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  • 12.02.2016 · IWW-Abrufnummer 183754

    Landesarbeitsgericht Sachsen: Urteil vom 21.07.2014 – 5 Sa 227/13


    In dem Rechtsstreit

    ...

    hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 5 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richterinnen Frau ... und Frau ... auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2014

    für R e c h t erkannt:

    Tenor:

    1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.03.2013 - 5 Ca 2427/12 - wird

    z u r ü c k g e w i e s e n .

    2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

    3. Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab 01.01.2009 in die Vergütungsgruppe IV b, hilfsweise in die Vergütungsgruppe V b BAT-O einzugruppieren und entsprechend den Bestimmungen des TVöD zu vergüten.



    Die am ...1979 geborene Klägerin, die verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist, ist seit 29.08.2000 beim Beklagten beschäftigt.



    Seit 05.06.2008 ist die Klägerin im ... tätig und wird im Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" beschäftigt. Die Klägerin wurde in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O eingruppiert und inzwischen nach der Entgeltgruppe 8 TVöD vergütet.



    Der Klägerin sind Aufgaben bei der Vergabe von Fördermitteln für Investitionen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen zugewiesen.



    Die Klägerin unterzeichnete die Arbeitsplatzbeschreibung vom 05.06.2008 (Bl. 78 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 23.11.2009 erfolgte eine weitere Stellenbeschreibung (Bl. 86 ff. d. A.), die von der Klägerin beanstandet worden ist. Eine von der Klägerin und ihrem Amtsleiter erstellte Stellenbeschreibung (Bl. 95 ff. d. A.) wurde von dem Beklagten nicht akzeptiert. Dieser verwies schließlich auf eine weitere Stellenbeschreibung (Bl. 136 ff. d. A.).



    Mit Schreiben vom 29.04.2009 (Bl. 82 f. d. A.) machte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD geltend. Mit Schreiben vom 23.11.2009 (Bl. 84 f. d. A.) lehnte der Beklagte eine Höhergruppierung ab. Mit Schreiben vom 30.11.2009 (Bl. 92 ff. d. A.) wies die Klägerin die geänderte Stellenbeschreibung zurück. Mit Schreiben vom 29.06.2010 (Bl. 101 ff. d. A.) machte die Klägerin nochmals die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O geltend. Mit Schreiben vom 03.08.2010 (Bl. 105 d. A.) lehnte der Beklagte die beantragte Höhergruppierung wiederum ab.



    Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass sie in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren sei. Die Klägerin erfülle dabei die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 a. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle das Heraushebungsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit". Auszugehen sei von drei Arbeitsvorgängen:



    - Entwicklung von Grundsatzstrategien (10 %)



    - Bearbeitung der Fördermittel/-anträge (40 %)



    - Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung (50 %).



    Die Tätigkeit der Klägerin umfasse die selbständig und eigenverantwortliche Bearbeitung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und -pflegestellen im Landkreis bis zur Unterschriftsreife. Die Unterschrift erfolge vorrangig durch den Leiter des Jugendamtes ... oder den Landrat. Bis zur Unterschrift erfolge die Bearbeitung in alleiniger Zuständigkeit und Verantwortung durch die Klägerin. Die gesamte investive Förderung liege in der Verantwortung der Klägerin und beginne bei der Erarbeitung einer Förderstrategie für die eigenständig zu verwendenden Fördermittel, der Beratung, Gewährung, Auszahlung, Prüfung der abgeschlossenen Maßnahmen, Abrechnung und Berichterstattung gegenüber der zuständigen Bewilligungsbehörde und ende mit der Überwachung der Maßnahme bis zum Ende der festgelegten Zweckbindungsfrist, die bis zu 25 Jahre betragen könne. Die Klägerin betreue derzeit zwei investive Förderprogramme, nämlich das jährliche Förderprogramm Kita-Investitionen sowie das Konjunkturpaket II. Die Klägerin sei auch in andere Förderungsprogramme eingebunden.



    Im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Entwicklung von Grundsatzstrategien" erfolge die Vorstellung der erarbeiteten Förderstrategie beim Jugendamtsleiter.



    Der Arbeitsvorgang "Bearbeitung der Fördermittel/-anträge" gliedere sich in verschiedene Teile: Durch die Klägerin erfolge zunächst eine fachliche Beratung der freien und kommunalen Träger von Einrichtungen zu allen Fragen der investiven Förderung. Grundlagen seien das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan, Haushaltsordnung einschließlich ihrer Verwaltungsvorschriften sowie je nach Zuwendungsart bzw. -empfänger die Anlagen 1, 2, 3 a zu § 44 SäHO, die jeweilige Zuwendungsrichtlinie sowie das SGB X und das Sächsische Verwaltungsverfahrensgesetz.



    Zunächst erfolge eine eigenständige und ökonomische Planung der Haushaltsmittel im Vermögenshaushalt des Landkreises, womit die Klägerin eine große finanzielle Verantwortung trägt. Die Klägerin plane die vermutlich zu erwartenden Fachfördermittel im Vermögenshaushalt in Absprache mit der Kämmerei. Außerdem würden die erforderlichen Kofinanzierungsmittel geplant. Diese Planung finde Eingang im Gesamthaushaltsplan des Jugendamtes. Bei dieser Planung habe die Klägerin eine hohe Verantwortung. Eine Fehlplanung könne dazu führen, dass notwendige Finanzmittel fehlten und Maßnahmen scheitern könnten. Die Klägerin plane den quartalsbezogenen Mittelbedarf an Bundesmitteln. Die Klägerin passe die zur Antragstellung notwendigen Formulare in Anlehnung an ein Muster jährlich neu an die Förderung beim Jugendamt an. Die Klägerin bestimme jährlich neu die Antragsfrist.



