23.05.2016 · IWW-Abrufnummer 186003
Verwaltungsgericht Köln: Beschluss vom 21.04.2016 – 16 K 1278/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Verwaltungsgericht Köln, 16 K 1278/13
Gerichtsbescheid
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
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In der Zeit vom 14.08.2008 bis zum 18.07.2011 bildete der Kläger – Rechtsanwalt -die Auszubildende Frau H. L. zur Rechtsanwaltsfachangestellten aus.
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Mit bei der Bezirksregierung Köln am 31.8.2009 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen und des Europäischen Sozialfonds –ESF- zur Förderung der “Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“. Unter Ziffer 8.5 des Antragsvordrucks erklärte “die Antragstellerin/der Antragsteller“, dass “die Angaben in diesem Antrag einschließlich der Anlagen vollständig und richtig sind“. Weiter heißt es in dem vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsvordruck: „ich erkläre hiermit, dass mir bekannt ist, dass sämtliche in diesem Förderantrag gemachten Angaben sowie die in den beigefügten Anlagen/Vordrucken gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB sind“. Als “Anlage 2a“ war dem Antrag ein Vordruck „Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ beigefügt. Darin bestätigte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln unter dem 5.08.2009, durch Ankreuzen eines vorgedruckten Textes, “dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt vor Gericht zugelassen ist und im o.g. Ausbildungsberuf nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“. Die Rubrik „oder derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“ blieb unangekreuzt. Am 1.9.2009 schloss der Kläger mit Frau K. X. einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte. Der Berufsausbildungsvertrag war für die Zeit vom 1.9.2009 bis 31.8.2012 befristet. Die Berufsausbildung sollte als Verbundausbildung mit Rechtsanwalt N. M. aus Köln durchgeführt werden, der eine Anwaltskanzlei betreibt, die auf Strafrecht spezialisiert ist.
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Mit „Zuwendungsbescheid“ vom 29.10.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 30.11.2009 bis zum 15.12.2010 eine Zuwendung in Höhe von 4.500 €, für die Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund. Unter Ziffer „3. Finanzierungsart/- Höhe“ heißt es: “Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 v.H. (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag, maximal 4.500,00 € pro Ausbildungsplatz, zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Ausbildungsvergütung im Rahmen der Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund in Höhe von 19.311,60 € als Zuschuss gewährt“. Als Durchführungszeitraum wurde der 1.09.2009 bis zum 31.08.2012 festgelegt. Hierauf wurden dem Kläger in der Folgezeit 4.500 € in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt.
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Frau K. X. wurde in der Zeit vom 1.9.2009 bis 31.8.2010 in der Kanzlei des Klägers ausgebildet und wechselte mit dem 1.9.2010 zum Zwecke der vorgesehenen sechsmonatigen Verbundausbildungsphase in die Kanzlei von Rechtsanwalt M. . Mit Schreiben vom 1.03.2011 kündigte Frau K. X. ihr Ausbildungsverhältnis fristlos mit Wirkung zum 1.03.2011 und führte ihr Ausbildungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt bei Herrn Rechtsanwalt M. fort.
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Mit bei der Bezirksregierung Köln am 11.09.2010 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen und des europäischen Sozialfonds – ESF - zur Förderung der “Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“. Unter Ziffer 8.5 des Antragsvordrucks erklärte “die Antragstellerin/der Antragsteller“, dass “die Angaben in diesem Antrag einschließlich der Anlagen vollständig und richtig sind“. Weiter heißt es in dem vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsvordruck: „ich erkläre hiermit, dass mir bekannt ist, dass sämtliche in diesem Förderantrag gemachten Angaben sowie die in den beigefügten Anlagen/Vordrucken gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB sind“. Als “Anlage 2c“ war dem Antrag ein Vordruck „Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ beigefügt. Darin bestätigte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln unter dem 8.09.2010, durch Ankreuzen eines vorgedruckten Textes, “dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt vor Gericht zugelassen ist und im o.g. Ausbildungsberuf nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“. Der vordruckmäßig vorgesehene Text „ oder derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“, blieb unangekreuzt. Am 15.09.2010 schloss der Kläger mit Frau T. P. einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte.
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Mit „Zuwendungsbescheid“ vom 20.10.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 30.11.2010 bis zum 15.12.2011 eine Zuwendung in Höhe von 4.500 €, für die Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund. Unter Ziffer „3. Finanzierungsart/- Höhe“ heißt es: “Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 v.H. (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag, maximal 4.500,00 € pro Ausbildungsplatz, zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Ausbildungsvergütung im Rahmen der Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund in Höhe von 16.440,00 € als Zuschuss gewährt. Als Durchführungszeitraum wurde der 13.09.2010 bis zum 12.09.2013 festgelegt. Hierauf wurden dem Kläger in der Folgezeit 4.500 € in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt.
