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  • 03.02.2015 · IWW-Abrufnummer 174563

    Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 23.07.2014 – 5 SHa 6/14


    In dem Rechtsstreit
    - Kläger -
    gegen
    - Beklagte -
    hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt am 23. Juli 2014 durch den Richter am Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung
    beschlossen:

    Tenor:

    Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Halle bestimmt.



    Gründe



    I.



    Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.



    Der Kläger war bei der beklagten GmbH, deren Sitz in Magdeburg ist, seit dem 1. Januar 2012 beschäftigt. Vorgesetzter des Klägers war der Mitarbeiter R der Firma D in L. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2013 war der Kläger ausschließlich im Wachschutz des A, in Halle beschäftigt.



    Das Arbeitsgericht Halle hat sich mit Beschluss vom 18. Februar 2014 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Magdeburg verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien einen Erfüllungsort im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Arbeitsgerichts Halle nicht vereinbart hätten. Der bloße Arbeitsort begründe nicht den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Halle ergebe sich auch nicht aus dem besonderen Gerichtsstand des regelmäßigen Arbeitsortes (§ 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG), da sich ein tatsächlicher Mittelpunkt für die Berufstätigkeit des Klägers noch nicht herausgebildet habe. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Beklagte ihre Arbeitgeberfunktionen an die in Sachsen ansässige Firma Dussmann übertragen habe. Auch für den Gerichtsstand nach § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG habe der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.



    Das Arbeitsgericht Magdeburg hält sich an diesen Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Halle nicht für gebunden. Es hat sich mit Beschluss vom 10. April 2014 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts ersucht.



    II.



    Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht Halle. Dessen Verweisungsbeschluss vom 18. Februar 2014 ist für das Arbeitsgericht Magdeburg nicht bindend. Das Arbeitsgericht Halle war daher als örtlich zuständiges Arbeitsgericht zu bestimmen.



    1. Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt ist zur Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG berufen. Es haben sich zwei Arbeitsgerichte im Bezirk des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt, von denen eines für den Rechtsstreit örtlich zuständig ist, für unzuständig erklärt.



    2. Als das örtlich zuständige Arbeitsgericht war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Arbeitsgericht Halle zu bestimmen.



    a) Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse wegen örtlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend (§ 17 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG). Auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, ist grundsätzlich einer weiteren Überprüfung entzogen (vgl. nur: BAG 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - AP ZPO § 36 Nr. 59 = NZA 2003, 683, [BAG 19.03.2003 - 5 AS 1/03] Rn. 11) und wirkt damit auch im Bestimmungsverfahren fort. Die fehlende Anfechtung von Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit bewirkt, dass die Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses demgemäß grundsätzlich hinzunehmen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verweisungsbeschluss offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. nur: LAG Hamm 27. Januar 2013 - 1 SHa 17/13 - zitiert nach [...], Rn. 15). Nur bei krassen Rechtsverletzungen kommt eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht. Dies ist etwa anzunehmen, wenn der Beschluss dazu führt, dass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht und damit unter Berücksichtigung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Der Verweisungsbeschluss muss ein Beleg willkürlicher Rechtsfindung sein (vgl. nur: BAG 19. März 2003 - 5 AS 1/03 - AP ZPO § 36 Nr. 59 = NZA 2003, 683, [BAG 19.03.2003 - 5 AS 1/03] Rn. 11).



    b) Der Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 18. Februar 2014 ist offenbar gesetzwidrig. Örtlich zuständig ist allein das Arbeitsgericht Halle. Dessen Zuständigkeit folgt aus § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.



    aa) Für die Begründung des Gerichtsstandes des Arbeitsortes genügt der gewöhnliche Arbeitsort. Das ist - soweit vorliegend von Bedeutung - der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringt oder erbracht hat. Weitere Voraussetzungen gibt es nicht. Unerheblich ist insbesondere, wie lange das Arbeitsverhältnis angedauert hat, von wo die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesteuert wird und wo das Arbeitsentgelt gezahlt wird.



    bb) Dies folgt zunächst schon aus dem klaren Gesetzeswortlaut.



    cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und dem vom Gesetzgeber mit diesem zusätzlichen Gerichtsstand verfolgten Sinn und Zweck.



    (1) Die Regelung soll es den Arbeitnehmern ermöglichen, Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk die Arbeit verrichtet wird. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung deshalb hervorgehoben, dass dieser Gerichtsstand vor allem den Arbeitnehmern zu Gute kommen soll, die ihre Arbeit gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung leisten. Er soll u. a. den Beschäftigten in der Dienstleistungsbranche die Durchsetzung ihrer Ansprüche und Rechte erleichtern (BT-Drs. 16/7716, S. 23 f.).