    Mit Antragseingang erfolge eine selbständige Prüfung der Fachförderanträge (Prüfung und Bearbeitung der Förderwürdigkeit; Prüfung der Fördervoraussetzungen; Prüfung der eingereichten Finanzierungspläne). Die Klägerin entscheide gemäß § 74 SGB VIII über Art und Höhe der Förderung im Rahmen der Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Klägerin prüfe Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Projekte sowie eine Mehrzahl weiterer Fragen. Schließlich entscheide die Klägerin, ob die Vorhaben förderungswürdig und -fähig sind. Die Feststellungen der Klägerin mündeten in einen Antragsprüfvermerk. Der Antrag werde bei Fehlen der Voraussetzungen für eine Zuwendung abgelehnt. Dies erfolge nicht durch Bescheid, sondern durch einfaches Schreiben oder durch mündliche Erklärung. Bei Anträgen auf vorzeitigen Maßnahmebeginn erstelle die Klägerin einen unterschriftsreifen Bescheid. Die Klägerin habe sich mittels vertiefter Kommentarliteratur an von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien auszurichten. Die Klägerin prüfe das Vorliegen besonderer Gründe für eine Zustimmung. Die Ablehnung erfolge durch Bescheid des Jugendamtes. Die Klägerin habe in diesem Fall eine wesentliche finanzielle Verantwortung für ihr Aufgabengebiet. Die Klägerin erarbeite eine Prioritätenliste, da allgemein mehr Fördermittel beantragt werden, als Mittel zur Verfügung stehen. Sie entscheide über die Mittelverteilung in eigener Zuständigkeit und nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Klägerin stelle dann dem Leiter des Jugendamtes die Prioritätenliste vor. Nach der Entscheidung über die Prioritätenliste erfolge die Bewilligung der Zuwendung an die Zuwendungsempfänger. Es liege allein in der Hand der Klägerin, beim Abfassen des Bewilligungsbescheids die für ihn verbindlichen Spielregeln aufzustellen. Fehler führten stets zu einem großen Schaden. Die Klägerin nehme hierbei eine untergliederte Tenorierung vor. Die Unterzeichnung erfolge nach Maßgabe einer speziellen Dienstanweisung. Die Klägerin habe Prüfungen beim Mittelabruf vorzunehmen und das Prüfergebnis stichwortartig in der Zuwendungsakte zu vermerken. Bei Kürzung oder Ablehnung der Mittelanforderung erfolge eine umfassende Mitteilung an den Zuwendungsempfänger.



    Anderenfalls fertige die Klägerin eine Auszahlungsanordnung. Vor Vorlage an den Jugendamtsleiter erfolge eine Abzeichnung als sachlich und rechnerisch richtig. Die Erstellung einer Prioritätenliste stelle keinen eigenständigen Arbeitsvorgang dar.



    Der Zeitanteil betrage max. 5 % innerhalb des Arbeitsvorgangs. Im Rahmen der Überwachung der Mittelverwendung nehme die Klägerin Mitteilungen der Zuwendungsempfänger entgegen und werte diese aus. Die Klägerin könne z. B. bei Nichterfüllung einer Auflage Zuwendungsbescheide widerrufen oder auch zurücknehmen.



    Die Klägerin bearbeite Widersprüche zu Zuwendungsbescheiden. Bei Fehlen einer Abhilfemöglichkeit werde der Widerspruch an das Rechtsamt weitergeleitet.



    Rechtliche Grundlage der Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung seien die Sächsische Haushaltsordnung sowie die Zuwendungsrichtlinien, das SGB X sowie das Sächsische Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Überwachung falle in den Aufgabenkreis der Klägerin. Die Klägerin habe den Termin zur Vorlage des Verwendungsnachweises zu überwachen. Im Rahmen einer ersten Sichtung suche die Klägerin nach Anhaltspunkten für einen Erstattungsanspruch. Dies münde in einen kurzen Prüfvermerk. Der Klägerin obliege dann die Prüfung des Verwendungsnachweises.



    Dabei seien zahlreiche Urteile zu beachten. Im Rahmen der Prüfung seien zahlreiche Fragen zu beantworten. Die Klägerin habe auch zu prüfen, ob der mit der Förderung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Die Klägerin habe einen Vergleich der Soll- mit der Ist-Situation vorzunehmen und die tatsächlichen zuwendungsfähigen Kosten festzustellen. Die Klägerin habe Zweckbestimmung der angeschafften Gebäude und Gegenstände festzustellen. Gleiches gelte für die fachgerechte Verwendung der bewilligten Mittel.



    Die Klägerin hat erstinstanzlich folgende Klageanträge gestellt:



    1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit 05.06.2008 in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert ist.



    2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ab 01.01.2009 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate Januar 2009 bis einschließlich Juni 2012 ab Rechtshängigkeit sowie ab 01.07.2012 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.



    Der Beklagte hat beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin weder in die Vergütungsgruppe IV b noch in die Vergütungsgruppe V b BAT-O einzugruppieren sei. Die von der Klägerin selbst erstellte Stellenbeschreibung sei nicht zutreffend. Es sei nicht nur von drei Arbeitsvorgängen, sondern von vier Arbeitsvorgängen auszugehen. Der Beklagte nimmt auf die Anlage B 1 Bezug. Diese Stellenbeschreibung entspreche den aktuellen Gegebenheiten. Die Erarbeitung der Prioritätenliste stelle einen eigenständigen Arbeitsvorgang mit einem Zeitanteil von 20 % dar. Der Arbeitsvorgang "Bearbeitung der Fördermittel/-anträge" habe einen Zeitanteil von 20 %. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Prioritätenliste habe die Klägerin Förderanträge zu prüfen und im Hinblick auf bestimmte Prioritäten eine Liste zu erstellen.