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Mit Schreiben vom 12.08.2012 wandte sich der Kläger mit einer „Selbstanzeige wegen etwaigen Subventionsbetruges gem. § 264 StGB“ durch die Verwendung der Bescheinigungen der Rechtsanwaltskammer Köln zu seinem Förderantrag an die Generalstaatsanwaltschaft Köln. Das Verfahren wurde am 4.3.2013 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdacht eingestellt (Az. 10 EV 217/12).
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Auf eine weitere Selbstanzeige des Klägers hin, lehnte die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 7.5.2015 die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Kläger mangels Anfangsverdachts ab (Az. 113 Js 79/15).
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Mit Schreiben vom 28.09.2012 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme der Zuwendungsbescheide nebst Rückforderung der Auszahlungen an. Der Kläger habe mit der Selbstanzeige erstmals mitgeteilt, dass er alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang allein vermitteln könne und auch bereits alleine ausgebildet habe. Daher sei beabsichtigt, die Zuwendungsbescheide gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen und die ausgezahlten Zuwendungsbeträge vom Kläger zurückzufordern.
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Der Kläger nahm mit Schreiben vom 6.01.2013 zum Anhörungsschreiben des Beklagten Stellung. Er sei nicht für die Bescheinigungen der Rechtsanwaltskammer verantwortlich; er müsse sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Rechtsanwaltskammer verlassen können.
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Mit Bescheid vom 13.02.2013 nahm der Beklagte die Bescheide vom 29.10.2009 und 20.10.2010 “mit Wirkungen von Beginn an vollständig“ zurück. Zugleich forderte der Beklagte die Rückzahlung von 9.000 €. Als Rechtsgrundlagen führte der Beklagte § 48 Abs. 2 S. 3 Ziffern 1-3, 49a VwVfG NRW an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 13.02.2013 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Hiergegen hat der Kläger am 22.2.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe weder den Beklagten noch die Rechtsanwaltskammer Köln arglistig über die Fördervoraussetzungen der Ausbildungsverhältnisse getäuscht oder auch nur unrichtige Angaben gemacht. Nicht er, sondern die Rechtsanwaltskammer Köln habe die Stellungnahmen abgegeben, die er dann gutgläubig verwendet habe. Er sei in gutem Glauben nach Beratung durch die Rechtsanwaltskammer jederzeit davon ausgegangen, sich rechtmäßig zu verhalten. Er habe auch zur Auszubildenden L. keine unrichtigen Angaben gemacht, da er deren Ausbildung nicht alleine betrieben habe, sondern im Verbund mit Rechtsanwalt C. in C1. . Das Fehlen einer arglistigen Täuschung ergebe sich zudem daraus, dass die Generalstaatsanwaltschaft Köln inzwischen das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13.2.2013 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt der Beklagte in Ergänzung und Vertiefung des angefochtenen Bescheides vor, dass der Kläger die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer Köln vom 5.8.2009 und 8.9.2010 wissentlich mit falschen Angaben erwirkt habe, da er zu diesen Zeitpunkten die Auszubildende L. alleine ausgebildet habe. Frau L. sei zu diesen Zeitpunkten nicht bzw. nicht mehr in einer anderen Kanzlei tätig gewesen. Der Kläger könne die Verantwortung für die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer Köln nicht dieser zusprechen, diese habe nämlich vielmehr auf seine – des Klägers - Veranlassung hin und gemäß seiner Angaben gehandelt.
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Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das Gericht den Antrag des Klägers, die Rechtsanwaltskammer Köln beizuladen, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.5.2014 zurückgewiesen (4 E 424/14).
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Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das Gericht den Antrag von Rechtsanwalt N. M. , ihn zum Verfahren beizuladen, abgelehnt.
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Mit Beschluss vom 12.6.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Mit Schreiben vom 31.7.2014 hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.6.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.
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Dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.8.2014, den Rechtsstreit auf die Kammer zurückzuübertragen, war nicht zu folgen, da keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt, insbesondere nicht angesichts des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3.4.2014 (7 Sa 764/12), da dieses den vorliegenden Streitgegenstand nicht betrifft.
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Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der „Rücknahme- und Rückforderungsbescheid“ der Bezirksregierung Köln vom 13.2.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zuwendungsbescheide vom 29.10.2009 und 20.10.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit ist § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2 Alt. 1 VwVfG NRW.
