher, Fachkraft Gebäudeleittechnik oder Bauleiter entsprechen würde. Jedenfalls ergibt sich aus der Tätigkeit als TBL/VEFK nur eine Ausfüllung des in Entgeltgruppe T04/S04 niedergelegten Handlungsspielraums/Verantwortungsrahmens. Auch die Zahl der dem TBL/der VEFK unterstellten Mitarbeiter ist eingruppierungsrechtlich ohne Relevanz.
(3) Wegen der fachlichen Vorgaben durch das Technikcenter und den dadurch eingeschränkten Verantwortungsrahmen ist auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts für die Tätigkeit als TBL das Kriterium
"Führt Aufgabengebiete nach allgemeinen Richtlinien aus, die Ausführung wird eigenständig entschieden, begrenzter Handlungsspielraum für selbständige Entscheidungen"
entsprechend T04/S04 EGV 2 TV TFM einschlägig.
(4) Aus dem Vortrag des Beteiligten zu 2) ergibt sich auch nicht, inwieweit die TBL/VEFK Lösungen erarbeiten für unterschiedliche übergreifende Probleme oder Neuentwicklungen vornehmen. Auch diese Anforderungen sind aber für die Entgeltgruppe T03/S03 gefordert.
(5) Ergänzend ist festzustellen, dass sich auch keine andere Bewertung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Sachverständigen für Gefährdungsanalysen von Arbeitsplätzen Dr. N1 (Anlage BR 3, Bl. 63ff. d. A.) ergibt. So ist insbesondere nicht eine fundierte Auseinandersetzung mit den o.a. Besonderheiten des Betriebes der Arbeitgeberin (auch gegenüber einem Betrieb im Sinne der Handwerksordnung) nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit der Rolle der Technikcenter und deren Vorgaben sucht man vergeblich.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beteiligte zu 1) bei der Eingruppierung - auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Aufgabenübertragung und Bestellung als TBL/VEFK zutreffend eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe T04/S04 vorgenommen hat. Ein Verstoß gegen den TV TFM und damit ein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG lag mithin nicht vor. Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats war zu ersetzen. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) war zurückzuweisen.
C. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war auch die fehlende Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Umgruppierung des Arbeitnehmers S. in die EG T04 des EGV 2 TV TFM gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.
Zwar ist - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - die schriftliche Unterrichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat vom 1.2.2012 (Bl. 13 d. A.) fehlerhaft. Denn dort wird gegenüber dem Betriebsrat zur beabsichtigten Eingruppierung von Herrn S. zu der bisherigen Tätigkeit ausgeführt, er sei "Leiter Servicebereich Fläche" und dieselbe Tätigkeitsbeschreibung erfolgt auch hinsichtlich der Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit.
Doch heißt es in der Begründung, dass der Mitarbeiter Herr S. "im Rahmen seiner Tätigkeit nunmehr als Technischer Betriebsleiter (TBL) bestellt werden" soll. Als Anlage hat die Arbeitgeberin zudem unstreitig die schriftliche Bestellung des Arbeitnehmers zum TBL beigefügt.
Aus der Stellungnahme des Betriebsrats vom 6.2.2012 (Bl. 13 R) ergibt sich, dass dieser die Anhörung nicht falsch, sondern inhaltlich richtig als solche zu einer Versetzung und Eingruppierung als TBL verstanden hat. Denn diese bezieht sich in der Begründung eindeutig auf eine Zustimmungsverweigerung hinsichtlich der Eingruppierung des Herrn S. als TBL, da für TBL eine höhere Entgeltstufe als die T04 für richtig gehalten wird. Für das richtige Verständnis spricht auch, dass der Betriebsrat ausdrücklich der Versetzung des Herrn S. zugestimmt hat, was aber gar nicht nötig gewesen wäre, wenn sowohl die bisherige als auch die vorgesehene Tätigkeit eine solche als Leiter Servicebereich Fläche gewesen wäre.
Wenn der Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG trotz eines fehlerhaften Unterrichtungstextes des Arbeitgebers zutreffend erkennt, worüber der Arbeitgeber ihn anhören will, und dann zur erkennbar gewollten, richtigen Maßnahme innerhalb der Wochenfrist und auch ansonsten ordnungsgemäß inhaltlich Stellung nimmt, wäre es reine Förmelei, von einem nicht ordnungsgemäßen Verfahren, bei dem die Frist noch nicht zu laufen begonnen hat, auszugehen. In einem solchen Fall sind dann aber auch die förmlichen Voraussetzungen für einen Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 4 BetrVG gegeben. Dass dieser im Streitfall erfolgreich ist, ergibt sich aus den vorstehenden, zur Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats erfolgten Ausführungen. Nach allem kommt es auf die Frage, ob die Beteiligte zu 1) erst mit ihrem Schriftsatz vom 16.10.2012 das Zustimmungsverfahren wirksam einleiten konnte, nicht mehr an.
III.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung in einer Vielzahl von Fällen hat.