    Die Liste werde dem Jugendamtsleiter vorgelegt und zu einer Entscheidungsvorlage aufbereitet. Sodann erfolgten Vorlagen beim Jugendhilfeausschuss, der Bürgermeisterberatung, dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag. Nach Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss erfolge die Unterzeichnung durch den Landrat.



    Die Bearbeitung der Prioritätenliste führe zu einem eigenen Arbeitsergebnis, welches sich von dem aus der Bearbeitung der Fördermittelanträge ergebenden Ergebnis unterscheidet. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten erfordern nur gründliche und vielfältige Fachkenntnisse. Gründliche und umfassende Fachkenntnisse seien nicht erforderlich. Die Klägerin erbringe keine Tätigkeit, die diese Vergütungsgruppe beträchtlich übersteigt. Deutlich wahrnehmbare gesteigerte Anforderungen seien nicht notwendig. Der Sachvortrag der Klägerin enthalte keinen wertenden Vergleich in Bezug auf eine Heraushebung aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O. Die Klägerin habe nicht wenige Normen zu beachten. Allerdings reiche dies nicht aus, um das Merkmal der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse zu erfüllen. Es mangele an einem qualitativen Moment. Die Tätigkeit der Klägerin verlange nicht eigene Initiative oder innovatives Handeln. Dies betreffe insbesondere die Verwendungsnachweisprüfung. Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit liege nicht vor. Auch insoweit fehle ein wertender Vergleich. Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise hervor. Die weit überwiegende Verantwortung trage der Unterzeichner der Bescheide.



    Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nicht nach der Entgeltgruppe 9 TVöD bzw. der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten sei. Die Klägerin habe die von ihr zugrunde gelegten Arbeitsvorgänge auch in zeitlicher Hinsicht nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin erfülle nicht die Merkmale der Vergütungsgruppe IV b BAT-O. Insbesondere ergebe sich keine Hervorhebung durch eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Es mangele an einem wertenden Vergleich.



    Das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.03.2013 - 5 Ca 2427/12 - wurde der Klägerin am 14.03.2013 zugestellt. Die Klägerin hat mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 11.04.2013 Berufung eingelegt und diese mit am 13.06.2013 eingehendem Schriftsatz vom gleichen Tag, damit innerhalb der bis zum 14.06.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.



    Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt zur Begründung der Berufung vor, dass sie in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O einzugruppieren sei. Es sei grundsätzlich Sache der Gerichte, die Aufteilung in Arbeitsvorgänge zu prüfen. Die Tätigkeit erfülle das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit". Es mangele nicht an einem wertenden Vergleich.



    Die Klägerin habe ihre eigene Tätigkeit ausführlich beschrieben. Im Kern umfasse die Tätigkeit die selbständige und eigenverantwortliche Bearbeitung pauschalierter Fördermittel für Investitionen für Kindertageseinrichtungen und -pflegestellen bis zur Unterschriftsreife. Mit der Aufgabenzuweisung habe die Klägerin Neuland betreten.



    Eine Einarbeitung durch Literatur o. Ä. sei nicht ermöglicht gewesen. Die Klägerin habe damit aus abgeschlossenen Fällen gelernt. Dies entspreche nicht der normalen Einarbeitung einer Sachbearbeiterin. Die Klägerin benötige nicht nur solides Fachwissen, sondern auch Kenntnisse der staatlichen und politischen Hintergründe.



    Eine höhere Verantwortung als die Normalverantwortung ergebe sich aufgrund der Folgen des Versagens sowie in Bezug auf dritte Personen. Die Tätigkeit unterliege keiner wesentlichen oder nur lockeren Kontrolle oder Überprüfung. Dies folge daraus, dass es sich bei den zu bearbeitenden Zuwendungen um freiwillige Leistungen handele. Es gebe keine gesetzliche Kontrolle. Die Klägerin sei völlig frei in ihren Entscheidungen. Jede Fehlentscheidung der Klägerin wirke sich in wesentlich höherem Maß auf die Antragsteller aus als bei einem normalen Sachbearbeiter, dessen Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sei. Damit sei auch der zu verwendende Umfang der finanziellen Mittel von Bedeutung. Der Klägerin obliege jährlich die Vergabe von durchschnittlich 1,5 Mio. Fördergeldern. In den vergangenen zwölf Jahren habe sich ein Gesamtbetrag von 26 Mio. angesammelt, für den die Klägerin verantwortlich zeichnen müsse. Die Tätigkeit der Klägerin habe Auswirkungen auf den Behördenapparat.



    Das Arbeitsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O erfüllt. Die Tätigkeit der Klägerin erfordere gründliche, umfassende Fachkenntnisse. Die Klägerin setze sich bei ihren Entscheidungen mit Kommentarliteratur auseinander und müsse die einschlägige Rechtsprechung kennen. Für die Klägerin sei eigens der Kommentar "Zuwendungsrecht-Zuwendungspraxis" von Krämer und Schmidt angeschafft worden.



    Die Klägerin stellt folgenden Antrag:



    Das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.03.2013 - 5 Ca 2427/12 - wird abgeändert:



    Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit 05.06.2008 in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert ist.



    Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin ab 01.01.2009 nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate Januar 2009 bis einschließlich Juni 2012 ab Rechtshängigkeit sowie ab 01.07.2012 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.



    Der Beklagte beantragt



    Zurückweisung der Berufung.



    Der Beklagte nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt weiter vor, dass die Klägerin in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O korrekt eingruppiert sei. Die Klägerin habe die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge nicht dargestellt.