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Die Zuwendungsbescheide vom 29.10.2009 und 20.10.2010 waren von Anfang an rechtswidrig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die mit den Anträgen vom 31.8.2009 (Eingang bei der Bezirksregierung Köln) sowie 11.9.2010 (Faxeingang bei der Bezirksregierung Köln) jeweils begehrte und mit den beiden Bescheiden vom 29.10.2009 und 20.10.2010 bewilligte Zuwendung.
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Als Anspruchsgrundlage für die dem Kläger mit den benannten Bescheiden jeweils gewährte Zuwendung kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
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vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, juris.
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist;
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vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt etwa Urteile vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 – und 24. Januar 2013 – 16 K 3159/10 –, jeweils unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 ff.
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Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger keinen Anspruch auf die mit den beiden Zuwendungsbescheiden jeweils bewilligte Zuwendung. Nach den gemeinsamen Durchführungsrichtlinien zur Förderung der Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Stand 24.09.2009 und einem entsprechenden Merkblatt hierzu, die der Beklagte ausweislich der Vermerke vom 29.10.2009 und 20.10.2010 seiner Bewilligung zu Grunde gelegt hat, ist Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung u.a., dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb nicht in der Lage ist, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln.
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Lediglich zur Klarstellung weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die im Zuwendungsverfahren gemäß Ziffer 6.1 des Merkblatts über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund durch das Land Nordrhein-Westfalen zum Antragsverfahren, beizubringende Bestätigung der Rechtsanwaltskammer nach dem Muster der Anlage C l keine Zuwendungsvoraussetzung bedeutet, sondern dem Beklagten lediglich als ein Erkenntnismittel bei der allein von ihm und eigenverantwortlich zu treffenden Entscheidung zum Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen dient. Danach kommt der Richtigkeit der Bescheinigungen der Rechtsanwaltskammer vom 5.8.2009 sowie 8.9.2010 und den vom Kläger zum Zustandekommen behaupteten Umständen für das vorliegende Verfahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.5.2014 - 4 E 424/14 -.
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Das durch den Beklagten herangezogene Entscheidungskriterium ist zudem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen;
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vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff; Beschluss vom 12. Februar 1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff.
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Dies ist für die hier in Rede stehende Förderungsvoraussetzung ersichtlich nicht der Fall, was keiner weiteren Begründung bedarf.
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War damit nach dem Vorstehenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung an den Kläger u.a., dass er als die jeweiligen Ausbildungsverträge abschließender Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln, erweisen sich die beiden Zuwendungsbescheide als von Anfang an rechtswidrig. Denn der Kläger erfüllte diese Voraussetzung nicht. Er war sowohl am 29.10.2009 als auch am 20.10.2010 in der Lage, den jeweiligen im Kooperationsvertrag aufgeführten – zukünftigen - Auszubildenden alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln. Dies dokumentiert sich darin, dass der Kläger selbst außer den zur Förderung beantragten beiden Ausbildungsverhältnissen bereits die Auszubildende Frau H. L. in der Zeit vom 14.08.2008 bis zum 18.07.2011 zur Rechtsanwaltsfachangestellten ausbildete. Denn bildet ein Rechtsanwalt alleine aus, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dieser auch alle Ausbildungsinhalte in vollem Umfang alleine vermitteln kann. Es ist für den Regelfall auch ausgeschlossen, dies bei sich zeitlich überschneidenden Ausbildungsverhältnissen für einzelne Auszubildende unterschiedlich zu beurteilen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Auszubildende L. auf Betreiben des Klägers für rund drei Monate (Juni bis August 2010) in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei tätig war. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben vom 7.5.2010 an Herrn Rechtsanwalt Ulrich C. äußerte der Kläger dort allein, dass es „sinnvoll“ sein könne, “während der Ausbildungsphase zur Rechtsanwaltsfachangestellten nicht nur eine Kanzlei kennenzulernen“, nicht hingegen, dass er nicht in der Lage sei, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln. Dass auch der Kläger selbst davon ausging, der Auszubildenden L. alle Ausbildungsinhalte in vollem Umfang alleine zu vermitteln, ergibt sich zudem aus seiner Selbstanzeige an die Generalstaatsanwaltschaft vom 12.8.2012 wenn es dort heißt: „Theoretisch -wie jeder andere Rechtsanwalt auch - bin ich jedoch befugt, in der gesamten Breite des Ausbildungsberufes auszubildenden, was im Fall von H. L. durch mich auch selbstständig erfolgt ist. Auch für Strafrecht. Fachanwälte für Strafrecht vermögen diesen Ausbildungsteil, einschließlich des Prozessrechts, jedoch besser zu vermitteln, als ich“ (Seite 9 der Selbstanzeige).