    (2) Der Gesetzgeber weist in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 16/7716, S. 23) zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Formulierung Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen entspreche. Zur Auslegung von § 48 Abs. 1a ArbGG kann daher auch die zu dieser Verordnung sowie zu der wortgleichen Vorgängervorschrift des Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen) ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Für die Bestimmung der Zuständigkeit im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens war diejenige Verpflichtung als maßgeblich anzusehen, die für den Arbeitsvertrag charakteristisch ist, also die Verpflichtung zur Verrichtung der Arbeit. Dabei steht das Bestreben nach einem stärkeren Schutz der Arbeitnehmer im Vordergrund (EuGH 26. Mai 1982 - C-133/81 - (Ivenel) - zitiert nach [...]). Dieses Ziel gilt nicht nur nach Erwägungsgrund 13 (EuGH 26. Mai 1982 - C-133/81 - (Ivenel) - zitiert nach [...]) auch für die EuGVVO, sondern nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen auch für § 48 Abs. 1a ArbGG (BT-Drs. 16/7716, S. 23). Danach ist als Ort, an dem die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu erfüllen wäre, der Ort anzusehen, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt (EuGH 13. Juli 1993 - C-125/92 - (Mulox) Rn. 24 und 26, zitiert nach [...]; vgl. auch EuGH 09. Januar 1997 - C-383/95 - (Rutten) - Rn. 15, 19 ff, zitiert nach [...]; vgl. zum Ganzen auch: BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 646/09 - AP Verordnung Nr. 44/2001/EG Nr. 3 = NZA 2011, 1309, [BAG 27.01.2011 - 2 AZR 646/09] Rn. 23 - 25).



    (3) Demnach ist es für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsortes unerheblich, von wo die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gesteuert wird, wo also das Direktionsrecht ausgeübt wird, wo die Vergütung abgerechnet wird und ob an dem Ort der Arbeitsleistung eine räumliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht (so ausdrücklich: BT-Drs. 16/7716, S. 24; vgl. auch Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263). Eine bestimmte Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ebenfalls nicht erforderlich, weshalb es auf die Herausbildung verfestigter Strukturen nicht ankommt. Nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen können die Beschäftigten auch bei kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen den Gerichtsstand der Arbeitsleistung nutzen (BT-Drs. 16/7716, S. 24).



    dd) Im Streitfall ist der Kläger während der zweijährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses allein und ausschließlich in Halle tätig geworden, sodass das Arbeitsgericht Halle örtlich aufgrund des besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes zuständig ist. Kriterien oder Rechtsmeinungen, die eine andere Beurteilung erlauben würden, sind nicht ersichtlich. Auf die möglichen Streitfragen bei der Auslegung von § 48 Abs. 1a ArbGG zum Beispiel bei Veränderung des Arbeitsortes oder Erstreckung der Arbeitsleistung über mehrere Gerichtsorte (vgl. hierzu: Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263) kommt es im Streitfall nicht an.



    ee) Unerheblich ist, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Klageerhebung beendet war. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG) kommt es dann darauf an, wo der Arbeitnehmer zuletzt seine Arbeitsleistung gewöhnlich verrichtet hat (vgl. hierzu: Reinhard/Böggemann, NJW 2008, 1263).



    ff) Der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Halle ist damit offenbar gesetzwidrig.



    gg) Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund des Sitzes der Beklagten in Magdeburg auch dort hätte Klage erheben können (§ 17 ZPO). Der Kläger hat das ihm gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht zwischen den örtlich zuständigen Arbeitsgerichten Halle und Magdeburg durch die Erhebung der Klage bei dem Arbeitsgericht Halle (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) verbindlich ausgeübt. Es stand damit ab Zustellung der Klage nicht mehr zu seiner Disposition (vgl. nur: BGH 19. Januar 1993 - X ARZ - 845/92 - NJW 1993 1273, Rn. 3; LAG Schleswig-Holstein 4. Dezember 2008 - 4 SHa 8/08 - zitiert nach [...], Rn. 15). Hierüber hat sich das Arbeitsgericht Halle hinweggesetzt. Das ist greifbar gesetzwidrig (BAG 14. Januar 1984 - 5 AS 22/92 - AP ZPO § 36 Nr. 43, Rn. 11 ff.).



    3. Mangels Abweichung von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder einer Entscheidung eines anderen Landesarbeitsgerichts bedurfte es keiner Vorlage an das Bundesarbeitsgericht entsprechend § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO.



    4. Die Kosten des Beschlusses sind Kosten des Verfahrens (BGH 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87 - NJW 1988, 1794, Rn. 16; LAG Hamm 8. März 2011 - 1 SHa 5/11 - zitiert nach [...], Rn. 11).



    5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 ZPO).

    Der Vorsitzende der 5. Kammer
    Richter am Arbeitsgericht

    Vorschriften§ 29 ZPO, § 48 Abs. 1a Satz 1 ArbGG, § 48 Abs. 1a Satz 2 ArbGG, § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 17 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, Art. 19 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, § 48 Abs. 1a ArbGG, Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, § 17 ZPO, § 35 ZPO, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO, § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 37 Abs. 2 ZPO