    In Bezug auf eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ergebe sich kein wertender Vergleich. Eine einfache Tätigkeitsbeschreibung genüge nicht. Die Klägerin sei nicht im Rahmen des Konjunkturpakets II tätig. Dieses Programm sei 2011 abgeschlossen worden. Es seien nur noch Restarbeiten zu erledigen. Eine besondere Einarbeitung der Klägerin führe nicht zur Annahme einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin Kenntnisse der staatlichen und politischen Hintergründe benötige. Pressearbeit werde von einer Pressesprecherin wahrgenommen. Die Klägerin übertreibe weit, wenn sie davon spricht, "völlig frei in ihren Entscheidungen" und "erste und letzte Instanz gleichzeitig" zu sein bzw. es allein in ihrer Hand liege, beim Abfassen von Bewilligungsbescheiden die für ihn verbindlichen Spielregeln aufzustellen.



    Die Tätigkeit erfordere keine gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse. Die Klägerin sei nicht auf die Hinzuziehung von Kommentarliteratur sowie der einschlägigen Rechtsprechung angewiesen. Dies gelte auch für die von der Klägerin erwähnte Anschaffung eines Kommentars. Er sei nicht nur für die Klägerin angeschafft worden. Auch die Heraushebung gegenüber gründlichen und vielfältigen Fachkenntnissen sei nicht erkennbar.



    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 13.06. und 17.07.2013 Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    A.



    Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.



    I.



    Die Berufung ist zulässig.



    Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).



    II.



    Die Berufung ist nicht begründet.



    1. Die Klage ist zulässig.



    a) Die Klageanträge der Klägerin bedürfen allerdings der Auslegung.



    Mit dem Klageantrag Ziffer 1 beantragt die Klägerin die Feststellung, dass sie "in der Vergütungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert ist". Die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Feststellungsklage i. S. v. § 256 ZPO ist damit nicht erfüllt. § 256 Abs. 1 ZPO setzt einen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses voraus. Das "Eingruppiertsein" stellt allerdings kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (BAG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 AZR 117/07 - AP Nr. 44 zu § 1 TVG; BAG, Urteil vom 22.10.2008 - 4 AZR 735/07 - AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie).



    In Bezug auf Klageantrag Ziffer 2 ergeben sich ebenfalls Zulässigkeitsbedenken.



    Die Klägerin begehrt einen Urteilsausspruch, nachdem die Beklagte "verpflichtet wird, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 TVöD zu vergüten ...". Ein solcher Klageantrag wahrt nicht das Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253. Ein Zahlungsantrag muss grundsätzlich die geforderte Summe angeben. Die Berechnung darf nur offenbleiben, wenn sie anhand allgemein bekannter Daten ohne weiteres möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es bedürfte einer Ermittlung anhand der Vergütungstabellen der Anlage 1 a und der dabei anzuwendenden persönlichen Faktoren (BAG, Urteil vom 12.03.2008 - 4 AZR 67/07 - ZtR 2008, 604).



    Die gebotene Auslegung der Klageanträge der Klägerin ergibt allerdings, dass erkennbares Ziel der Klägerin die Feststellung der Vergütungsverpflichtung des Beklagten i. S. einer sog. Eingruppierungsfeststellungsklage mit dem von der Klägerin beantragten Inhalt ist.



    b) Für die so auszulegende, von der Klägerin erhobene im öffentlichen Dienst allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage besteht ein besonderes rechtliches Interesse (BAG, Urteil vom 20.10.1993 - 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies gilt auch in Bezug auf den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen (BAG, Urteil vom 09.02.1983 - 4 AZR 267/80 - AP Nr. 1 zu § 21 MTL II; BAG, Urteil vom 26.07.1995 - 4 AZR 280/94 - AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    2. Die Klage ist nicht begründet.



    a) Die Klägerin ist nicht entsprechend der Vergütungsgruppe IV b BAT-O zu vergüten.



    aa) Die für die Eingruppierung maßgebenden Vorschriften der Anlage 1 a zum BAT-O, die gemäß § 17 TVÜ-VKA nach dem Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiter gelten, lauten:



    "Vergütungsgruppe V c



    1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.



    (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)



    ...



    Vergütungsgruppe V b



    1 a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.



    (Gründliche umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) *



    Vergütungsgruppe IV b



    1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.



    bb) Grundsätzlich hat die Klägerin einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungsmerkmale erfüllt (BAG, Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 486/93 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Luftfahrt).



    Im Falle von sog. Aufbaufallgruppen genügt die Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Heraushebungsmerkmal in Anspruch genommen wird.



    Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber derjenigen einer Angestellten der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen heraushebt. Diese Wertung erfordert einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den "Normaltätigkeiten", und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - AP Nr. 322 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    Eine summarische Überprüfung ist allerdings dann ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG, Urteil vom 06.06.1985 - 4 AZR 203/83 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    cc) Die Klägerin erfüllt nicht das in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT-O enthaltene Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll".



    aaa) Das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" wird nicht im Rahmen eines Arbeitsvorgangs "Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung" erfüllt.



    aaaa) Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT-O erhält der Angestellte Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist. Der Angestellte ist gemäß § 22 Abs. 2 erster Unterabs. BAT-O in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 zweiter Unterabs. Satz 1 BAT-O). Nach den Protokollnotizen zu Abs. 2 sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die - bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten - zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.



    bbbb) Das Verwendungsnachweisverfahren bildet gegenüber den weiteren Tätigkeiten der Klägerin einen eigenständigen Arbeitsvorgang. Das Verwendungsnachweisverfahren dient der Feststellung der rechtmäßigen Verwendung von bewilligten Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger. Die Klägerin hat in diesem Rahmen nach bestimmten Maßgaben Prüfungen vorzunehmen, die mit der Erteilung eines Bescheids einschließlich eines hierin enthaltenen Prüfvermerks enden.