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Auf Vertrauen in den Fortbestand der Zuwendungsbescheide kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
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Gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Alt. 1 VwVfG NRW kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Dies trifft für den Kläger in Bezug auf die beiden Zuwendungsbescheide zu. Der Kläger hat mit seinen beiden Anträgen jeweils selbst und unrichtig erklärt, im Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte“ nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln zu können und hierdurch das Ergehen der Zuwendungsbescheide herbeigeführt. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der vom Kläger in seinen beiden Anträgen abgegebenen und durch seine Unterschrift bestätigten Erklärungen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass in der Anlage Ziffer 2a bzw. Anlage 2c, die der Kläger seinen jeweiligen Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung selbst beigefügt hatte, folgende Rubrik angekreuzt ist:
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„Hiermit wird bestätigt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt vor Gericht zugelassen ist und im o.g. Ausbildungsberuf nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann,“
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während die durch das Wort, „oder“ eindeutig als Alternative aufgeführte Rubrik:
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„derzeit selbstständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“
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nicht angekreuzt ist. Hierbei handelt es sich um jeweils eigene Erklärungen des Klägers selbst. Allerdings sind die jeweiligen Anlagen als „Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ überschrieben und von einem entsprechend bevollmächtigten Vertreter der Rechtsanwaltskammer unterschrieben. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich gleichwohl - zumindest auch -um eine Erklärung des Klägers selbst handelt. Denn dieser hatte die ausgefüllten Anlagen jeweils seinem Antrag beigefügt und damit zugleich zum eigenen Erklärungsinhalt gemacht. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22.5.2014 - 4 E424/14 -ausgeführt: „Der Kläger selbst hatte die Richtigkeit seiner Antragsangaben sicherzustellen. Die im Zuwendungsverfahren beizubringenden Bescheinigung der Beizuladenden diente jedenfalls nicht dem Zweck, ihn von dieser Verpflichtung freizustellen“. Dem folgt das erkennende Gericht. Denn der Kläger hatte unter Ziffer 8.5 seiner beiden Anträge jeweils ausdrücklich erklärt, dass „die Angaben in diesem Antrag einschließlich der Anlagen vollständig und richtig sind“.
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Durch das Nichtankreuzen der alternativen Rubrik wurde vom Kläger mit seinen beiden Anträgen zudem als weitere unrichtige Angabe verschwiegen, dass er bereits “derzeit“ im Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte“ ausbildete und der Auszubildenden L. alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelte.
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Ermessensfehler des angefochtenen Bescheids sind nicht ersichtlich.
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Auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eingehalten. Insoweit folgt das Gericht in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
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vgl. Beschluss des Großen Senates vom 19.12.1984 – 1 und 2.84 – , BVerwGE 70, 356 sowie Urteile vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 – und 20.09.2001 – 7 C 6/01 – , juris; vgl. u.a. Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 – , juris; vgl. u.a. bereits Urteil der Kammer vom 30.01.2003 – 16 K 7281/98 – ,
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nach der die Jahresfrist in einem Fall wie dem vorliegenden erst mit dem Abschluss des durch Anhörungsverfügung eingeleiteten Anhörungsverfahrens beginnt.
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Die Erstattungsforderung beruht auf § 49 Buchst. a Abs. 1 VwVfG NRW.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
Gerichtsbescheid
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
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In der Zeit vom 14.08.2008 bis zum 18.07.2011 bildete der Kläger – Rechtsanwalt -die Auszubildende Frau H. L. zur Rechtsanwaltsfachangestellten aus.
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Mit bei der Bezirksregierung Köln am 31.8.2009 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen und des Europäischen Sozialfonds –ESF- zur Förderung der “Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“. Unter Ziffer 8.5 des Antragsvordrucks erklärte “die Antragstellerin/der Antragsteller“, dass “die Angaben in diesem Antrag einschließlich der Anlagen vollständig und richtig sind“. Weiter heißt es in dem vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsvordruck: „ich erkläre hiermit, dass mir bekannt ist, dass sämtliche in diesem Förderantrag gemachten Angaben sowie die in den beigefügten Anlagen/Vordrucken gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB sind“. Als “Anlage 2a“ war dem Antrag ein Vordruck „Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ beigefügt. Darin bestätigte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln unter dem 5.08.2009, durch Ankreuzen eines vorgedruckten Textes, “dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt vor Gericht zugelassen ist und im o.g. Ausbildungsberuf nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“. Die Rubrik „oder derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“ blieb unangekreuzt. Am 1.9.2009 schloss der Kläger mit Frau K. X. einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte. Der Berufsausbildungsvertrag war für die Zeit vom 1.9.2009 bis 31.8.2012 befristet. Die Berufsausbildung sollte als Verbundausbildung mit Rechtsanwalt N. M. aus Köln durchgeführt werden, der eine Anwaltskanzlei betreibt, die auf Strafrecht spezialisiert ist.
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Mit „Zuwendungsbescheid“ vom 29.10.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 30.11.2009 bis zum 15.12.2010 eine Zuwendung in Höhe von 4.500 €, für die Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund. Unter Ziffer „3. Finanzierungsart/- Höhe“ heißt es: “Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 v.H. (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag, maximal 4.500,00 € pro Ausbildungsplatz, zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Ausbildungsvergütung im Rahmen der Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund in Höhe von 19.311,60 € als Zuschuss gewährt“. Als Durchführungszeitraum wurde der 1.09.2009 bis zum 31.08.2012 festgelegt. Hierauf wurden dem Kläger in der Folgezeit 4.500 € in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt.
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Frau K. X. wurde in der Zeit vom 1.9.2009 bis 31.8.2010 in der Kanzlei des Klägers ausgebildet und wechselte mit dem 1.9.2010 zum Zwecke der vorgesehenen sechsmonatigen Verbundausbildungsphase in die Kanzlei von Rechtsanwalt M. . Mit Schreiben vom 1.03.2011 kündigte Frau K. X. ihr Ausbildungsverhältnis fristlos mit Wirkung zum 1.03.2011 und führte ihr Ausbildungsverhältnis ab diesem Zeitpunkt bei Herrn Rechtsanwalt M. fort.
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Mit bei der Bezirksregierung Köln am 11.09.2010 eingegangenem Antrag beantragte der Kläger die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein Westfalen und des europäischen Sozialfonds – ESF - zur Förderung der “Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund“. Unter Ziffer 8.5 des Antragsvordrucks erklärte “die Antragstellerin/der Antragsteller“, dass “die Angaben in diesem Antrag einschließlich der Anlagen vollständig und richtig sind“. Weiter heißt es in dem vom Kläger eigenhändig unterschriebenen Antragsvordruck: „ich erkläre hiermit, dass mir bekannt ist, dass sämtliche in diesem Förderantrag gemachten Angaben sowie die in den beigefügten Anlagen/Vordrucken gemachten Angaben subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Abs. 8 StGB sind“. Als “Anlage 2c“ war dem Antrag ein Vordruck „Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ beigefügt. Darin bestätigte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln unter dem 8.09.2010, durch Ankreuzen eines vorgedruckten Textes, “dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt vor Gericht zugelassen ist und im o.g. Ausbildungsberuf nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann“. Der vordruckmäßig vorgesehene Text „ oder derzeit selbständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“, blieb unangekreuzt. Am 15.09.2010 schloss der Kläger mit Frau T. P. einen Berufsausbildungsvertrag zur Ausbildung als Rechtsanwaltsfachangestellte.
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Mit „Zuwendungsbescheid“ vom 20.10.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 30.11.2010 bis zum 15.12.2011 eine Zuwendung in Höhe von 4.500 €, für die Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund. Unter Ziffer „3. Finanzierungsart/- Höhe“ heißt es: “Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 v.H. (Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag, maximal 4.500,00 € pro Ausbildungsplatz, zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Ausbildungsvergütung im Rahmen der Bereitstellung eines betrieblichen Ausbildungsplatzes in einem Ausbildungsverbund in Höhe von 16.440,00 € als Zuschuss gewährt. Als Durchführungszeitraum wurde der 13.09.2010 bis zum 12.09.2013 festgelegt. Hierauf wurden dem Kläger in der Folgezeit 4.500 € in zwei gleichen Tranchen ausgezahlt.
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Mit Schreiben vom 12.08.2012 wandte sich der Kläger mit einer „Selbstanzeige wegen etwaigen Subventionsbetruges gem. § 264 StGB“ durch die Verwendung der Bescheinigungen der Rechtsanwaltskammer Köln zu seinem Förderantrag an die Generalstaatsanwaltschaft Köln. Das Verfahren wurde am 4.3.2013 nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Anfangsverdacht eingestellt (Az. 10 EV 217/12).