    Diese von der Klägerin in diesem Rahmen zu erbringenden Arbeitsleistungen führen zu einem Arbeitsergebnis, welches von den weiteren, von den Parteien dargelegten Arbeitsleistungen der Klägerin abzugrenzen ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Arbeitsleistungen, die die Klägerin bei der "Bearbeitung der Fördermittel/- anträge", bei der "Erarbeitung einer Prioritätenliste" oder im Rahmen der "Entwicklung von Grundsatzstrategien" erbringt. Die insoweit zu erbringenden Arbeitsleistungen führen jeweils zu eigenständigen Arbeitsergebnissen, z. B. der Erteilung eines Bewilligungsbescheids oder die Versagung einer Bewilligung von Zuwendungen im Rahmen der Bearbeitung der Fördermittelanträge.



    cccc) Der Arbeitsvorgang "Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung" weist einen Zeitanteil von mindestens 50 % aus.



    Den von den Parteien vorgelegten Stellenbeschreibungen bzw. Entwürfen ist sämtlich zu entnehmen, dass der Zeitanteil insoweit mindestens 50 % beträgt. Hiervon ist im Rahmen der weiteren Bewertung auszugehen. Beide Parteien haben keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass von einem geringeren Zeitanteil als 50 % auszugehen sein könnte. Der Beklagte hat zwar allgemein eine unzureichende Darlegung der Zeitanteile durch die Klägerin beanstandet. Im Hinblick auf die durch ihn selbst erfolgte Vorlage von Entwürfen von Stellenbeschreibungen, die sämtlich insoweit von einem Zeitanteil von 50 % ausgehen, ergibt sich allerdings, dass die Beanstandung des Beklagten sich nicht auf den auch von der Klägerin behaupteten Zeitanteil des in Rede stehenden Arbeitsvorgangs bezieht.



    dddd) In Bezug auf die weiteren erörterten Arbeitsvorgänge kann eine Feststellung in Bezug auf die Frage des Vorliegens eines oder mehrerer Arbeitsvorgänge sowie der entsprechenden Zeitanteile zunächst offenbleiben. Bedeutung erlangt die Frage nur dann, wenn sämtlich Bereiche einen insoweit einheitlichen Arbeitsvorgang bilden würden, der einen Zeitanteil von wenigstens 50 % aufweist.



    bbb) Das in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppen 1 a und 1 b BAT-O enthaltene Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" ist nicht erfüllt.



    aaaa) Die Bestimmung des Heraushebungsmerkmals "besonders verantwortungsvoll" in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a und auch 1 b erfordert einen Vergleich mit der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist, die der Summe der Anforderungen in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a entspricht. Unausgesprochen setzt auch die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a ein bestimmtes der darin beschriebenen Tätigkeit adäquates Maß an Verantwortung voraus, denn anderenfalls enthielte dieses Tätigkeitsmerkmal für den durch die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a gebotenen Verantwortungsvergleich keine Vergleichsgröße.



    Die Prüfung der Anforderung der besonderen Verantwortung setzt daher einen wertenden Vergleich mit der bereits in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a geforderten Verantwortung voraus. Das Heraushebungsmerkmal ist dann erfüllt, wenn sich die Tätigkeit des Angestellten gemessen an und ausgehend von den Anforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a durch das Maß der geforderten Verantwortung in gewichtiger, beträchtlicher Weise heraushebt. Das Merkmal fordert allerdings nicht, dass der Angestellte die letzte oder alleinige Verantwortung trägt.



    Es kann nämlich im Einzelfall durchaus so liegen, dass der Angestellte, obwohl er als der Verantwortliche nicht in Erscheinung tritt, an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber oder Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpflichtet ist. In solchen Fällen kann eine bestehende Mitverantwortung je nach Umfang und Bedeutung der Beteiligung des Angestellten die Eigenschaft der besonderen Verantwortung i. S. d. Vergütungsgruppe IV b begründen. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwieweit eine echte Nachprüfung der vom Angestellten vorgelegten Sachen erfolgt. Ist dies nicht der Fall, kann damit eine Mitverantwortung des Angestellten ausreichend sein; eine Verantwortung nach außen wird dann nicht zwingend gefordert (BAG, Urteil vom 15.02.2006 - 4 AZR 645/04 - AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT-O). Unter einer nicht näher qualifizierten Verantwortung, der sog. Normalverantwortung, ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann sich je nach Lage des Einzelfalls die tariflich geforderte Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auch auf technische Zusammenhänge beziehen. Für das Vorliegen der tariflich geforderten herausgehobenen Verantwortung kann auch der Umstand sprechen, dass die Tätigkeit des betreffenden Angestellten keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle oder Überprüfung unterliegt (BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Gefordert wird eine besondere Verantwortung der Tätigkeit, die ihren Grund im Behördenapparat und auch den Auswirkungen der Tätigkeit für die Lebensverhältnisse Dritter haben kann (BAG, Urteil vom 11.09.1985 - 4 AZR 271/84 - AP Nr. 107 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine besondere Verantwortung der Tätigkeit kann sich auch aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen oder der Durchführung besonders schwieriger Aufgaben oder auf sonstige ideelle oder materielle Belange des öffentlichen Arbeitgebers oder schließlich der Lebensverhältnisse Dritter ergeben (BAG, Urteil vom 15.11.1961 - 4 AZR 227/61 - AP Nr. 81 zu § 3 TOA).



    bbbb) Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der "besonders verantwortungsvollen Tätigkeit" erfüllt.



    (1) Das Ergebnis der Tätigkeit der Klägerin wird nach außen nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch unterschriftsberechtigte vorgesetzte Personen verantwortet.



    Bereits dies spricht gegen eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit der Klägerin. Diese weist zwar zutreffend darauf hin, dass die aus der eigentlichen Verantwortung folgende Unterzeichnungsbefugnis nicht die Annahme einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit der bis zur Unterschriftsreife tätigen Sachbearbeiterin beseitigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die vorgesetzte Person zu einer eigenen Kontrolle und Nachprüfung des Arbeitsergebnisses, z. B. aus zeitlichen Gründen, kaum oder gar nicht in der Lage ist.