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Auf eine weitere Selbstanzeige des Klägers hin, lehnte die Staatsanwaltschaft Köln mit Verfügung vom 7.5.2015 die Aufnahme von Ermittlungen gegen den Kläger mangels Anfangsverdachts ab (Az. 113 Js 79/15).
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Mit Schreiben vom 28.09.2012 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme der Zuwendungsbescheide nebst Rückforderung der Auszahlungen an. Der Kläger habe mit der Selbstanzeige erstmals mitgeteilt, dass er alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang allein vermitteln könne und auch bereits alleine ausgebildet habe. Daher sei beabsichtigt, die Zuwendungsbescheide gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 und S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen und die ausgezahlten Zuwendungsbeträge vom Kläger zurückzufordern.
11
Der Kläger nahm mit Schreiben vom 6.01.2013 zum Anhörungsschreiben des Beklagten Stellung. Er sei nicht für die Bescheinigungen der Rechtsanwaltskammer verantwortlich; er müsse sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Rechtsanwaltskammer verlassen können.
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Mit Bescheid vom 13.02.2013 nahm der Beklagte die Bescheide vom 29.10.2009 und 20.10.2010 “mit Wirkungen von Beginn an vollständig“ zurück. Zugleich forderte der Beklagte die Rückzahlung von 9.000 €. Als Rechtsgrundlagen führte der Beklagte § 48 Abs. 2 S. 3 Ziffern 1-3, 49a VwVfG NRW an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 13.02.2013 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13
Hiergegen hat der Kläger am 22.2.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe weder den Beklagten noch die Rechtsanwaltskammer Köln arglistig über die Fördervoraussetzungen der Ausbildungsverhältnisse getäuscht oder auch nur unrichtige Angaben gemacht. Nicht er, sondern die Rechtsanwaltskammer Köln habe die Stellungnahmen abgegeben, die er dann gutgläubig verwendet habe. Er sei in gutem Glauben nach Beratung durch die Rechtsanwaltskammer jederzeit davon ausgegangen, sich rechtmäßig zu verhalten. Er habe auch zur Auszubildenden L. keine unrichtigen Angaben gemacht, da er deren Ausbildung nicht alleine betrieben habe, sondern im Verbund mit Rechtsanwalt C. in C1. . Das Fehlen einer arglistigen Täuschung ergebe sich zudem daraus, dass die Generalstaatsanwaltschaft Köln inzwischen das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 13.2.2013 aufzuheben.
16
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Zur Begründung trägt der Beklagte in Ergänzung und Vertiefung des angefochtenen Bescheides vor, dass der Kläger die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer Köln vom 5.8.2009 und 8.9.2010 wissentlich mit falschen Angaben erwirkt habe, da er zu diesen Zeitpunkten die Auszubildende L. alleine ausgebildet habe. Frau L. sei zu diesen Zeitpunkten nicht bzw. nicht mehr in einer anderen Kanzlei tätig gewesen. Der Kläger könne die Verantwortung für die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammer Köln nicht dieser zusprechen, diese habe nämlich vielmehr auf seine – des Klägers - Veranlassung hin und gemäß seiner Angaben gehandelt.
19
Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das Gericht den Antrag des Klägers, die Rechtsanwaltskammer Köln beizuladen, abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22.5.2014 zurückgewiesen (4 E 424/14).
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Mit Beschluss vom 20.2.2014 hat das Gericht den Antrag von Rechtsanwalt N. M. , ihn zum Verfahren beizuladen, abgelehnt.
21
Mit Beschluss vom 12.6.2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22
Mit Schreiben vom 31.7.2014 hat das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25
Die Entscheidung ergeht gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
26
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12.6.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.
27
Dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 22.8.2014, den Rechtsstreit auf die Kammer zurückzuübertragen, war nicht zu folgen, da keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt, insbesondere nicht angesichts des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3.4.2014 (7 Sa 764/12), da dieses den vorliegenden Streitgegenstand nicht betrifft.
28
Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig erhobene Klage ist unbegründet. Der „Rücknahme- und Rückforderungsbescheid“ der Bezirksregierung Köln vom 13.2.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Zuwendungsbescheide vom 29.10.2009 und 20.10.2010 mit Wirkung für die Vergangenheit ist § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und S. 3 Nr. 2 Alt. 1 VwVfG NRW.