    Dem Sachvortrag der Klägerin ist hierzu nur zu entnehmen, dass die Bearbeitung durch die Klägerin "selbständig und eigenverantwortlich bis zur Unterschriftsreife" erfolgt. Die Klägerin hat nicht näher dargelegt, ob bzw. in welcher Weise vorgesetzte Personen auf ihre Arbeitstätigkeit, insbesondere aber auf das von der Klägerin erarbeitete Arbeitsergebnis, Einfluss nehmen. Vor allem aber hat die Klägerin nicht ausgeführt, ob die Unterzeichnung der von der Klägerin erarbeiteten und vorbereiteten Bescheide durch Vorgesetzte "unbesehen" erfolgt, oder erst nach einer mehr oder minder erfolgenden Nachprüfung. Zugunsten der Klägerin kann damit nicht unterstellt werden, dass sie neben der unterschriftsberechtigten vorgesetzten Person selbst in besonders verantwortungsvoller Weise tätig ist.



    (2) Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit folgt letztlich nicht aufgrund der Durchführung besonders schwieriger Aufgaben.



    Die Klägerin verweist zunächst zu Recht auf die Schwierigkeit, die sich aus ihrer anfänglichen Tätigkeit im Sachgebiet "Wirtschaftliche Jugendhilfe" ergibt. Die Klägerin hat hierzu unbestritten ausgeführt, dass die von ihr erbrachte Tätigkeit "Neuland" gewesen sei. Die Einarbeitung habe ohne Literatur, Mustertexte u. Ä. erfolgen müssen. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass sich ihre Tätigkeit insoweit von Sachbearbeitern in anderen Verwaltungsbereichen unterschieden hat.



    Die Klägerin hat erstmals mit Schreiben vom 29.04.2009 eine Höhergruppierung geltend gemacht. Im Hinblick auf den Beginn und die gesamte Dauer des Feststellungszeitraums erweisen sich die Darlegungen der Klägerin insoweit allerdings als unerheblich. Die Klägerin spricht selbst von ihrer "Einarbeitung". Dies bedeutet, dass nach Abschluss dieser Phase, wohl auch durch das Zutun der Klägerin, eine ausreichende sächliche Ausstattung mit Hilfsmitteln stattgefunden hat. Die Einschränkungen, die durch die Klägerin während ihrer Einarbeitung hinzunehmen und denen sie durch Eigeneinsatz entgegenzutreten hatte, sind nicht mehr vorhanden.



    Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die Zeit der Einarbeitung abgeschlossen und die unzulängliche Ausstattung beseitigt gewesen sind.



    Damit erst wäre eine Prüfung ermöglicht worden, ob der von der Klägerin genannte Umstand zeitlich von Bedeutung gewesen ist.



    (3) Aus der sog. Wahrnehmung ideeller und materieller Belange des Dienstherrn folgt keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit.



    Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit "Kenntnisse der staatlichen und politischen Hintergründe" für den vorliegend zu beurteilenden Arbeitsvorgang "Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung" bedeutsam sein sollen. Die Erläuterung der Klägerin spricht eher dafür, dass sie mit ihrem Hinweis ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Fördermittelanträgen meint.



    Tätigkeiten im Zusammenhang mit der sog. Presseschau/Öffentlichkeitsarbeit beinhalten keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Die Klägerin hat überdies im Hinblick auf den Hinweis des Beklagten, wonach Öffentlichkeitsarbeit ausschließlich durch eine Pressesprecherin erfolgt, ihren Sachvortrag nicht näher substantiiert.



    Gleiches gilt für das Zurverfügungstellen von Aufklebern. Das Fehlen von Vorgaben in Bezug auf die Frage, wo der Aufkleber in der geförderten Einrichtung anzubringen ist, ist für die Frage einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit unerheblich.



    (4) Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin "keiner weiteren oder nur lockeren Kontrolle oder Überprüfung" unterliegt.



    Mit der vorgenannten Beschreibung meint die Klägerin, dass bei freiwilligen Leistungen, bei deren Bewilligung die Sachbearbeitende mitwirkt, eine gerichtliche Kontrolle - im Gegensatz zu gesetzlich geregelten Leistungen - nicht stattfinde. Sie sei "völlig frei in ihren Entscheidungen". Diesem Sachvortrag ist bereits nicht zu entnehmen, ob die Darlegungen der Klägerin sich auf den zu prüfenden Arbeitsvorgang beziehen oder doch eher die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Bewilligung von Fördermitteln meinen. Überdies hat die Klägerin auch insoweit nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie davon ausgeht, dass sie, und nicht die ihr vorgesetzten Mitarbeiter, insbesondere die, die durch Unterzeichnung der Bescheide die Entscheidung letztlich verantworten, die Entscheidung trifft. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was sie darunter versteht, bei Entscheidungen "völlig frei" zu sein.



    Die Klägerin hat an anderer Stelle richtig ausgeführt, dass im Rahmen der Entscheidungsprozesse Ermessen auszuüben sei. Dies ist auch der Grund dafür, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch eine gerichtliche Kontrolle stattfindet, die jedenfalls auch der Kontrolle eines ausgeübten Ermessens dient. Dies belegt die zum konkreten Verwaltungsbereich ergangene Rechtsprechung. Die Klägerin ist damit nicht "erste und letzte Instanz gleichzeitig".



    (5) Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ergibt sich nicht im Hinblick daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit Entscheidungen über erhebliche finanzielle Mittel erbracht wird.