30
Die Zuwendungsbescheide vom 29.10.2009 und 20.10.2010 waren von Anfang an rechtswidrig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die mit den Anträgen vom 31.8.2009 (Eingang bei der Bezirksregierung Köln) sowie 11.9.2010 (Faxeingang bei der Bezirksregierung Köln) jeweils begehrte und mit den beiden Bescheiden vom 29.10.2009 und 20.10.2010 bewilligte Zuwendung.
31
Als Anspruchsgrundlage für die dem Kläger mit den benannten Bescheiden jeweils gewährte Zuwendung kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan i.V.m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht;
32
vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht -BVerwG-, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 ff., und vom 18. Juli 2002 – 3 C 54/01 –, NVwZ 2003, 92 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, juris.
33
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist;
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vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt etwa Urteile vom 19. April 2012 – 16 K 3618/10 – und 24. Januar 2013 – 16 K 3159/10 –, jeweils unter Hinweis auf u.a. bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 ff.
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Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger keinen Anspruch auf die mit den beiden Zuwendungsbescheiden jeweils bewilligte Zuwendung. Nach den gemeinsamen Durchführungsrichtlinien zur Förderung der Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze in einem Ausbildungsverbund des Ministeriums für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Stand 24.09.2009 und einem entsprechenden Merkblatt hierzu, die der Beklagte ausweislich der Vermerke vom 29.10.2009 und 20.10.2010 seiner Bewilligung zu Grunde gelegt hat, ist Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung u.a., dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Betrieb nicht in der Lage ist, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln.
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Lediglich zur Klarstellung weist das Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die im Zuwendungsverfahren gemäß Ziffer 6.1 des Merkblatts über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der betrieblichen Berufsausbildung im Verbund durch das Land Nordrhein-Westfalen zum Antragsverfahren, beizubringende Bestätigung der Rechtsanwaltskammer nach dem Muster der Anlage C l keine Zuwendungsvoraussetzung bedeutet, sondern dem Beklagten lediglich als ein Erkenntnismittel bei der allein von ihm und eigenverantwortlich zu treffenden Entscheidung zum Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen dient. Danach kommt der Richtigkeit der Bescheinigungen der Rechtsanwaltskammer vom 5.8.2009 sowie 8.9.2010 und den vom Kläger zum Zustandekommen behaupteten Umständen für das vorliegende Verfahren keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.5.2014 - 4 E 424/14 -.
38
Das durch den Beklagten herangezogene Entscheidungskriterium ist zudem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen;
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vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93 –, BVerfGE 96, 198 ff.; Beschluss vom 13. Juni 1979 – 1 BvL 97/78 –, BVerfGE 51, 295 ff; Beschluss vom 12. Februar 1964 – 1 BvL 12/62 –, BVerfGE 17, 210 ff.
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Dies ist für die hier in Rede stehende Förderungsvoraussetzung ersichtlich nicht der Fall, was keiner weiteren Begründung bedarf.
41
War damit nach dem Vorstehenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung an den Kläger u.a., dass er als die jeweiligen Ausbildungsverträge abschließender Rechtsanwalt nicht in der Lage ist, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln, erweisen sich die beiden Zuwendungsbescheide als von Anfang an rechtswidrig. Denn der Kläger erfüllte diese Voraussetzung nicht. Er war sowohl am 29.10.2009 als auch am 20.10.2010 in der Lage, den jeweiligen im Kooperationsvertrag aufgeführten – zukünftigen - Auszubildenden alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln. Dies dokumentiert sich darin, dass der Kläger selbst außer den zur Förderung beantragten beiden Ausbildungsverhältnissen bereits die Auszubildende Frau H. L. in der Zeit vom 14.08.2008 bis zum 18.07.2011 zur Rechtsanwaltsfachangestellten ausbildete. Denn bildet ein Rechtsanwalt alleine aus, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass dieser auch alle Ausbildungsinhalte in vollem Umfang alleine vermitteln kann. Es ist für den Regelfall auch ausgeschlossen, dies bei sich zeitlich überschneidenden Ausbildungsverhältnissen für einzelne Auszubildende unterschiedlich zu beurteilen. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass die Auszubildende L. auf Betreiben des Klägers für rund drei Monate (Juni bis August 2010) in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei tätig war. Ausweislich des vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben vom 7.5.2010 an Herrn Rechtsanwalt Ulrich C. äußerte der Kläger dort allein, dass es „sinnvoll“ sein könne, “während der Ausbildungsphase zur Rechtsanwaltsfachangestellten nicht nur eine Kanzlei kennenzulernen“, nicht hingegen, dass er nicht in der Lage sei, alle nach der Ausbildungsordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang zu vermitteln. Dass auch der Kläger selbst davon ausging, der Auszubildenden L. alle Ausbildungsinhalte in vollem Umfang alleine zu vermitteln, ergibt sich zudem aus seiner Selbstanzeige an die Generalstaatsanwaltschaft vom 12.8.2012 wenn es dort heißt: „Theoretisch -wie jeder andere Rechtsanwalt auch - bin ich jedoch befugt, in der gesamten Breite des Ausbildungsberufes auszubildenden, was im Fall von H. L. durch mich auch selbstständig erfolgt ist. Auch für Strafrecht. Fachanwälte für Strafrecht vermögen diesen Ausbildungsteil, einschließlich des Prozessrechts, jedoch besser zu vermitteln, als ich“ (Seite 9 der Selbstanzeige).
42
Auf Vertrauen in den Fortbestand der Zuwendungsbescheide kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen.
43
Gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Alt. 1 VwVfG NRW kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Dies trifft für den Kläger in Bezug auf die beiden Zuwendungsbescheide zu. Der Kläger hat mit seinen beiden Anträgen jeweils selbst und unrichtig erklärt, im Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte“ nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln zu können und hierdurch das Ergehen der Zuwendungsbescheide herbeigeführt. Dies ergibt sich aus der Gesamtschau der vom Kläger in seinen beiden Anträgen abgegebenen und durch seine Unterschrift bestätigten Erklärungen. Hierfür ist ausschlaggebend, dass in der Anlage Ziffer 2a bzw. Anlage 2c, die der Kläger seinen jeweiligen Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung selbst beigefügt hatte, folgende Rubrik angekreuzt ist:
44
„Hiermit wird bestätigt, dass der den Ausbildungsvertrag abschließende Rechtsanwalt vor Gericht zugelassen ist und im o.g. Ausbildungsberuf nicht alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermitteln kann,“
45
während die durch das Wort, „oder“ eindeutig als Alternative aufgeführte Rubrik:
46
„derzeit selbstständig in dem o.a. Ausbildungsberuf ausbildet und alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelt“
47
nicht angekreuzt ist. Hierbei handelt es sich um jeweils eigene Erklärungen des Klägers selbst. Allerdings sind die jeweiligen Anlagen als „Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer zum Antrag des Ausbildungsverbundes“ überschrieben und von einem entsprechend bevollmächtigten Vertreter der Rechtsanwaltskammer unterschrieben. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich gleichwohl - zumindest auch -um eine Erklärung des Klägers selbst handelt. Denn dieser hatte die ausgefüllten Anlagen jeweils seinem Antrag beigefügt und damit zugleich zum eigenen Erklärungsinhalt gemacht. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 22.5.2014 - 4 E424/14 -ausgeführt: „Der Kläger selbst hatte die Richtigkeit seiner Antragsangaben sicherzustellen. Die im Zuwendungsverfahren beizubringenden Bescheinigung der Beizuladenden diente jedenfalls nicht dem Zweck, ihn von dieser Verpflichtung freizustellen“. Dem folgt das erkennende Gericht. Denn der Kläger hatte unter Ziffer 8.5 seiner beiden Anträge jeweils ausdrücklich erklärt, dass „die Angaben in diesem Antrag einschließlich der Anlagen vollständig und richtig sind“.
48
Durch das Nichtankreuzen der alternativen Rubrik wurde vom Kläger mit seinen beiden Anträgen zudem als weitere unrichtige Angabe verschwiegen, dass er bereits “derzeit“ im Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte“ ausbildete und der Auszubildenden L. alle nach der Ausbildungsverordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im vollen Umfang vermittelte.
49
Ermessensfehler des angefochtenen Bescheids sind nicht ersichtlich.
50
Auch die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eingehalten. Insoweit folgt das Gericht in ständiger Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
51
vgl. Beschluss des Großen Senates vom 19.12.1984 – 1 und 2.84 – , BVerwGE 70, 356 sowie Urteile vom 24.01.2001 – 8 C 8/00 – und 20.09.2001 – 7 C 6/01 – , juris; vgl. u.a. Beschluss vom 23.08.2010 – 1 A 3124/08 – , juris; vgl. u.a. bereits Urteil der Kammer vom 30.01.2003 – 16 K 7281/98 – ,
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nach der die Jahresfrist in einem Fall wie dem vorliegenden erst mit dem Abschluss des durch Anhörungsverfügung eingeleiteten Anhörungsverfahrens beginnt.
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Die Erstattungsforderung beruht auf § 49 Buchst. a Abs. 1 VwVfG NRW.
54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.