    Der Umfang der finanziellen Mittel, die Gegenstand der Entscheidung der Behörde sind, ist grundsätzlich geeignet, Tätigkeiten, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, als besonders verantwortungsvoll anzusehen. Dies gilt auch vorliegend, da nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag der Klägerin jährlich über Fördergelder in Höhe von durchschnittlich 1,5 Mio. zu entscheiden ist. In Bezug auf die Klägerin folgt hieraus allerdings keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Wiederum ist es so, dass nicht der Klägerin die Vergabe der Fördergelder obliegt. Nicht die Klägerin, sondern die ihr vorgesetzten Mitarbeiter entscheiden über die Vergabe.



    Soweit die Klägerin als Sachbearbeiterin die Entscheidung maßgeblich vorbereitet, ist dies wiederum in Bezug auf den zu prüfenden Arbeitsvorgang "Verwaltungsnachweisverfahren" unerheblich. Insoweit sind keine Vergabeentscheidungen zu treffen. Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin im Rahmen der Zweckbindungsfristen und die zu betrachtenden Verwendungen der Fördergelder einen Gesamtförderbetrag von 26 Mio. zu verfolgen hat. Über diesen Betrag ist keine Bewilligungsentscheidung mehr zu treffen. Diese liegt bereits vor. Das sich dann anschließende Verwaltungsnachweisverfahren dient lediglich der Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der mit der Bewilligungsentscheidung festgelegten Zwecke und Maßgaben. Dieses Verfahren vollzieht sich nach der Darlegung der Klägerin schrittweise in einzelnen Abschnitten. In diesem Rahmen nimmt die Klägerin formal ausgerichtete Prüfungen vor, die im Einzelfall zu den Zuwendungsempfänger belastenden Entscheidungen führen können.



    (6) Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ergibt sich nicht im Hinblick auf "Auswirkungen der Tätigkeit im Behördenapparat".



    Die von der Klägerin insoweit gegebenen Erklärungen in Bezug auf die Haushaltsund Finanzplanung betreffen jedenfalls nicht den zu prüfenden Arbeitsvorgang "Verwendungsnachweisverfahren". Die Klägerin hat nicht behauptet, dass bzw. inwieweit in diesem Rahmen von ihr zu bearbeitende Vorgänge anfallen, die im Rahmen der Finanzplanung zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hätte insoweit auch nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände insoweit von einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit auszugehen wäre.



    ccc) Das in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a und 1 b enthaltene Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" ist auch nicht innerhalb anderer möglicher Arbeitsvorgänge erfüllt.



    aaaa) Im Hinblick auf den unstreitigen Umfang des Arbeitsvorgangs "Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung" von jedenfalls 50 % kann die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals für eine Höhergruppierung nur dann Bedeutung haben, wenn die weiteren Tätigkeiten der Klägerin in einem oder mehreren Arbeitsvorgänge im Umfang von insgesamt 50 % zusammenzufassen sind und in diesem Zusammenhang eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit zu erbringen ist.



    bbbb) Die Umstände in Bezug auf einen Arbeitsvorgang "Entwicklung von Grundsatzstrategien" hindern die vorstehend dargestellten Möglichkeiten. Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ist keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit zu erbringen.



    (1) Die "Entwicklung von Grundsatzstrategien" bildet einen eigenständigen Arbeitsvorgang.



    Die Klägerin hat hierzu ausgeführt, dass im Hinblick auf die Begrenztheit der Fördermittel eine Förderstrategie entwickelt und hierfür Vergabekriterien entwickelt werden. Der Inhalt der Förderstrategie wird von einer Mehrzahl von Kriterien bestimmt. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten.



    Die insoweit zu erbringenden Tätigkeiten führen zu einem eigenständigen Arbeitsergebnis, welches insbesondere in keinem Zusammenhang zum Bewilligungs- oder Verwendungsnachweisverfahren steht. Das Arbeitsergebnis ist ein abstraktes Konzept, welches zunächst durch die Klägerin im Zusammenwirken mit dem Jugendamtsleiter durch eine Entscheidungsempfehlung vorbereitet, dann in der Mitgliederversammlung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages beraten und schließlich durch den Jugendhilfeausschuss des Landkreises beschlossen wird. Das Konzept wird schließlich den möglichen Antragstellern bekanntgegeben.



    Der zeitliche Anteil dieses Arbeitsvorgangs beträgt 10 %. Die Parteien haben hierzu keine näheren Einzelheiten dargelegt. Allerdings ist den von beiden Parteien vorgelegten Stellenbeschreibungen bzw. Entwürfen jeweils ein Umfang von 10 % zu entnehmen, so dass davon auszugehen ist, dass der zeitliche Anteil dieser Tätigkeiten tatsächlich 10 % ausmacht.



    (2) Eine besondere Verantwortung der Tätigkeit der Klägerin ergibt sich nicht.



    Mit der Darstellung des Entscheidungsprozesses ergibt sich, dass die Klägerin wesentliche Vorarbeiten erbringt. Auch ergibt sich, dass die zu erarbeitende Grundsatzstrategie für die betroffenen Gemeinden und Städte und damit für Dritte Bedeutung hat. Sie beeinflusst letztlich die Entscheidung darüber, wer wofür in welchem Umfang Förderleistungen erhält. Allerdings ist es nicht die Klägerin, die die Grundsatzstrategie beschließt. Die Klägerin trägt selbst vor, dass sie das von ihr erarbeitete Ergebnis beim Jugendamtsleiter "vorstellt". "Vorstellen" bedeutet nicht, dass der Jugendamtsleiter das Arbeitsergebnis der Klägerin unbesehen billigt. Es beinhaltet die bewusste Möglichkeit der Einflussnahme durch den Jugendamtsleiter.



    Dies ist schon deshalb veranlasst, weil die Entscheidung auch nicht durch den Jugendamtsleiter getroffen wird, sondern durch ein anderes Gremium.



    In Bezug auf die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a und 1 b ist damit nicht festzustellen, dass das Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" erfüllt ist.



    b) Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe V b BAT-O zu vergüten.



    Die Klägerin erfüllt nicht das in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O enthaltene Heraushebungsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse".



    aa) Dies folgt aus der Beurteilung des Arbeitsvorgangs "Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung".



    In Bezug auf das Bestehen eines Arbeitsvorgangs insoweit mit einem zeitlichen Anteil von 50 % der Tätigkeit der Klägerin wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.



    bb) Das in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a enthaltene Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" ist nicht erfüllt.



    aaa) Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VII, VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. In der Vergütungsgruppe V b sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Klammerzusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite (= Umfang), sondern auch nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe "gründlich" und "umfassend" sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Merkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität gegenüber der Anforderungskombination "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Merkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (BAG, Urteil vom 26.08.1998 - 4 AZR 305/97 - n. v.). Im Hinblick auf das in der Vergütungsgruppe V c enthaltene Tatbestandsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" bedarf es daher eines vergleichenden Vortrags (BAG, Urteil vom 12.06.1996 - 4 AZR 1025/94 - AP Nr. 212 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Vielseitigkeit der Fachkenntnisse kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975).



    bbb) Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich, dass mit der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung" das Tatbestandsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" nicht erfüllt ist.



    Die Klägerin legt in Bezug auf den Arbeitsvorgang "Verwendungsnachweisprüfung" eine Mehrzahl von gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen dar, die sie im Rahmen ihrer Prüftätigkeit heranzuziehen hat. Auch wendet die Klägerin Kommentarliteratur an, die im Hinblick auf vielfältige und komplexe Sachverhalte den Umfang der von der Klägerin benötigten Fachkenntnisse erweitert. Ob die Anschaffung eines Fachkommentars allein für die Klägerin oder auch für andere Mitarbeiter erfolgt ist, ist unbeachtlich. Der Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit den Kommentar nicht benötigt, ist nicht nachvollziehbar. Es ist widersprüchlich, wenn der Beklage einerseits behauptet, für mehrere sachbearbeitende Mitarbeiter, auch für die Klägerin, einen Fachkommentar erworben zu haben, andererseits allerdings die Notwendigkeit der Literatur für die Arbeitstätigkeit in Abrede stellt. Der Beklagte legt hierzu nicht dar, wofür die Anschaffung der Literatur dann erfolgt ist. Im möglichen Gegensatz zu den Anforderungen an die Tätigkeit der Klägerin im Bewilligungsverfahren ist das Verwaltungsnachweisverfahren nach dem Sachvortrag der Klägerin ein eher formalisiertes Verfahren. Dieses beginnt mit der Prüfung von Fristen und erstreckt sich über die weitere formale Prüfung von Unterlagen bis hin zu einer materiell-rechtlichen Prüfung insbesondere der Zweckerreichung sowie der Vorbereitung der abschließenden Entscheidung. Welche konkreten Fachkenntnisse im Rahmen der Einzeltätigkeiten verlangt werden, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin allerdings nicht entnehmen. Die Klägerin zählt eine Vielzahl von rechtlichen Bestimmungen auf, ohne allerdings im Einzelnen zu sagen, welche Bestimmungen jeweils zur Anwendung gelangen. Die Klägerin legt auch nicht die Inhalte der anzuwendenden Bestimmungen dar, so dass im Hinblick auf die zu prüfende Tiefe der Fachkenntnisse nicht nachvollzogen werden kann, in welcher Qualität die Rechtsanwendung durch die Klägerin erfolgt. Schließlich ermöglicht das Vorbringen der Klägerin keine Feststellungen in Bezug auf eine Abgrenzbarkeit gegenüber den nach der Vergütungsgruppe V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Fachkenntnisse konkret im Rahmen einer Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe V c erforderlich sind und weshalb sich die im Rahmen ihrer Tätigkeit geforderten Fachkenntnisse demgegenüber gewichtig herausheben.



    cc) Das in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a enthaltene Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" ist auch nicht innerhalb anderer möglicher Arbeitsvorgänge erfüllt.



    aaa) Im Hinblick auf den unstreitigen Umfang des Arbeitsvorgangs "Verwendungsnachweisprüfung/-erstellung" von jedenfalls 50 % kann die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals für eine Höhergruppierung nur dann Bedeutung haben, wenn die weiteren Tätigkeiten der Klägerin in einem oder mehreren Arbeitsvorgängen im Umfang von insgesamt 50 % zusammenzufassen und in diesem Zusammenhang gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind.



    bbb) Die Umstände in Bezug auf einen Arbeitsvorgang "Entwicklung von Grundsatzstrategien" hindern die vorstehend dargestellten Möglichkeiten. Innerhalb dieses Arbeitsvorgangs sind gründliche, umfassende Fachkenntnisse nicht erforderlich.



    aaaa) Die "Entwicklung von Grundsatzstrategien" bildet einen eigenständigen Arbeitsvorgang mit einem zeitlichen Anteil von 10 %. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.



    bbbb) Es ergeben sich keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse.



    Dem Sachvortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die von der Klägerin im Rahmen des Arbeitsvorgangs geforderten Tätigkeiten gründliche, umfassende Fachkenntnisse erfordern.



    In Bezug auf die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a ist damit nicht festzustellen, dass das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt ist.



    Die Klägerin erfüllt damit nicht die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT-O.



    Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.



    B.



    Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 97 ZPO, wonach die Klägerin die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen hat.



    C.



    Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

    Vorschriften§ 44 SäHO, § 74 SGB VIII, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 256 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, Anlage 1 a zum BAT-O, § 22 Abs. 1 Satz 2 BAT-O, § 22 Abs. 2 erster Unterabs. BAT-O, § 22 Abs. 2 zweiter Unterabs. Satz 1 BAT-O, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 97 ZPO